Kapitalanlagen · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

ETF-Vorabpauschale 2026: Steuern auf thesaurierende Fonds richtig verstehen

ETF-Vorabpauschale 2026: Steuern auf thesaurierende Fonds richtig verstehen

ETF-Vorabpauschale 2026: Steuern auf thesaurierende Fonds richtig verstehen
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Was ist die Vorabpauschale und woher kommt sie?

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es in Deutschland die sogenannte Vorabpauschale auf thesaurierende Investmentfonds. Diese Regelung ist im Investmentsteuergesetz (InvStG) verankert und betrifft alle Anleger, die Fonds halten, die Erträge nicht ausschütten, sondern im Fonds reinvestieren. Konkret regelt § 1 Abs. 1 InvStG die Besteuerung von Investmentfonds, während die Vorabpauschale selbst in § 4 InvStG definiert ist.

Die Vorabpauschale wurde mit dem Ziel eingeführt, eine wesentliche Lücke in der Besteuerung von Kapitalerträgen zu schließen. Vorher konnten Anleger durch das Halten von thesaurierenden Fonds die Besteuerung ihrer Erträge über viele Jahre hinausschieben – manche sogar über Jahrzehnte – und erst bei Verkauf der Fondsanteile Steuern zahlen. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Anlegern, die Dividenden oder Zinsen erhalten und diese sofort versteuern müssen. Die Vorabpauschale nivelliert diesen Vorteil und sorgt für mehr Steuergerechtigkeit.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Berechnung der Vorabpauschale folgt einem standardisierten Schema, das Jahr für Jahr wiederholt wird. Grundlage ist eine sogenannte Referenzrendite, die von der Bundesbank festgelegt wird. Diese Referenzrendite wird mit dem Wert der Fondsanteile am 1. Januar multipliziert – nicht mit dem aktuellen Wert, sondern mit dem Wert des Vorjahres. Dadurch entsteht eine pauschale, vorab berechnete Steuerlast.

Die Berechnungsformel lautet gemäß § 4 Abs. 1 InvStG:

Vorabpauschale = Fondswert am 1. Januar × Referenzrendite

Die Referenzrendite wird jährlich neu bestimmt und orientiert sich an der Rendite zehnjähriger Bundesanleihen. Im Jahr 2024 betrug die Referenzrendite 2,6 Prozent. Das bedeutet, dass jeder Anleger mit einem ETF im Wert von beispielsweise 10.000 Euro eine Vorabpauschale von 260 Euro berechnet bekommt, unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich Gewinne gemacht hat oder sogar Verluste aufweist.

Besonders wichtig ist eine Regelung in § 4 Abs. 2 InvStG: Die Vorabpauschale darf nie größer sein als der tatsächliche Gewinn, den der Fonds im Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Dies ist eine Schutzvorschrift für Anleger in Jahren mit geringeren Renditen. Sollte der Fonds beispielsweise nur eine Rendite von 1,5 Prozent erzielt haben, wird die Vorabpauschale auf diesen niedrigeren Betrag begrenzt.

Konkrete Rechenbeispiele zur Vorabpauschale

Beispiel 1: Ein thesaurierender Aktienfonds mit positiver Rendite

Ein Anleger hält am 1. Januar 2024 einen thesaurierenden ETF im Wert von 25.000 Euro. Die Referenzrendite für 2024 beträgt 2,6 Prozent. Die Vorabpauschale wird berechnet als:

25.000 Euro × 2,6 Prozent = 650 Euro

Dieser Betrag von 650 Euro gilt als Einkommen und wird mit der Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent besteuert (inklusive Solidaritätszuschlag). Die Steuer beträgt somit:

650 Euro × 26,375 Prozent = 171,44 Euro

Diese Steuer ist fällig, auch wenn der Anleger den Fonds gar nicht verkauft hat und die Erträge reinvestiert wurden. Der Fondswert ist durch die Vorabpauschale also um 171,44 Euro reduziert worden.

Beispiel 2: Grenzfall mit begrenzter Vorabpauschale

Ein anderer Anleger hält einen Fonds im Wert von 50.000 Euro am 1. Januar 2024. Während die rechnerische Vorabpauschale 50.000 Euro × 2,6 Prozent = 1.300 Euro betragen würde, hat der Fonds in Wirklichkeit nur eine Rendite von 1,2 Prozent erwirtschaftet. Dies entspricht einem Gewinn von nur 600 Euro. Nach § 4 Abs. 2 InvStG wird die Vorabpauschale auf 600 Euro begrenzt. Die Steuerlast beträgt dann:

600 Euro × 26,375 Prozent = 158,25 Euro

Ohne diese Obergrenze hätte der Anleger 343,13 Euro zahlen müssen – die Regelung schützt ihn also vor einer zu hohen Belastung.

Ausnahmen und Freibeträge bei der Vorabpauschale

Nicht alle Anleger zahlen Vorabpauschale auf ihre gesamten Ersparnisse. Es gibt wichtige Ausnahmen und Freibeträge, die das System für kleinere Anleger erträglicher machen.

Die wichtigste Ausnahme betrifft Fonds mit ausreichender Ausschüttung. Nach § 4 Abs. 3 InvStG entfällt die Vorabpauschale, wenn der Fonds mindestens 90 Prozent seiner Nettoerträge ausgeschüttet hat. Dies erklärt, warum viele Anleger bei ausschüttenden ETFs keine zusätzliche Vorabpauschale zahlen – die Ausschüttungen ersetzen diese Regelung.

Weiterhin gibt es Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 Nr. 4 EStG. Jeder Anleger hat einen jährlichen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (oder 2.000 Euro für Verheiratete mit Zusammenveranlagung). Vorabpauschalen werden auf diesen Freibetrag angerechnet. Ein Anleger, dessen Gesamteinkünfte aus Kapitalerträgen – also Dividenden, Zinsen und Vorabpauscalen zusammen – unter 1.000 Euro liegen, zahlt also keine Steuer.

Zusätzlich gibt es Altersvorsorgefonds nach § 2a InvStG, die mit reduziertem Steuersatz von 15 Prozent besteuert werden. Diese speziellen Fonds haben das Ziel, als Altersvorsorge zu dienen, und bieten einen Steuervorteil.

  • Vorabpauschale entfällt bei ausreichender Ausschüttung (mindestens 90 Prozent)
  • Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr reduziert die Steuerlast
  • Altersvorsorgefonds werden mit nur 15 Prozent besteuert
  • Thesaurierende Geldmarktfonds sind teilweise befreit

Strategien zur Minimierung der Vorabpauschale

Anleger haben mehrere Möglichkeiten, die Belastung durch die Vorabpauschale zu reduzieren oder zu vermeiden. Die wichtigste Strategie ist der Wechsel zu ausschüttenden Fonds. Ein Anleger, der einen thesaurierenden ETF gegen einen ausschüttenden tauscht, vermeidet die Vorabpauschale komplett, wenn der Fonds die 90-Prozent-Ausschüttungsquote einhält. Dies ist bei vielen ETFs der Fall, besonders bei großen, etablierten Produkten.

Eine zweite Strategie ist die Nutzung des Sparerfreibertrags. Wer mehrere Kapitalanlage-Quellen hat, kann diese so verteilen, dass die Gesamteinkünfte aus Kapitalvermögen unter 1.

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