Wenn eine Konzernmutter Gewinne macht und eine Tochter Verluste — warum soll der Konzern dann Steuern auf den vollen Muttergewinn zahlen? Die gewerbesteuerliche Organschaft erlaubt genau das: Ergebniskonsolidierung im Verbund.
Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft

- Organträgerin: Gewerbebetrieb i.S.d. GewStG (GmbH, AG, KG etc.)
- Organgesellschaft: Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) mit Sitz + Geschäftsleitung in DE
- Finanzielle Eingliederung: Organträgerin hält ≥ 50 % der Stimmrechte
- Gewinnabführungsvertrag (GAV) für min. 5 Jahre zivilrechtlich wirksam
- Tatsächliche Durchführung des GAV in jedem Jahr
Wie wird der Gewerbeertrag berechnet?
Im Organkreis wird für die Gewerbesteuer ein einheitlicher Gewerbeertrag ermittelt. Verluste der Organgesellschaft mindern den Gewerbeertrag des Organträgers direkt. Hinzurechnungen und Kürzungen erfolgen auf Ebene jeder Gesellschaft — aber das Ergebnis wird konsolidiert.

| Gesellschaft | Gewerbeertrag |
|---|---|
| GmbH Mutter (Organträgerin) | +500.000 € |
| GmbH Tochter A (Organgesellschaft) | –200.000 € |
| GmbH Tochter B (Organgesellschaft) | +100.000 € |
| Konsolidierter Gewerbeertrag | 400.000 € |
| Ohne Organschaft (nur Mutter) | 500.000 € |
Unterschied: Körperschaftsteuer-Organschaft vs. Gewerbesteuer-Organschaft
Beide Organschaften setzen eine finanzielle Eingliederung und einen GAV voraus. Die Körperschaftsteuer-Organschaft ist in §14 KStG geregelt, die Gewerbesteuer-Organschaft in §2 Abs.2 GewStG. In der Praxis werden beide gleichzeitig begründet — ein GAV genügt für beide.
Ja, sofern die KG ein Gewerbebetrieb ist (§2 Abs.1 GewStG). Kommanditgesellschaften können Organträgerin sein. Als Organgesellschaft kommen aber nur Kapitalgesellschaften in Betracht.

Der Messbetrag wird einheitlich für den Organkreis festgestellt und dem Organträger zugerechnet. Der Hebesatz der Gemeinde des Organträgers ist maßgebend.
Ja, wenn eine profitable Muttergesellschaft eine verlustträchtige Tochter führt. Klassisches Modell: Etabliertes Unternehmen gründet Innovations-Tochter — Verluste sofort nutzbar statt eingefroren.