Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz, Österreich oder Luxemburg arbeitet — oder umgekehrt — ist steuerrechtlich ein Grenzgänger. Für diese Gruppe gelten besondere Regelungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, die erheblich von den normalen Regeln abweichen.
DE–CH: Schweizer Arbeitgeber zahlt 4,5 % Quellensteuer an Deutschland (Abgeltung)
DE–AT: Normales Arbeitsrecht, Besteuerung im Tätigkeitsstaat
DE–LU: Grenzgängerregelung, Besteuerung in Luxemburg
DE–FR: Spezielle Grenzgängerzone (Elsass, Mosel, Saarland)
Grenzgänger Deutschland–Schweiz

Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz enthält eine spezielle Grenzgängerregelung (Art. 15a). Wer als Grenzgänger gilt (tägliche Heimkehr, Wohnsitz in Deutschland, Arbeit in der Schweiz), zahlt:
- In der Schweiz: 4,5 % Quellensteuer (wird direkt an deutschen Fiskus überwiesen)
- In Deutschland: Normaler persönlicher Steuersatz auf das Einkommen
- Anrechnung: Die 4,5 % Quellensteuer werden auf die deutsche Steuer angerechnet
- Ergebnis: Der Schweizer Lohn (Brutto) wird in Deutschland vollständig besteuert, 4,5 % vorab abgezogen
Grenzgänger Deutschland–Österreich
Im DBA Deutschland–Österreich gibt es keine separate Grenzgängerregelung. Das Prinzip: Einkünfte werden dort besteuert, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Das bedeutet: Wer in Österreich arbeitet, zahlt österreichische Lohnsteuer. Der österreichische Lohn muss in Deutschland zwar angegeben werden (Welteinkommensprinzip), aber dank DBA ist er in Deutschland freigestellt — allerdings mit Progressionsvorbehalt.

Grenzgänger Deutschland–Luxemburg
Luxemburg ist wegen sehr niedriger Steuern und hoher Löhne ein beliebter Arbeitsort. Grenzgänger aus Deutschland (Trier-Region, Saarland) zahlen ihre Steuern grundsätzlich in Luxemburg. Luxemburgische Einkünfte sind in Deutschland freigestellt, erhöhen aber den deutschen Steuersatz auf verbleibende Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
| DBA-Paar | Besteuerungsland | Progressionsvorbehalt in DE |
|---|---|---|
| DE–CH | Deutschland (mit CH-Quellensteuer) | Nein (Anrechnung) |
| DE–AT | Österreich (Tätigkeitsland) | Ja |
| DE–LU | Luxemburg | Ja |
| DE–FR (Grenzzone) | Frankreich | Ja |
Ausländische, in Deutschland freigestellte Einkünfte erhöhen trotzdem den deutschen Steuersatz auf die verbleibenden inländischen Einkünfte. Beispiel: 30.000 Euro deutschen Zins- und Mieteinkünfte + 60.000 Euro freigestelltes Luxemburg-Gehalt → Steuersatz richtet sich nach 90.000 Euro, nicht nach 30.000 Euro. Das kann die Steuer auf die deutschen Einkünfte erheblich erhöhen.
Grenzgänger-Regelungen im DBA gehen der allgemeinen 183-Tage-Regel vor — aber nur wenn die Grenzgänger-Bedingungen erfüllt sind (regelmäßige Rückkehr). Wer zu viele Nächte im Arbeitsland verbringt, verliert den Grenzgänger-Status.

Homeoffice-Tage in Deutschland können den Grenzgänger-Status gefährden — denn dann wird Arbeit nicht im Arbeitsland erbracht. Das DBA DE–CH hat seit 2023 eine Sonderregelung: Bis zu 25 % der Arbeitszeit im Homeoffice ist grenzgänger-unschädlich.