Der Altersentlastungsbetrag – Ein steuerlicher Bonus für Ältere
Der Altersentlastungsbetrag ist einer der am wenigsten bekannten Steuervergünstigungen im deutschen Einkommensteuerrecht. Dabei handelt es sich um einen pauschalen Abzug von der Steuerschuld, der Personen ab 64 Jahren zusteht und erhebliche Steuerersparnisse bringen kann. Viele Steuerzahler in dieser Altersgruppe kennen diese Vergünstigung nicht und zahlen dadurch jährlich mehr Steuern als notwendig. Die Regelung ist in § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert und bietet ein erhebliches Sparpotenzial für betroffene Bürger.
Die Existenz des Altersentlastungsbetrags geht auf eine längerfristige steuerpolitische Überlegung zurück: Die Einkünfte von älteren Menschen sollen steuerlich etwas entlastet werden, da diese häufig im Erwerbsleben standen und bereits Einkommen- oder Lohnsteuer gezahlt haben. Der Betrag wird nicht als direkter Einkommensabzug gewährt, sondern als Anrechnung auf die Einkommensteuer selbst — also als Steuergutschrift. Dies macht ihn besonders wertvoll, da er die Steuerschuld direkt reduziert, anstatt nur das Einkommen zu senken.
Wer hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag?
Der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag ist an eine klare Voraussetzung gekoppelt: Der Steuerzahler muss vor dem 2. Januar des jeweiligen Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet konkret: Für die Steuererklärung 2026 gilt dieser Betrag nur für Personen, die bereits vor dem 2. Januar 2026 ihren 64. Geburtstag gefeiert haben. Dies ist eine strenge zeitliche Regelung, die bei der Prüfung des Anspruchs genau beachtet werden muss.
Ein wichtiger Punkt: Die Regelung gilt nicht für alle Einkunftsarten gleichermaßen. Das ist ein häufiger Irrtum, der zu fehlerhaften Steuererklärungen führt. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise nicht auf Renteneinkünfte gewährt. Rentner können ihn also nicht nutzen, selbst wenn sie über 64 Jahre alt sind. Dagegen wird der Betrag sehr wohl auf folgende Einkunftsarten angerechnet:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohnsteuer)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter bestimmten Bedingungen)
Dies bedeutet: Ein 65-jähriger Angestellter mit Arbeitseinkommen kann den Altersentlastungsbetrag nutzen. Ein 65-jähriger Rentner dagegen nicht. Für Personen mit gemischten Einkünften (beispielsweise eine kleine Betriebsrente plus Renteneinkünfte) wird der Betrag nur auf die nicht-Renten-Einkünfte angerechnet.
Höhe und Berechnung des Altersentlastungsbetrags 2026
Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist nicht konstant, sondern sinkt mit zunehmenden Geburtsjahrgängen. Dies ist eine degressive Regelung, die Jahr für Jahr greift. Der Grund liegt in der Übergangsvorschrift: Während ältere Jahrgänge noch von höheren Beträgen profitieren, werden die Beträge für jüngere Jahrgänge systematisch reduziert.
Für das Steuerjahr 2026 gelten folgende Sätze für den Altersentlastungsbetrag, abhängig vom Geburtsjahr:
- Vor 1962 geboren: 40% der Einkünfte, höchstens 1.216 Euro
- 1962 geboren: 38% der Einkünfte, höchstens 1.155 Euro
- 1963 geboren: 36% der Einkünfte, höchstens 1.094 Euro
- 1964 geboren: 34% der Einkünfte, höchstens 1.034 Euro
- 1965 geboren: 32% der Einkünfte, höchstens 974 Euro
- 1966 oder später geboren: 30% der Einkünfte, höchstens 913 Euro
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der prozentuale Anteil der maßgeblichen Einkünfte berechnet, dann wird dieser mit der Obergrenze (Höchstbetrag) verglichen. Es gilt immer der niedrigere Betrag. Diese Obergrenze ist wichtig, denn bei hohen Einkünften kann man nicht automatisch den prozentualen Betrag abziehen — es gilt die absolute Obergrenze.
Rechenbeispiele zur praktischen Anwendung
Beispiel 1: Unselbstständige Arbeit mit moderatem Einkommen
Ein Steuerzahler wurde 1961 geboren und ist daher 2026 bereits über 64 Jahre alt. Er arbeitet noch als Angestellter und verdient 42.000 Euro Bruttojahreseinkommen. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Betriebsausgaben beträgt sein positives Einkommen nach § 2 Abs. 1 EStG etwa 35.000 Euro.
Nach § 24a EStG Abs. 1 Satz 2 beträgt der Altersentlastungsbetrag für vor 1962 Geborene 40% der Einkünfte, maximal 1.216 Euro. Die Berechnung:
35.000 Euro × 40% = 14.000 Euro. Da dieser Betrag die Obergrenze von 1.216 Euro übersteigt, wird nur die Obergrenze von 1.216 Euro als Altersentlastungsbetrag angerechnet. Diese 1.216 Euro mindern direkt die Steuerschuld, was bei einem Grenzsteuersatz von etwa 42% einer Steuerersparnis von etwa 510 Euro entspricht (1.216 × 42% ≈ 511 Euro).
Beispiel 2: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Eine Steuerberaterin wurde 1963 geboren und verdient mit ihrer freiberuflichen Praxis 55.000 Euro Nettoeinnahmen pro Jahr. Nach Abzug aller Betriebsausgaben verbleibt ein positives Einkommen von 48.000 Euro. Für Personen des Jahrgangs 1963 beträgt der Altersentlastungsbetrag 36% der Einkünfte, maximal 1.094 Euro.
Die Berechnung:
48.000 Euro × 36% = 17.280 Euro. Da dieser Betrag die Obergrenze von 1.094 Euro übersteigt, wird wieder nur der Höchstbetrag von 1.094 Euro angerechnet. Bei einem Spitzensteuersatz von 45% spart die Steuerberaterin etwa 492 Euro Steuern (1.094 × 45% ≈ 492 Euro).
Abgrenzung zu anderen Steuervergünstigungen und häufige Fehler
Der Altersentlastungsbetrag wird oft mit anderen altersabhängigen Steuervergünstigungen verwechselt oder übersehen. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass er auch auf Renteneinkünfte angewendet wird. Dies ist nicht der Fall. Gemäß § 24a Abs. 2 EStG werden Einkünfte aus Renten und Pensionen ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen gibt es für Rentner eine separate Regelung: die Rentner-Pauschale gemäß § 24a Abs. 3 EStG, die seit 2023 von 102 Euro auf 170 Euro angehoben wurde.
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