Steueroptimierung · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Steuern bei Scheidung und Trennung: Was ändert sich und was ist zu beachten?

Trennung hat massive steuerliche Konsequenzen: Splittingtarif entfällt, Unterhalt wird anders behandelt, Immobilien müssen aufgeteilt werden.

Steuern bei Scheidung und Trennung: Was ändert sich und was ist zu beachten?
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Der Wegfall des Ehegattensplittings – die größte steuerliche Belastung

Die Trennung oder Scheidung bringt für viele Paare erhebliche steuerliche Konsequenzen mit sich. Das Ehegattensplitting ist eine der wertvollsten Steuervergünstigungen des deutschen Steuersystems und fällt mit der Trennung weg. Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben. Sobald die Trennung eintritt, endet diese privilegierte Veranlagungsform spätestens im Folgejahr.

Im Trennungsjahr selbst können Ehegatten noch gemeinsam veranlagt werden, auch wenn sie bereits räumlich getrennt sind. Diese Regelung ist in § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG verankert. Das bedeutet: Wer sich beispielsweise im Juni 2024 von seinem Partner trennt, kann für das gesamte Jahr 2024 noch das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen. Ab dem Jahr 2025 fällt dieser Vorteil dann vollständig weg und beide Partner werden als Einzelveranlagte besteuert.

Das Ausmaß der finanziellen Belastung durch den Wegfall des Splittings hängt stark vom Einkommensunterschied zwischen den Partnern ab. Bei einem großen Einkommenssprung zwischen den Ehepartnern kann der Splittingvorteil zwischen 2.000 und 10.000 Euro pro Jahr ausmachen. In extremen Fällen mit sehr unterschiedlichen Einkommen kann der Nachteil sogar noch höher liegen.

Rechenbeispiel 1: Splitting-Vorteil bei ungleichen Einkommen

Betrachten wir das Beispiel eines Paares, bei dem ein Partner 100.000 Euro brutto verdient und der andere Partner kein Einkommen hat. Nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben von jeweils 5.000 Euro ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 95.000 Euro beim verdienenden Partner.

Bei Ehegattensplitting: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 95.000 Euro. Dieses wird durch zwei geteilt, wodurch sich ein Splitingeinkommen von 47.500 Euro je Person ergibt. Der Steuertarif 2024 ergibt auf diesen Betrag eine Einkommensteuer von etwa 8.550 Euro. Diese wird verdoppelt, so dass die Gesamtsteuerlast bei ca. 17.100 Euro liegt.

Nach Trennung (Einzelveranlagung): Der verdienende Partner muss nun allein auf sein zu versteuerndes Einkommen von 95.000 Euro Steuern zahlen. Der Steuertarif 2024 ergibt hier eine Einkommensteuer von etwa 26.100 Euro. Der nicht verdienende Partner zahlt keine Einkommensteuer.

Der Splittingvorteil beträgt in diesem Beispiel somit 9.000 Euro pro Jahr (26.100 Euro minus 17.100 Euro). Dies ist eine massive finanzielle Belastung, die viele Paare bei der Trennung nicht berücksichtigen und die zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen kann.

Unterhaltsleistungen und deren steuerliche Behandlung

Neben dem Wegfall des Splittings spielen Unterhaltsleistungen eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Optimierung von Trennungssituationen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Die Unterhaltsleistungen müssen regelmäßig und in bar erfolgen. Eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht nicht. Das heißt: Wer Unterhalt zahlt, kann diesen nur abziehen, wenn er tatsächlich in bar geleistet wurde und der Empfänger das Einkommen versteuert. Der Steuervorteil für den Zahler entsteht also nur, wenn der Empfänger die Leistung auch als Einkommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuert.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt. Der Ehegattenunterhalt wird in vollem Umfang als Einkommen beim Empfänger besteuert und kann vom Zahler abgezogen werden – sofern kein gemeinsamer Haushalt besteht und sie nicht verheiratet sind. Der Kindesunterhalt hingegen wird weder beim Zahler abgezogen noch beim Empfänger besteuert, es sei denn, es handelt sich um das Kind des Steuerpflichtigen und dieses ist kindergeldbegünstigt nach § 63 EStG.

Rechenbeispiel 2: Steuerliche Ersparnis durch Unterhaltsabzug

Ein verheirateter Mann mit einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro trennt sich von seiner Ehefrau. Im Rahmen der Trennung vereinbart er, seiner Exfrau monatlich 1.200 Euro Ehegattenunterhalt zu zahlen, also 14.400 Euro pro Jahr. Seine Exfrau hat kein eigenes Einkommen.

Situation nach der Trennung (mit Unterhaltsabzug): Der Mann hat eine Unterhaltsleistung von 14.400 Euro geleistet. Dies wird als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1a EStG berücksichtigt. Sein zu versteuerndes Einkommen reduziert sich von 80.000 Euro auf 65.600 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 40 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 5.760 Euro pro Jahr (14.400 Euro × 40%).

Bei der Exfrau: Sie muss die Unterhaltsleistung von 14.400 Euro in vollem Umfang als Einkommen versteuern, sofern sie nicht zu wenig verdient, um Steuern zu zahlen. Liegt ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 11.600 Euro (2024), so zahlt sie auf die 14.400 Euro Unterhalt ebenfalls keine Steuern.

In diesem Szenario entsteht ein erheblicher Steuervorteil von etwa 5.760 Euro pro Jahr für den Zahler, während die Empfängerin bei geringem Einkommen ebenfalls steuerfrei Unterhalt erhält. Dies ist ein klassisches Gestaltungspotenzial, das von vielen Paaren leider nicht optimal genutzt wird.

Auswirkungen auf Freibeträge und Kinderbetreuungskosten

Mit der Trennung ändern sich auch die Regelungen bezüglich des Kindergelds und der Kinderfreibeträge. Nach § 63 EStG kann nur derjenige Elternteil die Kinderfreibeträge geltend machen oder das Kindergeld beziehen, bei dem das Kind angemeldet ist oder der dem Kind überwiegend Unterhalt und Erziehung gewährt. Bei getrennt lebenden Eltern wird regelmäßig einer der beiden Elternteile zur Geltendmachung berechtigt sein.

Die Aufteilung der Freibeträge muss zwischen den Eltern abgestimmt werden. Hier ist eine steueroptimale Gestaltung möglich: Liegt der Grenzsteuersatz eines Elternteils erheblich über dem anderen, kann es vorteilhaft sein, dass der höher verdienende Elternteil die Kinderfreibeträge geltend macht. Dies reduziert dessen Steuerlast stärker. Allerdings muss dieser Elternteil dann auch den Kindesunterhalt zahlen.

Auch Kinderbetreuungskosten spielen eine wichtige Rolle. Nach § 4f EStG können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 4.000 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt für jeden Elternteil separat. Bei getrennt lebenden Eltern können beide Partner diese Kosten anteilig geltend machen – ein weiteres Optimierungspotenzial.

Steuerliche Besonderheiten bei der Vermögensaufteilung

Bei der Trennung erfolgt häufig eine Vermögensaufteilung. Hierbei ist wichtig zu verstehen, dass die r

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