Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Handwerker & Haushaltshilfe steuerlich absetzen: Bis zu 5.200 € Bonus 2026

Wer Handwerker beschäftigt oder eine Haushaltshilfe anstellt, bekommt vom Staat einen direkten Steuerbonus – nicht als Abzug vom Einkommen, sondern direkt…

Handwerker & Haushaltshilfe steuerlich absetzen: Bis zu 5.200 € Bonus 2026
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Wer Handwerker beschäftigt oder eine Haushaltshilfe anstellt, bekommt vom Staat einen direkten Steuerbonus – nicht als Abzug vom Einkommen, sondern direkt von der Steuer. Das ist besonders attraktiv, weil jeder Euro Ausgabe direkt 20 Cent Steuer spart.

Maximale Ersparnis 2026: Handwerkerleistungen: 20 % von max. 6.000 € Lohn = 1.200 € direkt von der Steuer. Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % von max. 20.000 € = 4.000 €. Pflegeleistungen: 20 % von max. 20.000 € = 4.000 €. Zusammen: bis zu 5.200 € Steuerbonus.

§ 35a EStG: Die drei Kategorien

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1)

Für Minijobs im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, max. 510 € Steuerbonus. Typisch: Haushalts-Minijobber, die offiziell angemeldet sind.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2)

Für Dienstleistungen, die im Haushalt erbracht werden: 20 % von max. 20.000 € = max. 4.000 € Steuerbonus.

  • Reinigungsdienstleistungen (Putzfrau, Gebäudereinigung)
  • Gartenpflege, Rasenmähen, Heckenschneiden
  • Winterdienst (Schneeräumen) auf privatem Grundstück
  • Kinderbetreuung zu Hause (Nanny, Au-pair)
  • Pflege und Betreuung von Angehörigen
  • Umzugsdienstleistungen (Umzugsfirma)

3. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3)

Für Handwerkerarbeiten im selbst bewohnten Haushalt: 20 % von max. 6.000 € Lohn = max. 1.200 €.

  • Malerarbeiten, Tapezieren
  • Reparaturen aller Art (Heizung, Elektro, Sanitär)
  • Fensteraustausch, Türeinbau
  • Bodenverlegung, Fliesenlegen
  • Dachsanierung, Dachrinnenreparatur
  • Schornsteinfeger
  • Schädlingsbekämpfung

Die wichtigsten Bedingungen

BedingungDetail
Nur Lohnanteil zähltMaterialkosten berechtigen NICHT zum Bonus – nur Arbeitslohn und Fahrtkosten
Rechnung erforderlichImmer Rechnung anfordern (keine Barzahlung!)
Unbare ZahlungMuss per Überweisung bezahlt werden (kein Bargeld)
Im eigenen HaushaltLeistung muss in der eigenen Wohnung/am eigenen Haus erbracht werden
Nicht wenn gefördertKein Bonus wenn KfW-Förderung oder andere öffentliche Mittel fließen
Häufiger Fehler: Barzahlung! Wer den Handwerker bar bezahlt, verliert den Steuerbonus vollständig. Immer per Überweisung zahlen – und die Überweisung als Beleg aufheben.

Wie wird der Bonus beantragt?

In der Steuererklärung (Mantelbogen oder eigene Anlage). Das Finanzamt benötigt keine Belege im Voraus – aber bei Nachfrage: Rechnung und Kontoauszug/Überweisungsbeleg bereithalten. Heben Sie alle Unterlagen 10 Jahre auf.

Häufige Fragen zum Handwerker-Steuerbonus

Gilt der Bonus auch für Mieter?

Ja. Mieter können Handwerkerleistungen, die sie selbst beauftragen (z.B. Einbauküche, Renovierung auf eigene Kosten), geltend machen. Zudem: In manchen Betriebskostenabrechnungen sind Handwerkerleistungen enthalten – der Vermieter muss eine Bescheinigung ausstellen, damit der Mieter den Bonus nutzen kann.

Kann ich Handwerkerleistungen am Ferienhaus absetzen?

Nur wenn das Ferienhaus auch tatsächlich selbst bewohnt wird (auch saisonal). Rein vermietete Ferienwohnungen: kein § 35a-Bonus (die Kosten sind aber Werbungskosten). Bei gemischter Nutzung: anteiliger Bonus für selbst genutzte Zeiten.

Lassen sich Handwerker-Bonus und AfA kombinieren?

Bei selbst bewohnten Immobilien: Ja, § 35a-Bonus für Handwerkerleistungen + normaler Steuerbonuseffekt. Bei Mietimmobilien gilt § 35a nicht (dort sind die Kosten Werbungskosten). Man kann also nicht gleichzeitig § 35a und Werbungskostenabzug für dieselbe Maßnahme geltend machen.

SteuernSparen.one Redaktion

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