Steuerfreibeträge sind legales Geld vom Finanzamt — wenn man sie kennt und gezielt einsetzt. Viele Steuerpflichtige verschenken jedes Jahr hunderte oder tausende Euro, weil sie die verfügbaren Freibeträge nicht ausschöpfen.
Die wichtigsten Freibeträge im Überblick

| Freibetrag | Betrag 2024 | Wer profitiert |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 11.604 € | Alle Steuerpflichtigen |
| Kinderfreibetrag | 6.612 € (3.306 je Elternteil) | Eltern mit Kindern |
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € (2.000 € zusammen) | Alle mit Kapitalerträgen |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | Arbeitnehmer |
| Ausbildungsfreibetrag | 924 € | Kinder in Berufsausbildung auswärts |
| Altersentlastungsbetrag | bis 1.900 € | Rentner mit anderen Einkünften |
| Alleinerziehendenentlastungsbetrag | 4.260 € | Alleinerziehende |
Sparerpauschbetrag: Freistellungsauftrag nicht vergessen!
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € für Ehepaare) ist nur wirksam, wenn Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Ohne Auftrag behält die Bank automatisch 25 % Kapitalertragsteuer ein — auch auf die ersten 1.000 €.
- Freistellungsaufträge auf alle Banken/Broker verteilen
- Gesamtsumme darf 1.000 € (Einzel) nicht übersteigen
- Prüfen ob alte Aufträge noch korrekt sind (nach Bankwechsel)
- Nicht genutzte Freibeträge: Keine Übertragung ins nächste Jahr

Kinderfreibetrag vs. Kindergeld: Was ist günstiger?
Das Finanzamt prüft automatisch (Günstigerprüfung), ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag vorteilhafter ist. Bei hohem Einkommen (über ca. 68.000 € zu versteuerndes Einkommen pro Person) lohnt der Kinderfreibetrag mehr als das Kindergeld (250 €/Monat).
Ja — beim Finanzamt können Sie Freibeträge beantragen die beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Das verbessert die Liquidität (mehr Netto monatlich), führt aber nicht zu einer Steuererstattung — die Jahresrechnung bleibt gleich.

Freibetrag: Bis zur Höhe des Betrags steuerfrei, darüber hinaus normal besteuert. Freigrenze: Wenn der Betrag überschritten wird, ist der GESAMTE Betrag steuerpflichtig (nicht nur der übersteigende Teil). Wichtige Freigrenzen: 600 € bei privaten Veräußerungsgewinnen, 256 € bei sonstigen Einkünften.
Bei außergewöhnlichen Belastungen (§33 EStG) gibt es keine festen Freibeträge, sondern eine Zumutbarkeitsgrenze die abhängig vom Einkommen ist (1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Nur Kosten über dieser Grenze sind abzugsfähig.