Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Wohn-Riester 2026: Eigenheim mit staatlicher Förderung kaufen

Wohn-Riester ermöglicht staatliche Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum. Wie es funktioniert und für wen es sich lohnt.

Wohn-Riester 2026: Eigenheim mit staatlicher Förderung kaufen
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Wohn-Riester verbindet staatliche Förderung mit dem Traum vom Eigenheim. Wie das Eigenheimrentenmodell funktioniert, was steuerlich gilt und wann es sich rechnet.

Wohn-Riester: Gefördert kaufen, gefördert wohnen

Beim Wohn-Riester (Eigenheimrentenmodell, § 92a EStG) kann das angesparte Riester-Kapital für den Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie entnommen werden. Entnommen werden kann das gesamte geförderte Kapital — mindestens 3.000 Euro, maximal der gesamte angesparte Betrag. Die Entnahme ist steuerfrei bei der Auszahlung, aber die entnommenen Beträge (Beiträge + Förderung + Erträge) werden auf einem "Wohnförderkonto" verbucht und später versteuert.

Alternativ kann der Riester-Vertrag auch für die Tilgung eines Immobiliendarlehens genutzt werden — direkt durch den Darlehensgeber oder durch Übertragung auf einen Riester-Bausparvertrag. Das macht Wohn-Riester besonders für Kreditnehmer attraktiv.

Das Wohnförderkonto: Nachgelagerte Besteuerung

Das entnommene Kapital landet auf dem sogenannten Wohnförderkonto. Dieses virtuelle Konto wächst jährlich um 2 % (Zinsen auf geförderte Beträge). Ab Renteneintritt muss das Wohnförderkonto-Guthaben versteuert werden: entweder als Einmalbetrag (mit 30 % Nachlass) oder als laufende Rente über 17 bis 25 Jahre. Die Besteuerung beim Renteneintritt kann erheblich sein — bei 100.000 Euro Wohnförderkonto-Guthaben eine spürbare Zusatzbelastung.

SzenarioWohnförderkontoBesteuerung bei Rente
50.000 € entnommen, 20 Jahre bis Renteca. 74.000 €Einmal: 74.000 × 70 % × ESt-Satz
100.000 € entnommen, 10 Jahreca. 122.000 €Oder als Rente aufteilen

Förderung: Zulagen und Steuerabzug

Wohn-Riester erhält dieselbe staatliche Förderung wie normaler Riester: Grundzulage 175 Euro, Kinderzulage bis 300 Euro, Steuerabzug bis 2.100 Euro. Voraussetzung: Die Immobilie muss selbst genutzt werden (kein Vermietungsobjekt) und im EU/EWR-Raum liegen. Bei Vermietung oder Verkauf entfällt die Förderung und das Wohnförderkonto wird sofort steuerpflichtig.

  • Entnahme: Mindestens 3.000 €, maximal das gesamte Guthaben
  • Wohnförderkonto wächst 2 % p.a. bis Renteneintritt
  • Einmalbesteuerung bei Rente: 30 % Rabatt auf Steuerschuld
  • Selbstnutzungspflicht: Kein Vermieten erlaubt (sonst Förderung zurück)
  • Für Kreditnehmer: Direkte Tilgungsverwendung möglich
Vorsicht bei Verkauf oder Trennung: Wird das Eigenheim verkauft oder nicht mehr selbst genutzt (z.B. Scheidung, Umzug), muss das Wohnförderkonto sofort komplett versteuert werden — ohne Aufschub. Das kann zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Innerhalb von 12 Monaten kann ein neues Objekt angeschafft werden (Reinvestitionsfrist) — dann entfällt die Sofortbesteuerung.
SteuernSparen.one Redaktion

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