Steueroptimierung · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Geschlossene Fonds und Immobilienfonds: Steuern und Risiken

Geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Windpark-Beteiligungen — was steuerlich gilt und warum viele dieser Modelle nicht halten, was sie versprechen.

Geschlossene Fonds und Immobilienfonds: Steuern und Risiken
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Die Grundstruktur geschlossener Fonds und ihre steuerliche Behandlung

Geschlossene Fonds sind typischerweise als Personengesellschaften – entweder in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – strukturiert. Die Anleger treten in diesem Konstrukt als Kommanditisten bei und beteiligen sich am Fonds durch eine Kapitaleinlage. Der entscheidende steuerliche Unterschied zu offenen Fonds liegt darin, dass geschlossene Fonds nicht als eigenständige Steuerperson fungieren, sondern die Einkünfte und Verluste direkt auf die Gesellschafter durchgereicht werden. Dies wird in der Fachsprache als „Transparenzbesteuerung" bezeichnet und ist in § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) normiert.

Die Attraktivität geschlossener Fonds lag historisch gesehen in der Möglichkeit, hohe Anfangsverluste zu realisieren. Diese entstanden durch großzügige Abschreibungen (AfA) auf die Immobilie oder andere Vermögensgegenstände sowie durch die Geltendmachung von Finanzierungskosten. Ein Anleger konnte diese Verluste mit seinem übrigen Einkommen verrechnen und so seine Steuerlast erheblich senken. Diese Praxis wurde jedoch durch mehrere Gesetzesverschärfungen deutlich limitiert, insbesondere durch die Einführung der Verlustabzugsbesonderungen gemäß § 10d EStG (bei Immobilienfonds) und § 8b Abs. 3 KStG sowie die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung.

Verlustabzugsbeschränkungen und moderne Regelwerke

Seit der Einführung des „Gesetzes zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie" (2019) gelten für Kapitalanleger in geschlossenen Fonds erhebliche Einschränkungen bei der Geltendmachung von Verlusten. Nach § 10d EStG können Verluste aus Immobilienanschaffungen oder Immobilienveräußerungen nur noch in begrenztem Umfang mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Konkret heißt das: Ein Anleger kann Verluste aus einem Immobilienfonds in einem Steuerjahr maximal bis zu 6.000 Euro mit anderen Einkünften (wie Gehalt, Zinsen oder Dividenden) verrechnen.

Dies gilt gemäß § 2 Abs. 8 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz auch für Kapitalgesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Übersteigt der Verlust die 6.000-Euro-Grenze, wird der überschüssige Betrag in das Folgejahr vorgetragen und kann dort erneut mit maximal 6.000 Euro verrechnet werden. Ausnahmen von dieser Regelung existieren nur für sogenannte „Altfonds", die vor dem 1. Januar 2004 gegründet wurden – hier gelten teilweise noch die alten, weniger restriktiven Regelungen.

Die Beschränkung der Verlustverrechnung wurde mit dem Argument eingeführt, dass private Anleger ihre Einkünfte nicht künstlich mindern sollten, um Steuern zu sparen. Die Bundesregierung wollte damit sicherstellen, dass vor allem bei großvolumigen Immobilienfonds mit hohen Fremdfinanzierungsquoten die Verlustabzugsmentalität nicht weiter zu Steuerausfällen führt.

Besonderheiten bei unterschiedlichen Fondstypen

Nicht alle geschlossenen Fonds werden gleich behandelt. Die steuerliche Klassifizierung hängt vom zugrunde liegenden Vermögensgegenstand ab:

  • Immobilienfonds: Unterliegen der strengsten Regelung gemäß § 10d EStG mit der 6.000-Euro-Verlustabzugsgrenze
  • Schiffsfonds: Profitieren von teilweise anderen Abschreibungsmodellen und unterliegen der Gewerbesteuer
  • Windpark- und Solaranlagen-Beteiligungen: Können als Betriebsstätten behandelt werden und unterliegen möglicherweise der Gewerbesteuer
  • Flugzeugleasing-Fonds: Werden je nach Struktur teils wie Immobilien, teils wie bewegliche Wirtschaftsgüter besteuert
  • Private-Equity-Fonds: Unterliegen speziellen Regelungen, insbesondere bei Veräußerungsgewinnen

Für Schiffsfonds gilt beispielsweise, dass die Abschreibung über eine Lebensdauer von 12 bis 15 Jahren erfolgt, was zu moderateren jährlichen Verlusten führt als bei Immobilien. Allerdings entstehen bei Schiffsfonds zusätzliche Risiken durch Wertverluste, Wartungskosten und Währungsrisiken, die die Gesamtrentabilität oft negativ beeinflussen.

Windpark-Beteiligungen werden steuerlich oft als Betriebsstätten behandelt. Das bedeutet, dass die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG klassifiziert werden. Dies hat den Vorteil, dass Gewerbesteuerbefreiungen nach § 3 Nr. 43 GewStG (für erneuerbare Energien) unter Umständen anwendbar sind, kann aber auch zur Gewerbesteuer-Heranziehung führen.

Rechenbeispiele zur praktischen Anwendung

Beispiel 1: Immobilienfonds mit Verlustabzugsbeschränkung

Ein Anleger erwirbt 2023 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer Kapitaleinlage von 50.000 Euro. Der Fonds ist zu 70 Prozent fremdfinanziert (35.000 Euro Darlehensbetrag). Im ersten Jahr entstehen durch Abschreibungen auf das Gebäude (AfA bei angenommener 50-jähriger Nutzungsdauer: 2 Prozent p. a.) und durch Zinszahlungen auf das Darlehen (angenommen: 5 Prozent auf 35.000 Euro = 1.750 Euro) folgende Verluste:

  • Gebäude Anschaffungskosten: 50.000 Euro (angenommener Wert)
  • Jahresabschreibung: 50.000 Euro × 2 % = 1.000 Euro
  • Darlehenszinsen: 35.000 Euro × 5 % = 1.750 Euro
  • Sonstige Betriebskosten: 800 Euro
  • Gesamtverlust im Fonds: 3.550 Euro

Der Anleger hat ein Gehalt von 60.000 Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.000 Euro. Nach § 10d EStG kann er den Fonds-Verlust von 3.550 Euro vollständig mit seinen anderen Einkünften verrechnen, da er unter der 6.000-Euro-Grenze liegt. Seine zu versteuernden Einkünfte für das Jahr betragen somit: 60.000 Euro + 2.000 Euro – 3.550 Euro = 58.450 Euro. Dies ergibt bei einem Steuersatz von 42 Prozent eine Steuerersparnis von etwa 1.491 Euro.

Beispiel 2: Immobilienfonds mit Überschreitung der Verlustabzugsgrenze

Ein anderer Anleger beteiligt sich an einem Fonds mit 100.000 Euro Kapitaleinlage. Der Fonds ist zu 80 Prozent fremdfinanziert (80.000 Euro Darlehen). Die jährlichen Verluste belaufen sich auf 12.000 Euro, bestehend aus:

  • AfA: 5.000 Euro
  • Darlehenszinsen: 6.000 Euro
  • Betriebskosten: 1.000 Euro
  • Gesamtverlust: 12.000 Euro
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