Steuerhinterziehung: Was ist das und wie wird es bestraft?
Steuerhinterziehung (§370 AO) ist eine vorsätzliche Straftat. Wer dem Finanzamt falsche Angaben macht oder Einkünfte verschweigt, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Die Schwere der Strafe hängt vom Hinterziehungsbetrag ab.

| Hinterziehungsbetrag | Typische Strafe |
|---|---|
| bis 50.000 € | Geldstrafe (Tagessätze) |
| 50.000 – 100.000 € | Geldstrafe oder Bewährungsstrafe |
| ab 100.000 € | Bewährungsstrafe wahrscheinlich |
| ab 1.000.000 € | Freiheitsstrafe (in der Regel keine Bewährung) |
Selbstanzeige (§371 AO): Der Weg zurück zur Steuerehrlichkeit
Wer sich selbst anzeigt, bevor das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, kann Straffreiheit erhalten. Aber die Anforderungen sind streng — und seit 2015 noch strenger geworden.
Voraussetzungen für strafbefreiende Selbstanzeige:
- Vollständige Berichtigung: ALLE hinterzogenen Beträge der letzten 10 Jahre (nicht nur Teilanzeige!)
- Fristgerechte Nachzahlung: Steuern + Zinsen + ggf. Strafzuschlag (5–20 %)
- Kein "Sperrgrund": Noch keine Prüfungsankündigung, kein Strafverfahren eröffnet
- Strafzuschlag ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag (staffelweise bis 20 %)
Verjährung im Steuerstrafrecht
| Fall | Verjährungsfrist |
|---|---|
| Einfache Steuerhinterziehung | 5 Jahre (strafrechtlich) |
| Besonders schwerer Fall | 10 Jahre (strafrechtlich) |
| Festsetzungsverjährung (normal) | 4 Jahre |
| Festsetzungsverjährung (Hinterziehung) | 10 Jahre |
Steuerordnungswidrigkeiten vs. Steuerstraftaten

Nicht jede Unregelmäßigkeit ist eine Straftat:
- Leichtfertige Steuerverkürzung (§378 AO): Ordnungswidrigkeit, kein Vorsatz nötig — bis 50.000 € Bußgeld
- Steuerhinterziehung (§370 AO): Straftat, Vorsatz erforderlich — Geld- oder Freiheitsstrafe
Was tun, wenn das Finanzamt prüft?
- Steuerberater oder Steuerstrafverteidiger sofort einschalten
- Keine Aussagen ohne rechtliche Beratung
- Unterlagen sichten: Welche Zeiträume sind betroffen?
- Selbstanzeige prüfen — wenn noch kein Sperrgrund vorliegt
- Kooperation mit Finanzbehörden oft strafmildernd
Nein — Strafverfolgung ist höchstpersönlich und endet mit dem Tod. Aber: Als Erbe können Sie für die Steuerschulden des Erblassers zivilrechtlich haften (Erbenhaftung nach §45 AO).

Ja — auch nicht erklärte Erbschaften, Schenkungen oder ausländische Konten können per Selbstanzeige nacherklärt werden. Die gleichen Regeln gelten.
Das Finanzamt muss dem nachgehen. Aber: Kein Sperrgrund für die Selbstanzeige! Nur wenn das Finanzamt eine Prüfungsankündigung schickt, sperrt das die Selbstanzeige.