Freelancer arbeiten zunehmend für internationale Auftraggeber – per Remote oder direkt vor Ort. Das klingt unkompliziert, ist steuerlich aber ein Minenfeld. Wo zahle ich Steuern? Was gilt für die Umsatzsteuer? Und wann entsteht eine Betriebsstätte im Ausland?
Einkommensteuer: Deutschland besteuert weltweit
Wer in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Alle Einnahmen – auch aus ausländischen Projekten – sind in Deutschland zu versteuern. DBA können das einschränken, aber nur bei tatsächlicher Betriebsstätte im Ausland.

Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte entsteht, wenn im Ausland eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit vorhanden ist – z.B. ein gemietetes Büro. Kurze Projektaufenthalte ohne feste Räumlichkeiten begründen in der Regel keine Betriebsstätte. Ab 183 Tagen Aufenthalt im selben Land kann es aber kritisch werden.
Umsatzsteuer: Reverse Charge bei B2B
Das ist das wichtigste Thema für Freelancer mit EU-Auftraggebern: Bei Dienstleistungen an Unternehmen (B2B) in der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Sie stellen ohne Umsatzsteuer in Rechnung – der Auftraggeber im Ausland rechnet die Steuer selbst ab.
- B2B EU: Keine deutsche USt auf Rechnung, "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
- B2C EU (Privatpersonen): Deutsche USt gilt (Leistungsort = Wohnsitz des Leistenden)
- B2B Drittland (USA, CH etc.): Meist steuerfrei in DE (§ 3a UStG)
- Immer: USt-IdNr. des Auftraggebers auf der Rechnung vermerken
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Wer USt-freie Leistungen an EU-Unternehmen erbringt, muss quartalweise eine Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben. Das ist Pflicht – Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen.
Einnahmen in Fremdwährung: Kurs und Steuer

Wer in Dollar oder Pfund bezahlt wird, muss zum Zeitpunkt des Zuflusses den Euro-Gegenwert erfassen. Kursschwankungen zwischen Rechnungsstellung und Zahlung sind Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben.
Auslandsaufenthalte: Was absetzbar ist
- Flug, Zug, Hotel für berufliche Auslandsreisen: Betriebsausgaben
- Verpflegungsmehraufwand: Auslandspauschalen (höher als Inland)
- Coworking-Space im Ausland während Projektarbeit: Betriebsausgabe
- Gemischte Reisen (halb privat, halb beruflich): Aufteilung nach Tagen
Häufige Fragen für Freelancer mit Auslandsbezug
Muss ich als Freelancer mit deutschen Kunden Umsatzsteuer berechnen?
Ja, sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind. Bei deutschen Auftraggebern (B2B oder B2C) gilt die normale deutsche Umsatzsteuer (19 % oder 7 %). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur für grenzüberschreitende B2B-Leistungen innerhalb der EU oder ins Drittland.
Kann ich als Freelancer in ein steuergünstiges Land umziehen?
Ja – aber der Wegzug muss echt sein. Wer offiziell nach Portugal oder Malta zieht, aber weiterhin hauptsächlich in Deutschland lebt und arbeitet, bleibt in Deutschland steuerpflichtig (Doppelwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt). Das Finanzamt prüft das genau.

Welche Währungsgewinne/-verluste muss ich versteuern?
Fremdwährungsgewinne aus Tagesgeldschwankungen bei Betriebseinnahmen sind Betriebseinnahmen. Bei privaten Währungskonten gelten sie als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Präzise Dokumentation des Zuflusskurses ist wichtig.