Steueroptimierung · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Kinder in der Ausbildung: Was Eltern steuerlich absetzen können

Lehre, duales Studium, Auslandsjahr — Ausbildungskosten für Kinder können teils erheblich steuerlich abgezogen werden. Was gilt und was nicht.

Kinder in der Ausbildung: Was Eltern steuerlich absetzen können
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Kindergeld und Kinderfreibetrag während der Ausbildung

Sobald Ihr Kind eine Ausbildung beginnt, ändert sich die steuerliche Landschaft erheblich. Die gute Nachricht: Eltern können weiterhin Kindergeld erhalten, solange sich ihr Kind in einer anerkannten Ausbildung befindet. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in einer beruflichen Ausbildung befindet.

Das aktuelle Kindergeld beträgt 250 Euro monatlich pro Kind (seit Januar 2024). Damit ergibt sich ein jährlicher Betrag von 3.000 Euro. Für Familien mit mehreren Kindern in Ausbildung multipliziert sich dieser Betrag entsprechend. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Ihr Kind eine klassische Lehre absolviert, ein duales Studium betreibt oder ein Auslandsjahr verbringt — maßgeblich ist, dass es sich um eine anerkannte Ausbildung handelt.

Parallel zum Kindergeld läuft der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG weiter. Dieser Freibetrag beträgt für 2024 insgesamt 8.952 Euro pro Kind und Jahr (Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Eltern müssen nicht selbst wählen: Das Finanzamt berücksichtigt automatisch das für sie vorteilhaftere Instrument. In den meisten Fällen ist das Kindergeld günstiger, weshalb Familien in dieser Situation meist zum Kindergeld optieren.

Ausbildungskosten absetzen: Werbungskosten und Sonderausgaben

Ein fundamentaler Unterschied ergibt sich zwischen Ausbildungskosten des Kindes selbst und Ausbildungskosten, die Eltern tragen. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hier streng nach Lebensunterhalt und Ausbildung.

Wenn Ihr minderjähriges Kind noch zu Hause lebt und Sie alle Lebenshaltungskosten tragen, können Sie diese Kosten nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Sie werden durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag abgegolten. Anders ist es, wenn Ihr Kind eine auswärtige Ausbildung absolviert — beispielsweise einen Lehrplatz in einer anderen Stadt annimmt oder zum Studium in eine andere Stadt zieht.

Sobald das Kind eine eigene Berufsausbildung absolviert und hierzu notwendige Kosten anfallen, können folgende Ausgaben relevant werden:

  • Fahrtkosten zur Berufsschule oder zum Ausbildungsbetrieb (Pendlerkilometer nach § 9 Abs. 1 EStG)
  • Kosten für Lernmittel und Unterrichtsmaterialien
  • Kosten für Berufskleidung und spezielle Ausrüstung (nur wenn berufsspezifisch)
  • Prüfungsgebühren für die Abschlussprüfung
  • Kosten für Lehrgänge und Kurse zur Verbesserung der Fachqualifikation

Auswärtige Berufsausbildung: Die 1.200-Euro-Regelung

Eine zentrale Rolle spielt hier die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Wenn Ihr Kind täglich zur Ausbildungsstätte pendelt und dabei Fahrtkosten aufwendet, kann es diese geltend machen. Der Pauschsatz beträgt 0,30 Euro pro Kilometer einfache Entfernung.

Rechenbeispiel 1: Ihr 17-jähriges Kind absolviert eine Lehre in einem 25 Kilometer entfernten Betrieb. Die tägliche Fahrtstrecke beträgt 25 Kilometer einfach. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich: 25 km × 220 Tage × 0,30 Euro = 1.650 Euro Werbungskosten. Ihr Kind kann diese als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.

Besonders relevant ist die 1.200-Euro-Regelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten der auswärtigen Berufsausbildung (also Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung, Arbeitsmittel) 1.200 Euro im Jahr unterschreiten, müssen diese nicht nachgewiesen werden. Es genügt, einen Pauschbetrag von 1.200 Euro anzusetzen.

Dies bedeutet: Auch wenn Ihr Kind nur Fahrtkosten von 800 Euro hat, kann es pauschal 1.200 Euro ansetzen — ohne Belege einzureichen. Kostet die Ausbildung nachweislich mehr (beispielsweise durch Unterkunftsmiete), können höhere Beträge dokumentiert und geltend gemacht werden.

Eltern tragen Unterkunftskosten: Abzug nach § 4h EStG

Wenn Ihr Kind für eine Ausbildung nicht zu Hause wohnen kann und Sie als Eltern die Unterkunftskosten tragen, eröffnet sich ein weiterer Abzugstatbestand. Nach § 4h Abs. 1 EStG können Ausbildungsinteressenten und Studierenden, die sich in einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden, Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung abziehen.

Allerdings: Dies gilt nicht unmittelbar für die Eltern, sondern für das Kind selbst, wenn das Kind steuerpflichtige Einkünfte hat. Wenn Ihr Kind während der Lehre beispielsweise Ausbildungsvergütung erhält und diese versteuert wird, kann das Kind die Unterkunftskosten abziehen — sofern es diese selbst trägt.

Interessanterweise können Eltern, die die Unterkunftskosten zahlen, diese nicht direkt als Unterhaltsausgaben geltend machen. Der Grund: Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag gelten als Ausgleich für die Versorgung des Kindes. Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn das Kind in vollständiger wirtschaftlicher Unabhängigkeit von den Eltern lebt und eigenes Einkommen hat, können Unterhaltsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden — dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung.

Schulgebühren und Kurskosten: Der breite Bereich von Sonderausgaben

Neben klassischen Werbungskosten existiert noch eine zweite Schiene: Sonderausgaben nach § 10 EStG. Dies betrifft vor allem Schulgebühren, private Unterrichtskurse und ähnliches.

Wenn Sie für Ihr Kind in Ausbildung Schulgebühren oder Unterrichtskosten zahlen, können diese unter Umständen als Sonderausgaben abgezogen werden. Der maximale Abzug beträgt nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (neue Fassung ab 2023) bis zu 30.000 Euro pro Jahr pro Kind. Dies gilt allerdings nur für Eltern, die das Kindergeld nicht in Anspruch nehmen beziehungsweise nicht in Anspruch nehmen können.

Eine zentrale Voraussetzung: Die Schule oder Einrichtung muss in Deutschland ansässig sein, und es darf sich nicht um reine Betreuungskosten handeln. Dies ist für klassische Ausbildungen weniger relevant, kann aber bei privaten Schulen oder speziellen Weiterbildungskursen bedeutsam sein.

Rechenbeispiel 2: Ihr Kind (18 Jahre, Kindergeldberechtigter) besucht eine private Berufsfachschule und zahlt monatliche Schulgebühren von 300 Euro (3.600 Euro pro Jahr). Gleichzeitig arbeitet das Kind nebenher und verdient 4.500 Euro. Da Kindergeld bezogen wird, kann die Schulgebühr nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

SteuernSparen.one Redaktion

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