Wer sein Depot zu einer neuen Bank wechselt, denkt an die Kosten und die Papierarbeit — nicht unbedingt an seine steuerlichen Verlustvorträge. Doch genau die können bei einem Depottransfer verloren gehen. Ein Fehler, der viele tausend Euro kosten kann.
Verluste werden pro Bank in einem eigenen "Verlusttopf" verwaltet
Bei Depottransfer: Verlustvorträge gehen NICHT automatisch mit
Rettung: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beim alten Institut beantragen
Dann: Verluste in der Steuererklärung (Anlage KAP) geltend machen
Wie entstehen Verlustvorträge bei Banken?

Jede Bank führt intern zwei Verlusttöpfe pro Kunde:
- Allgemeiner Verlusttopf: Verluste aus allen Kapitalanlagen außer Aktienverkäufen (ETFs, Anleihen, Dividenden-Verluste)
- Aktien-Verlusttopf: Nur Verluste aus Aktienverkäufen — dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden
Wenn die Bank Gewinne auszahlt, verrechnet sie automatisch mit den eigenen Verlustvorträgen und führt nur die Netto-Steuer ab.
Das Problem beim Bankwechsel

Wenn Sie Ihr Depot zur neuen Bank übertragen, wandern die Wertpapiere — nicht aber die Verlustvorträge. Der alte Verlusttopf bleibt bei der alten Bank "eingefroren" und wird nicht automatisch auf die neue Bank übertragen. Wenn Sie das alte Konto schließen, ohne die Verluste zu sichern, gehen sie verloren.
Die Verlustbescheinigung: So retten Sie Ihre Verluste
Bis spätestens 15. Dezember können Sie bei Ihrer alten Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Die Bank bestätigt dann den Stand Ihrer Verlustvorträge zum Jahresende. Diese Bescheinigung legen Sie der Steuererklärung bei — und das Finanzamt verrechnet die Verluste mit Gewinnen aus anderen Banken oder trägt sie als Verlustvortrag ins nächste Jahr vor.
| Situation | Verluste gerettet? | Maßnahme |
|---|---|---|
| Depot wechseln, Konto offen lassen | Ja | Verluste werden weiter bei alter Bank verrechnet |
| Depot wechseln, Konto schließen | Nur mit Bescheinigung | Verlustbescheinigung bis 15.12. beantragen |
| Konto einfach schließen ohne Antrag | Nein | Verluste gehen verloren |
Nein. Verluste aus dem Aktien-Verlusttopf dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden — nicht mit ETF-Gewinnen, Zinsen oder Dividenden. Das ist die "Aktientopf-Regel" nach § 20 Abs. 6 EStG.

Sie werden von der Bank automatisch ins nächste Jahr vorgetragen — bei derselben Bank. Das geschieht ohne Ihr Zutun. Nur bei Bankwechsel oder Kontoschließung müssen Sie aktiv werden.
Ja — genau das ist der Sinn der Verlustbescheinigung. Das Finanzamt fasst alle bescheinigten Verluste zusammen und verrechnet sie mit Gewinnen aller Institute. Das erfolgt im Rahmen der Zusammenveranlagung in der Anlage KAP.