Arbeitnehmer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Doppelte Haushaltsführung: Was zählt, was ist absetzbar & typische Fallen

Doppelte Haushaltsführung: Was zählt, was ist absetzbar & typische Fallen

Doppelte Haushaltsführung: Was zählt, was ist absetzbar & typische Fallen
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Grundkonzept der doppelten Haushaltsführung und ihre steuerliche Bedeutung

Die doppelte Haushaltsführung ist eine Situation, die viele Arbeitnehmer betrifft, deren berufliche Tätigkeit sie an einen anderen Ort führt als ihren Wohnort. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 EStG können die Aufwendungen für eine Zweitwohnung als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhält. Dies ist eine willkommene Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Steuerlast zu senken, doch die Voraussetzungen sind streng und das Finanzamt prüft diese Fälle häufig kritisch.

Die Grundidee hinter dieser Regelung ist, dass dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen entstehen, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind. Während ein Pendler täglich hin und her fährt und somit nur einen Haushalt unterhält, muss derjenige mit doppelter Haushaltsführung zwei Haushalte finanzieren. Der Gesetzgeber sieht darin eine angemessene Berücksichtigung der beruflich veranlassten Mehrbelastung. Allerdings ist nicht jede Zweitwohnung automatisch absetzbar — es kommt auf die konkrete Ausgestaltung und die Nachweise an.

Strenge Voraussetzungen für die Anerkennung

Damit das Finanzamt die Kosten für eine Zweitwohnung anerkennt, müssen vier zwingende Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein eigener Hauptwohnsitz an einem anderen Ort bestehen. Dies ist nicht erfüllt, wenn Sie beispielsweise nur ein Zimmer bei Ihren Eltern bewohnen — es bedarf eines eigenen Haushalts mit eigenem Hausstand. Das bedeutet, dass Sie selbstständig Haushaltsgegenstände wie Möbel, Küche und notwendige Einrichtungen halten müssen und nicht nur als „Zimmermieter" fungieren.

Die zweite Voraussetzung ist die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung. Dies ist meist unproblematisch nachzuweisen: Ein Arbeitsvertrag mit einer räumlich entfernten Betriebsstätte genügt. Allerdings muss die Zweitwohnung tatsächlich aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Wer beispielsweise eine teure Penthouse-Wohnung am Arbeitsort mietet, während die Heimatstadt nur 30 Kilometer entfernt liegt und leicht mit dem Auto zu erreichen ist, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese als nicht beruflich veranlasst einstuft.

Die dritte Voraussetzung betrifft die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hauptwohnsitzes. Dies ist ein häufiger Stolperstein: Wenn Sie zwar einen Hauptwohnsitz bei Ihren Eltern haben, aber diese sämtliche Nebenkosten tragen und Sie gar nichts bezahlen, wird die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt. Sie müssen nachweisen, dass Sie sich an den Miete oder Nebenkosten beteiligen — sei es durch direkte Zahlungen oder durch konkrete Ausgaben für den Hausstand.

Die vierte Voraussetzung ist, dass tatsächlich zwei separate Haushalte bestehen und gepflegt werden. Der bloße Besitz einer leeren Wohnung genügt nicht. Ebenso wird es problematisch, wenn Sie die Zweitwohnung kaum nutzen oder diese zu sehr vernachlässigen. Das Finanzamt erwartet, dass beide Wohnungen tatsächlich bewohnt werden.

Absetzbare Kosten und deren Höchstgrenzen

Nicht alle Kosten der Zweitwohnung sind absetzbar. Gemäß der Rechtsprechung und den Veranlagungsrichtlinien ist nicht die Miete selbst, sondern nur ein pauschalisierter Betrag absetzbar. Hier greift die sogenannte Entfernungspauschale oder alternativ eine Pauschale für die Wohnkosten.

Für die doppelte Haushaltsführung gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 EStG). Das bedeutet: Selbst wenn Sie 2.000 Euro Miete bezahlen, können Sie maximal 1.000 Euro pro Monat absetzen, was 12.000 Euro pro Jahr entspricht. Diese Grenze wurde mit Wirkung ab 2020 erhöht und gilt seither.

Folgende Kosten sind grundsätzlich absetzbar:

  • Mietzahlungen (bis zur Obergrenze von 1.000 Euro/Monat)
  • Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Gas)
  • Versicherungen für die Wohnung (Haftpflicht, Hausrat)
  • Makler- und Courtagegebühren bei Vermittlung
  • Möblierung der Wohnung im angemessenen Umfang
  • Umzugskosten (im Jahr des Umzugs oder bei Wechsel)

Nicht absetzbar sind hingegen:

  • Fahrtkosten zwischen den beiden Wohnungen (nur das Pendeln zur Arbeit ist absetzbar)
  • Einrichtungsgegenstände von besonderem Wert (z.B. teure Kunstsammlungen)
  • Renovierungskosten und größere Umbaumaßnahmen (diese sind Herstellungskosten)
  • Kosten für Mahlzeiten, sofern diese nicht Teil der Wohnungsausstattung sind

Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Angestellter mit moderater doppelter Haushaltsführung

Der 32-jährige Dipl.-Ingenieur Thomas M. arbeitet in München und wohnt mit seiner Familie in seiner Heimatstadt Augsburg, etwa 65 Kilometer entfernt. Die Fahrt mit der Bahn würde täglich 130 Minuten dauern; daher mietet er sich ein Apartment in München an. Die Miete beträgt 850 Euro monatlich, Nebenkosten weitere 120 Euro pro Monat. Hinzu kommen die Möbel (insgesamt 3.000 Euro, kalkuliert über 5 Jahre = 600 Euro pro Jahr).

Seine absetzbar Werbungskosten pro Jahr:

  • Miete: 850 Euro × 12 Monate = 10.200 Euro
  • Nebenkosten: 120 Euro × 12 Monate = 1.440 Euro
  • Möbel (Abschreibung): 600 Euro
  • Summe: 12.240 Euro

Allerdings greift die Obergrenze: 1.000 Euro × 12 Monate = 12.000 Euro. Thomas kann daher maximal 12.000 Euro pro Jahr absetzen. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 42 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag) spart er somit ca. 5.040 Euro Steuern pro Jahr.

Beispiel 2: Der problematische Fall des „Zimmers bei den Eltern"

Die 26-jährige Referendarin Sarah K. arbeitet in Berlin und hat ihr Jurastudium gerade beendet. Sie hält sich weiterhin ein Zimmer bei ihren Eltern in Hamburg, beteiligt sich aber mit nur 100 Euro monatlich an den Kosten. Gleichzeitig mietet sie sich eine kleine 1-Zimmer-Wohnung in Berlin für 600 Euro monatlich. Sie hoffet, diese beiden Kosten absetzen zu können.

Hier wird das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen. Der Grund: Das Zimmer bei den Eltern ist kein eigener Hausstand. Eine finanzielle Beteiligung von nur 100 Euro pro Monat wird nicht als ausreichende Beteiligung an den Haushaltskosten erachtet. Sarah kann nur die Miete für ihre Berliner Wohnung von 600 Euro monatlich (7.200 Euro pro Jahr) absetzen — und selbst das nur, wenn sie nachweisen kann, dass diese beruflich veranlasst ist und ein echter eigener Hausstand in

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