Das Reverse-Charge-Verfahren dreht die normale Umsatzsteuer-Logik um: Nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer ans Finanzamt. Was auf den ersten Blick kompliziert klingt, hat eine klare Logik — und betrifft jeden Unternehmer, der grenzüberschreitend tätig ist.
B2B-Leistungen zwischen EU-Ländern (§ 13b UStG)
Bestimmte inländische Bauleistungen
Schrotthandel, Emissionszertifikate, Mobilfunk (Betragsgrenzen)
Umsatzsteuer-ID des Empfängers ist Voraussetzung
Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren?
Normalerweise stellt der Leistungserbringer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ans Finanzamt ab. Beim Reverse Charge stellt er die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und vermerkt "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge". Der Empfänger bucht dann die Umsatzsteuer selbst — als Schuld und gleichzeitig als Vorsteuer, sodass es per Saldo oft null ergibt.

Wann greift Reverse Charge konkret?
| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Wer schuldet die USt? |
|---|---|---|
| IT-Dienstleistung DE → FR (B2B) | § 3a Abs. 2 UStG + Art. 196 MwStSystRL | Französischer Empfänger |
| Bauleistungen DE-intern (über 5.000 €) | § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG | Auftraggeber (Bauunternehmer) |
| Software-Lizenz DE → IT (B2B) | § 3a Abs. 2 UStG | Italienischer Empfänger |
| Beratung DE → CH (B2B) | § 3a Abs. 2 UStG | Schweizer Empfänger (Drittland) |
Die Rechnung richtig ausstellen
Eine Reverse-Charge-Rechnung muss folgende Pflichtangaben enthalten:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers
- Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers
- Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge"
- Nettopreis ohne Umsatzsteuer
- Keine ausgewiesene Umsatzsteuer
- Alle anderen Pflichtangaben einer normalen Rechnung
Buchung im Unternehmen
Als Empfänger einer Reverse-Charge-Leistung buchen Sie:

Aufwandskonto an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Nettobetrag)
Vorsteuer (§ 13b) an Umsatzsteuer (§ 13b) (Steuerbetrag)
In der Umsatzsteuervoranmeldung: Zeile 84 (Leistungsempfang aus dem Ausland) und gleichzeitig Zeile 67 (Vorsteuer aus § 13b). Per Saldo oft null — außer bei Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Wer Reverse-Charge-Leistungen an EU-Unternehmer erbringt, muss diese zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern melden. Das ist monatlich oder vierteljährlich fällig, abhängig von der Meldehöhe.
Die Steuer wird trotzdem fällig — der Empfänger schuldet zusätzlich die § 13b-Steuer. Doppelte Steuerlast bis zur Rechnungskorrektur. Rechnungskorrektur ist zwar möglich, aber aufwendig.
Ja, für bestimmte Lieferungen wie Mobilfunkgeräte über 5.000 Euro, Computerprozessoren, Edelmetalle, Emissionszertifikate. Die genaue Liste steht in § 13b Abs. 2 UStG.

Unbedingt. Wenn Sie an jemanden ohne gültige USt-ID liefern, gilt Reverse Charge nicht — und Sie müssen Umsatzsteuer abführen. Die USt-ID online prüfen: eustaxid.de oder via Bundeszentralamt.