Einkommensteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: 20% direkt von der Steuer

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: 20% direkt von der Steuer

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: 20% direkt von der Steuer
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Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – eine unterschätzte Steuersparquelle

Viele deutsche Haushalte zahlen für Handwerkerleistungen im eigenen Zuhause teilweise erhebliche Summen aus. Was viele nicht wissen: Der Staat beteiligt sich an diesen Kosten durch eine großzügige Steuerermäßigung. Nach § 35a Abs. 1 EStG können Sie bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das ist nicht nur ein gewöhnlicher Sonderausgabenabzug – es ist eine echte Steuerermäßigung, die direkt Ihre Steuerlast reduziert.

Die maximale Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Das bedeutet konkret: Bei einer Steuerermäßigung von 20 Prozent können Sie Handwerkerausgaben von maximal 6.000 Euro geltend machen, um die maximale Ermäßigung von 1.200 Euro zu erreichen. Diese großzügige Regelung gilt für jeden Haushalt einzeln, nicht pro Person. Entscheidend ist dabei, dass die Arbeiten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus durchgeführt werden.

Besonders attraktiv ist diese Regelung, weil sie deutlich besser ist als ein gewöhnlicher Sonderausgabenabzug. Während ein Sonderausgabenabzug nur dann wirksam wird, wenn Sie überhaupt Einkommen haben, das Sie versteuern müssen, reduziert eine Steuerermäßigung direkt Ihre Steuerschuld – unabhängig von Ihrer Grenzsteuersatzposition. Das macht diese Regelung für alle Einkommensschichten interessant.

Welche Handwerkerleistungen sind absetzbar?

Der Katalog der absetzbaren Handwerkerleistungen ist überraschend umfangreich und regelmäßig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen und Finanzbehördenerlassen. Es kommt dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie das Haus selbst bewohnen oder vermieten – solange es sich um einen Wohnraum handelt, sind die Arbeiten absetzbar. Nach der Finanzbehördenpraxis sind folgende Arbeiten explizit eingeschlossen:

  • Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten wie Malerarbeiten, Tapezierarbeiten und Verputzungen
  • Sanitärinstallationen und Reparaturen im Badezimmer, einschließlich Rohrleitungsarbeiten
  • Elektroinstallationen und Elektroreparaturen
  • Bodenbeläge verlegen, etwa Fliesenarbeiten, Parkettverlegen oder Laminatverlegung
  • Fenster- und Türeneinbau sowie deren Reparatur
  • Dacharbeiten, Dachdeckungen und Schornsteinarbeiten
  • Heizungsinstallation und Heizungsreparaturen
  • Mauerwerk und Maurerarbeiten
  • Fassadenarbeiten und Außenanstriche
  • Gartengestaltung und Landschaftsbau im Sinne von Ausgleichsmaßnahmen
  • Handwerkerarbeiten an Garagen und Nebengebäuden auf dem Wohngrundstück

Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Es muss sich um tatsächliche Handwerkerleistungen handeln, also die Arbeitsleistung eines Handwerkers oder eines handwerklich tätigen Unternehmens. Die Materialkosten sind davon ausgenommen. Dies ist eine häufige Quelle von Missverständnissen. Wenn Sie eine Rechnung erhalten, müssen Sie die Arbeitsleistung deutlich von den Materialkosten trennen können.

Was ist nicht absetzbar – die Grenzen der Regelung

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG hat klare Grenzen. Nicht alle Haushaltsausgaben, die mit handwerklichen Tätigkeiten verbunden sind, können geltend gemacht werden. Das Finanzamt ist hier streng in der Auslegung und verweigert häufig die Anerkennung bei mangelnder Abgrenzung.

Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht absetzbar:

  • Reine Materialkosten, auch wenn diese durch einen Handwerksbetrieb in Rechnung gestellt werden
  • Lieferungen von Waren ohne Einbau oder Montagearbeiten
  • Arbeiten an beweglichen Sachen, etwa an Möbeln oder Maschinen
  • Gartengestaltung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wohngebäude steht
  • Arbeiten, die nicht dem Standard einer normalen Wohnung entsprechen, sondern gewerblicher Art sind
  • Reinigungsarbeiten und Reinigungsdienste – diese sind nach der ständigen Rechtsprechung nicht absetzbar
  • Arbeiten in der Betriebsstätte eines Unternehmens
  • Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Haushaltsgeräten oder Kraftfahrzeugen

Das Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Renovierungsarbeiten nicht allein deshalb absetzbar sind, weil ein Handwerksbetrieb diese durchführt. Es muss sich um eine typische Handwerkerleistung im Zusammenhang mit dem Wohnhaus handeln. Dies gilt besonders für Reinigungsarbeiten, die das Finanzamt hartnäckig ablehnt, selbst wenn diese mit großem handwerklichem Aufwand verbunden sind.

Praktische Anforderungen: Wie Sie die Steuerermäßigung nutzen

Um die Steuerermäßigung tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie mehrere formale Anforderungen erfüllen. Das Finanzamt ist bei der Überprüfung dieser Anforderungen zuverlässig und wird bei Mängeln die Steuerermäßigung verweigern. Die wichtigste Anforderung betrifft die Rechnung.

Die Rechnung muss folgende Informationen enthalten:

  1. Den Namen und die Anschrift des leistenden Betriebs (des Handwerkers)
  2. Eine genaue Beschreibung der durchgeführten Arbeiten
  3. Das Rechnungsdatum
  4. Den Gesamtrechnungsbetrag
  5. Eine eindeutige Trennung zwischen Arbeitskosten und Materialkosten
  6. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handwerkers

Besonders kritisch ist die Trennung von Arbeits- und Materialkosten. Viele Handwerksbetriebe stellen Rechnungen aus, auf denen diese Trennung fehlt. Dann können Sie die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen. Sie müssen sich in diesem Fall eine korrigierte Rechnung vom Handwerksbetrieb ausstellen lassen oder zumindest schriftlich bestätigen lassen, welcher Anteil auf Arbeitsleistungen entfällt.

Ein weiterer kritischer Punkt: Die Zahlung muss nachweisbar erfolgt sein. Die Finanzbehörden akzeptieren nur Zahlungen per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung – Bargeldverrechnungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Dies ist in der Praxis ein häufiger Grund für die Ablehnung von Steuerermäßigungen. Sie sollten daher immer per Banküberweisung zahlen und die Kontoauszüge aufbewahren.

Rechenbeispiele: So wirkt sich die Steuerermäßigung aus

Um die praktische Bedeutung dieser Regelung zu verdeutlichen, hier zwei konkrete Beispiele:

Beispiel 1: Badezimmersanierung
Herr Müller lässt sein Badezimmer komplett sanieren. Die Rechnung des Handwerksbetriebs lautet auf insgesamt 4.500 Euro, davon sind 2.500 Euro Arbeitskosten und 2.000 Euro Materialkosten. Nach § 35a Abs. 1 EStG kann Herr Müller 20 Prozent der Arbeitskosten – also 500 Euro – direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Diese 500 Euro reduzieren seine Einkommensteuer direkt. Unter der Annahme eines Grenzsteuersatzes von 42 Prozent hätte ein gewöhnlicher Betriebsausgabenabzug nur zu einer Ste

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