Wer spendet, tut Gutes – und kann dabei auch Steuern sparen. Das deutsche Steuerrecht fördert Spenden an gemeinnützige Organisationen großzügig. Bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte können als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Parteispenden gilt ein eigenes System.
Spenden an gemeinnützige Organisationen: bis 20% der Einkünfte als Sonderausgaben
Parteispenden: 50% bis max. 825 € direkt von der Steuer abziehen (max. 1.650 € Spende)
Spenden an politische Parteien über 825 €: zusätzlich Sonderausgaben bis 1.650 € (Einzelperson)
Welche Organisationen sind spendenbegünstigt?

- Eingetragene gemeinnützige Vereine (e.V.) mit Gemeinnützigkeitsstatus
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts und öffentliche Stiftungen
- Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Technisches Hilfswerk, Feuerwehr, ADAC-Stiftung
- Politische Parteien (eigenes System)
- Spenden in das EU-Ausland (wenn dortige Gemeinnützigkeit anerkannt)
Was ist eine Zuwendungsbestätigung?
Für Spenden über 300 € braucht das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (früher: Spendenquittung). Bis 300 € reicht der Kontoauszug oder Bankbeleg.
Die Zuwendungsbestätigung muss enthalten:
- Name und Anschrift des Empfängers
- Steuernummer oder Freistellungsbescheid-Datum
- Name des Spenders
- Betrag und Datum der Zuwendung
- Förderungszweck
- Hinweis auf Gemeinnützigkeit

Parteispenden: Das besondere System
| Spende an Partei | Steuerermäßigung | Sonderausgaben |
|---|---|---|
| Bis 1.650 € (Einzelperson) | 50% direkt von der Steuer (max. 825 €) | Restbetrag bis 1.650 € |
| Bis 3.300 € (Ehepaar) | 50% = max. 1.650 € | Restbetrag bis 3.300 € |
| Über diese Grenzen | Kein weiterer Steuerabzug | – |
Sachspenden und andere Zuwendungsformen
- Sachspenden: Werden zum Markt- oder Buchwert bewertet. Bei Neuware: Preis. Bei Gebrauchtware: aktueller Wert
- Zeitspenden: Eigene Arbeitskraft kann nicht abgesetzt werden (keine Geldleistung)
- Aufwandsspenden: Erstattungsverzicht auf Auslagen ist absetzbar, wenn Anspruch schriftlich belegt
FAQ: Spenden und Steuern
Nur wenn die ausländische Organisation einer deutschen gemeinnützigen Organisation entspricht und die Gemeinnützigkeit nachgewiesen ist. Das betrifft hauptsächlich EU-Organisationen.

Der übersteigende Betrag wird in das nächste Jahr vorgetragen und kann dann abgezogen werden (Spendenvortrag).
Nur wenn der Verein ausdrücklich erklärt, dass die Beiträge als Spende behandelt werden. Beiträge für Sportvereine, Freizeitclubs etc. sind generell nicht absetzbar.