Steueroptimierung · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Rentner Steuererklärung 2026: Diese Ausgaben kannst du absetzen

Rentner können Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Handwerkerleistungen und mehr von der Steuer absetzen.

Rentner Steuererklärung 2026: Diese Ausgaben kannst du absetzen
Zuletzt aktualisiert:

Warum eine Steuererklärung für Rentner sinnvoll ist

Viele Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass sie aufgrund ihrer geringen oder fehlenden Erwerbstätigkeit keine Steuererklärung abgeben müssen. Dies ist ein verbreiteter Irrtum, der zu erheblichen finanziellen Verlusten führt. Tatsächlich können gerade Rentner durch eine durchdachte Steuererklärung erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Die Finanzbehörden stellen in ihrer Statistik fest, dass etwa 40 Prozent aller Rentner Anspruch auf Steuererleichterungen haben, diese aber nicht geltend machen.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt Rentnerinnen und Rentnern zahlreiche Möglichkeiten ein, ihre Steuerlast durch Werbungskosten und Sonderausgaben zu senken. Während junge Berufstätige ihre Ausgaben oft durch hohe Einkommen amortisieren können, profitieren Rentner überproportional von Steuerabzügen, da bereits die Renteneinkünfte selbst häufig unter der Steuerfreigrenze liegen. Eine professionell erstellte Steuererklärung für das Jahr 2026 kann Steuererstattungen zwischen 500 und 3.000 Euro bewirken, besonders wenn erhebliche Gesundheitsausgaben oder Pflegekosten anfallen.

Krankheitskosten und medizinische Aufwendungen

Die Absetzung von Krankheitskosten ist für viele Rentner die wichtigste Quelle für Steuerersparnisse. Nach § 33 Abs. 1 EStG können Aufwendungen für die Krankenbehandlung und für die Beschaffung von Hilfsmitteln geltend gemacht werden, soweit sie notwendig und vom Arzt verordnet sind. Allerdings gilt eine wesentliche Einschränkung: Diese Kosten können nur als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, und zwar nur insoweit, als sie eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Die zumutbare Eigenbelastung wird in § 33 Abs. 3 EStG definiert und beträgt pauschal 1 Prozent, 2 Prozent oder 4 Prozent der Summe der Einkünfte, abhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kinder hat oder nicht. Für einen Rentner mit einem Gesamteinkommen von 30.000 Euro beträgt die zumutbare Eigenbelastung mindestens 300 Euro (1 Prozent). Erst die Kosten, die diese Grenze übersteigen, können geltend gemacht werden.

Konkret absetzbar sind folgende Krankheitskosten:

  • Arzthonorar und ärztliche Behandlungskosten bei Zahnärzten, Augenoptikern und Therapeuten
  • Medikamente und Arzneimittel mit einem Eigenanteil bis zur Höhe von maximal 10 Euro pro Medikament
  • Zahnersatz und Zahnbehandlungen, soweit nicht von der Krankenkasse übernommen
  • Sehhilfen wie Brillen und Kontaktlinsen mit ärztlicher Verordnung
  • Hörgeräte bei diagnostiziertem Hörverlust
  • Krankenhauskosten und Rehabilitationsmaßnahmen mit Eigenanteil

Rechenbeispiel 1: Eine 72-jährige Rentnerin mit einem Gesamteinkommen von 25.000 Euro (keine Kinder) hat folgende Krankheitskosten: Zahnbehandlung 2.800 Euro, Hörgerät 1.500 Euro, Medikamente 600 Euro. Summe: 4.900 Euro. Die zumutbare Eigenbelastung liegt bei 250 Euro (1 % von 25.000 Euro). Abzugsfähige Kosten: 4.900 – 250 = 4.650 Euro. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent ergibt dies eine Steuerersparnis von 883,50 Euro.

Pflegeaufwendungen und Pflegeleistungen

Pflegekosten werden in der Praxis besonders häufig übersehen und können für Rentner eine erhebliche Belastung darstellen. Nach § 33 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 64 EStG gehören Aufwendungen für die Pflege des Steuerpflichtigen selbst oder eines Angehörigen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflege von professionellen Pflegediensten oder von Angehörigen erbracht wird.

Absetzbar sind insbesondere die Kosten für Pflege in Pflegeheimen, Altenwohnheimen oder durch ambulante Pflegedienste. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen und dürfen nicht bloß zur Befriedigung alltäglicher Bedürfnisse erforderlich sein. In der Regel akzeptieren die Finanzämter Pflegekosten in ihrer Gänze als außergewöhnliche Belastung, sofern die Pflegebedürftigkeit durch Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen ist.

Pflegeleistungen, die geltend gemacht werden können, umfassen:

  • Stationäre Pflege in Alten- und Pflegeheimen (Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung)
  • Ambulante Pflegedienste und Krankenpflege im häuslichen Umfeld
  • Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
  • Betreuungsleistungen für Menschen mit Demenz
  • Eigenanteil bei Pflegeleistungen nach dem SGB XI (derzeit teilweise durch Pflegeversicherung gedeckt)
  • Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln

Rechenbeispiel 2: Ein 78-jähriger Rentner zahlt 3.200 Euro monatlich für die stationäre Pflege in einem Altenheim, da er der Pflegestufe 3 zugeordnet ist. Die Pflegekasse übernimmt 1.995 Euro monatlich (Stand 2026). Der private Eigenanteil beträgt somit 1.205 Euro pro Monat, annual 14.460 Euro. Die Krankenkasse übernimmt weitere 300 Euro für Zuzahlungen. Die abzugsfähigen Kosten liegen bei etwa 14.160 Euro. Bei einer zumutbaren Eigenbelastung von 600 Euro (bei 60.000 Euro Gesamteinkommen) ergibt sich ein Steuervorteil von etwa 2.564 Euro bei einem Steuersatz von 19 Prozent.

Handwerkerleistungen und Renovierungskosten

Ein vielen Rentnern unbekanntes Steuervergünstigungsinstrument ist die Absetzung von Handwerkerleistungen für die Instandhaltung und Modernisierung der eigenen Immobilie. § 35a Abs. 3 EStG ermöglicht es, 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerkerleistungen bis maximal 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Dies ist besonders vorteilhaft für Rentner mit niedrigerem Einkommen, da der Abzug nicht an eine Einkommensgrenze gebunden ist.

Wichtig ist, dass nicht die gesamten Handwerkerkosten absetzbar sind, sondern nur die Lohnkosten. Material muss separat auf der Handwerkerrechnung aufgeführt sein. Der Rentner muss zudem eine detaillierte Rechnung vorweisen können, die Name und Adresse des Handwerkers sowie die Art der durchgeführten Arbeiten enthält. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen – Barzahlungen sind nicht absetzbar.

Folgende Handwerkerleistungen können geltend gemacht werden:

  • Renovierung und Modernisierung der Wohnräume (Anstrich, Tapezierung, Bodenbeläge)
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten an Heizung, Sanitär und Elektrik
  • Energetische Gebäudesanierung (Wärmedämmung, Fenster, Türen)
  • Barrierefreie Umbauten für körperbehinderte Rentner gemäß § 4h EStG (ohne Kostenlimit)
  • Umbaumaßnahmen für altersgerechtes
    SteuernSparen.one Redaktion

    Unsere Inhalte werden von einem spezialisierten Redaktionsteam erstellt und regelmäßig auf Richtigkeit und Aktualität geprüft.

    ✓ Geprüfte Inhalte Zuletzt aktualisiert: Über die Redaktion →
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
§
Steuer-Rechner nutzen Optimierungspotenzial sofort erkennen
Jetzt berechnen →