Steuerklasse 6 ist die Lohnsteuerklasse ohne Vergünstigungen – kein Grundfreibetrag, kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Sie gilt automatisch beim zweiten oder weiteren Job. Das klingt brutal, hat aber eine wichtige Funktion: Es verhindert, dass dasselbe Einkommen bei mehreren Arbeitgebern mehrfach mit Freibeträgen belastet wird.
Wann gilt Steuerklasse 6?

- Bei einem zweiten Job (neben dem Hauptarbeitsverhältnis)
- Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat und keinen Hauptarbeitgeber angegeben hat
- Bei fehlendem Lohnsteuerabzugsmerkmal (z.B. wenn ELStAM-Daten fehlen)
Wie hoch ist der Abzug in Steuerklasse 6?
In Klasse 6 wird die Steuer ohne Grundfreibetrag berechnet. Schon ab dem ersten verdienten Euro fällt Lohnsteuer an:
| Monatslohn (Nebenjob) | Lohnsteuer SK 6 ca. | Lohnsteuer SK 1 (Hauptjob-Vergleich) |
|---|---|---|
| 500 € | ~75 € | 0 € (unter Grundfreibetrag) |
| 1.000 € | ~230 € | ~0–50 € |
| 2.000 € | ~570 € | ~150 € |
Was bringt die Steuererklärung am Jahresende?
In der Steuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Die tatsächliche Steuer auf das Gesamteinkommen wird berechnet. War die Lohnsteuer in Klasse 6 zu hoch, gibt es eine Erstattung – war sie zu niedrig (selten), eine Nachzahlung.

Kann man Steuerklasse 6 vermeiden?
Bei einem Minijob (bis 520 €/Monat): Ja! Minijobs werden mit Pauschalsteuer (2%) abgerechnet – keine Steuerklasse 6. Für Minijobber ist das der günstigste Weg.
FAQ: Steuerklasse 6
Weil das ELSTER-System (ELStAM) automatisch dem Hauptarbeitgeber die niedrigste Steuerklasse zuweist. Wenn ein zweiter Arbeitgeber die Steuerabzugsmerkmale abruft, sieht er automatisch Klasse 6.
Sie können beim Finanzamt beantragen, welcher Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber gilt. Das macht Sinn, wenn beim neuen Hauptjob ein höheres Gehalt anfällt.

Nein. Jeder Euro wird versteuert. Es gibt keine Freigrenze. Deshalb ist bei einem Nebenjob bis 520 €/Monat die Minijob-Regelung oft günstiger.