Rente & Altersvorsorge · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Rente + Nebenverdienst: Was Rentner bei Zusatzeinkommen beachten müssen

Wann Nebeneinkünfte die Rente beeinflussen und wie Sie die Steuerpflicht im Alter optimieren.

Rente + Nebenverdienst: Was Rentner bei Zusatzeinkommen beachten müssen
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Das Kohortenprinzip: Wie Renten besteuert werden

Die gesetzliche Altersrente in Deutschland unterliegt der Einkommensteuer. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis bedeutet „Rentneralter" nicht automatisch „steuerfrei". Das Bundesfinanzhof hat mit seinem Kohortenprinzip ein System etabliert, das darüber entscheidet, welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist. Dabei kommt es entscheidend auf das Jahr des Renteneintritts an.

Nach dem Kohortenprinzip (verankert in § 22 Abs. 1 Satz 3a und § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) wird der steuerfrei Anteil der Rente für jedes Rentneinkohort festgesetzt und bleibt danach lebenslang konstant. Wer beispielsweise 2010 in Rente ging, bei dem bleiben immer 40 Prozent der Renteneinkünfte steuerfrei. Die verbleibenden 60 Prozent sind jedoch steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Der Grund für diese schrittweise Erhöhung der Steuerquote liegt in der Rentenbesteuerungsreform von 2005. Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Rente schrittweise vollständig zu besteuern, während gleichzeitig die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich absetzbar werden. Dies geschieht bis 2040, wenn die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig sein wird. Bereits eingezahlte Rentenbeiträge sollen nicht doppelt besteuert werden, daher die sogenannte Übergangsphase mit unterschiedlichen Steuerfreibeträgen pro Kohorte.

Konkrete Freibeträge nach Renteneintrittsjahrgang

Um zu verstehen, welcher Betrag Ihrer Rente steuerfrei bleibt, ist das exakte Renteneintrittsalter ausschlaggebend. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Stichtage:

  • Renteneintritt bis 2004: 50 Prozent steuerfrei (50 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2005: 50 Prozent steuerfrei
  • Renteneintritt 2010: 40 Prozent steuerfrei (60 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2015: 28 Prozent steuerfrei (72 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2020: 20 Prozent steuerfrei (80 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2025: 17 Prozent steuerfrei (83 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2026: 16 Prozent steuerfrei (84 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2030: 10 Prozent steuerfrei (90 Prozent steuerpflichtig)
  • Renteneintritt 2040 und später: 0 Prozent steuerfrei (100 Prozent steuerpflichtig)

Ein besonderer Mechanismus macht es aber noch komplizierter: Der steuerfrei Betrag wird im ersten Rentenjahr berechnet und bleibt dann lebenslang gleich – selbst wenn die Rente später erhöht wird. Nur die Rentensteigerungen ab dem zweiten Rentenjahr sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. Dies ist in der Praxis ein wichtiger Vorteil für Rentner, da die regelmäßigen Rentenerhöhungen die Steuerlast nicht nach dem Kohortenprinzip erhöhen.

Minijob und Einkünfte bis 538 Euro monatlich

Viele Rentner entschließen sich, im Ruhestand noch einen Minijob anzunehmen. Das ist grundsätzlich möglich und kann auch sinnvoll sein – allerdings müssen hier mehrere Grenzen beachtet werden. Ein Minijob als Angestellte ist nach § 8 Abs. 1 SGB IV eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt bis zu 538 Euro (Stand 2024). Diese Grenze wird jährlich neu festgesetzt und ist an die Entwicklung der Löhne gebunden.

Der große Vorteil eines Minijobs: Für diese Tätigkeit zahlt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer und ist auch nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben von 30,05 Prozent für die Sozialversicherung und 2 Prozent für die Einkommensteuer. Diese Pauschalabgaben sind günstiger als die regulären Sozialversicherungsbeiträge.

Allerdings ist auch der Minijob-Verdienst Teil der Gesamteinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 EStG). Das bedeutet: Auch wenn keine Lohnsteuer erhoben wird, müssen Sie die Minijob-Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Kombination aus Rente und Minijob kann dazu führen, dass Sie erstmals in die Steuerpflicht rutschen oder dass sich die Progressionswirkung nachteilig auf Ihren Gesamtsteuersatz auswirkt.

Rechenbeispiel 1: Rente plus Minijob

Angenommen, ein Rentner ist 2020 in Rente gegangen und bezieht eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Nach dem Kohortenprinzip sind 20 Prozent steuerfrei, also 300 Euro pro Monat. Die steuerpflichtige Rente beträgt folglich 80 Prozent × 1.500 Euro = 1.200 Euro monatlich, bzw. 14.400 Euro jährlich.

Zusätzlich arbeitet dieser Rentner als Minijobber und verdient monatlich 450 Euro, im Jahr also 5.400 Euro. Sein Gesamteinkommen aus Rente und Minijob beträgt nun:

  • Steuerpflichtige Rente: 14.400 Euro
  • Minijob-Einkommen: 5.400 Euro
  • Summe Einkünfte: 19.800 Euro jährlich

In diesem Beispiel überschreitet die Summe deutlich den Grundfreibetrag von 11.600 Euro (für 2024), sodass der Rentner eine Steuererklärung abgeben muss und Einkommensteuer zahlt. Bei einer Alleinverdienerin oder einem alleinstehenden Rentner ohne weitere Einkünfte und ohne sonstige Absetzungen könnte hier ein Gesamtsteuersatz von etwa 19 bis 22 Prozent anfallen.

Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträge als Zusatzeinkommen

Neben der aktiven Erwerbstätigkeit erzielen viele Rentner auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wer eine Immobilie vermietet oder ein Grundstück verpachtet, muss die Einkünfte nach § 21 EStG versteuern. Diese Einkünfte werden als Überschusseinnahmen berechnet, indem man von den Mieteinnahmen alle abzugsfähigen Werbungskosten (Handwerker, Verwaltung, Instandhaltung, Makler etc.) subtrahiert.

Besonders wichtig: Bei Vermietung können Sie die Abschreibung (AfA) geltend machen. Für Gebäude beträgt die lineare Abschreibung 2 Prozent pro Jahr. Dies bedeutet, dass selbst bei stabiler Miete Jahr für Jahr ein Teil als Werbungskosten absetzbar ist. Diese sogenannte „kalte Progression" in der Vermietung wird häufig übersehen und führt dazu, dass Rentner überraschend steuerpflichtig werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen – beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren – unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG). Diese wird mit einem einheitlichen Satz von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) am

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