Rente & Altersvorsorge · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Wann ist die Rente steuerpflichtig? Berechnung 2026

Die meisten Rentner zahlen Steuern — aber nicht alle. Wie man berechnet, ob und wie viel man zahlen muss.

Wann ist die Rente steuerpflichtig? Berechnung 2026
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Einführung: Die Rentenbesteuerung im Überblick

Die Frage, ob und wie viel Steuern Rentner zahlen müssen, wird von vielen Menschen erst gestellt, wenn die erste Rentenbenachrichtigung ins Haus flattert. Die gute Nachricht: Nicht alle Rentner zahlen Steuern. Die weniger gute Nachricht: Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig. Dies liegt daran, dass die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungssystem für Renteneinkünfte seit 2005 schrittweise umgestellt hat. Nach dem sogenannten Kohortenprinzip wird der steuerpflichtige Rentenanteil Jahr für Jahr erhöht, bis im Jahr 2040 schließlich die volle Besteuerung erreicht ist. Im Jahr 2026 liegt dieser Anteil bei ungefähr 83,5 Prozent. Wer 2026 neu in Rente geht, muss also bereits mit dem Wissen rechnen, dass der überwiegende Teil seiner Renteneinkünfte dem Finanzamt gemeldet werden muss.

Für Rentner ist es essentiell zu verstehen, dass die Besteuerung nicht nach einem einheitlichen Steuersatz erfolgt, sondern nach komplexen Regelungen, die insbesondere durch das Einkommensteuergesetz (EStG) normiert sind. Der steuerpflichtige Anteil einer Rente wird im Eintrittsjahr festgelegt und bleibt danach in seiner Höhe konstant – allerdings nur als absoluter Euro-Betrag, nicht als Prozentsatz. Dies führt dazu, dass bei Rentensteigerungen der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Teils sogar sinkt. Um keine bösen Überraschungen bei der Steuererklärung zu erleben, sollten sich Rentner bereits vor Renteneintritt informieren.

Das Kohortenprinzip und die schrittweise Erhöhung der Besteuerung

Das Kohortenprinzip wurde mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt und sieht vor, dass die Besteuerung von Renteneinkünften systematisch erhöht wird. Rentner, die 2005 ihre erste Vollrente bezogen haben, durften noch 50 Prozent ihrer Renteneinkünfte steuerfrei einstreichen. Die andere Hälfte unterlag der Einkommensteuer. Mit jedem Jahr steigt dieser Anteil um 2 Prozentpunkte, in den letzten zehn Jahren zum Schluss nur noch um 1 Prozentpunkt jährlich.

Im Jahr 2026 liegt der steuerpflichtige Anteil bei etwa 83,5 Prozent. Das bedeutet: Wer 2026 erstmals eine Altersrente bezieht, wird feststellen, dass von seiner monatlichen Rentenzahlung 83,5 Prozent der Einkommensteuer unterliegen. Nur die restlichen 16,5 Prozent bleiben steuerfrei – und diese Quote bleibt auch während des gesamten Rentnerenlebens erhalten. Im Jahr 2040 wird die hundertprozentige Besteuerung erreicht sein, danach entfallen alle Steuervergünstigungen für Rentner völlig.

Die folgende Entwicklung zeigt die Progression des Systems:

  • 2005: 50 Prozent steuerpflichtig
  • 2010: 60 Prozent steuerpflichtig
  • 2015: 70 Prozent steuerpflichtig
  • 2020: 80 Prozent steuerpflichtig
  • 2025: 82 Prozent steuerpflichtig
  • 2026: 83,5 Prozent steuerpflichtig
  • 2040: 100 Prozent steuerpflichtig

Die genaue Berechnung des steuerpflichtigen Rentenanteils

Gemäß § 10 Absatz 1 und Absatz 1a EStG wird eine Vorsorgepauschale für Rentner festgelegt. Diese Vorsorgepauschale wird als sogenannte Werbungskosten pauschal abgezogen und verringert die Steuerlast erheblich. Dies ist ein wichtiger Punkt, den viele Rentner übersehen: Nicht der volle steuerpflichtige Anteil wird besteuert, sondern ein reduzierter Betrag nach Abzug dieser Pauschale.

Das System funktioniert wie folgt: Im Jahr des Renteneintritts wird der Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser Rentenfreibetrag ist ein absoluter Euro-Betrag, der sich aus dem steuerpflichtigen Anteil der ersten Jahresrente errechnet. Nach § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG ist dieser Betrag ein für die gesamte Rentendauer konstanter Wert. Mit anderen Worten: Wenn Sie 2026 mit einer Jahresrente von 18.000 Euro in Rente gehen und der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 Prozent liegt, beträgt der Rentenfreibetrag 15.030 Euro (18.000 × 0,835). Dieser Betrag wird nun in den folgenden Jahren nicht mehr als steuerfrei betrachtet – die verbleibenden 2.970 Euro zuzüglich aller Rentensteigerungen werden besteuert.

Für die Steuerberechnung ist zusätzlich die Vorsorgepauschale nach § 10 Absatz 1a EStG von Bedeutung. Sie beträgt 2026 für Rentner etwa 16 Prozent der positiven Einkünfte, maximal aber 1.900 Euro im Jahr. Dies bedeutet praktisch: Von den steuerpflichtigen Renteneinkünften können Sie eine Vorsorgepauschale abziehen, bevor die Einkommensteuer fällig wird.

Beispielrechnung 1: Ein Rentner mit mittlerem Einkommen

Nehmen wir an, Herr Müller geht 2026 in Rente und erhält eine gesetzliche Altersrente von monatlich 1.500 Euro (18.000 Euro jährlich). Die folgende Berechnung zeigt, ob und wie viel Steuern er zahlen muss:

  1. Bruttojahresrente: 18.000 Euro
  2. Steuerpflichtiger Anteil 2026: 83,5 Prozent = 15.030 Euro
  3. Rentenfreibetrag (im Eintrittsjahr festgelegt): 15.030 Euro
  4. Steuerpflichtige Rente im ersten Jahr: 0 Euro (denn 15.030 − 15.030 = 0)
  5. Vorsorgepauschale: entfällt, da keine steuerpflichtigen Einkünfte

Ergebnis: Herr Müller zahlt im ersten Rentenjahr keine Einkommensteuer. Allerdings sollte er beachten, dass bereits im zweiten Jahr Rentensteigerungen (beispielsweise 3 Prozent) zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Wenn seine Rente um 540 Euro auf 18.540 Euro steigt, wird nur der Rentenfreibetrag von 15.030 Euro abgezogen, und die restlichen 3.510 Euro werden steuerpflichtig.

Beispielrechnung 2: Ein Rentner mit erhöhter Rente und weiteren Einkünften

Betrachten wir nun Frau Schmidt, die 2026 mit einer monatlichen Rente von 2.500 Euro (30.000 Euro jährlich) in den Ruhestand geht. Zusätzlich verfügt sie über Kapitalerträge von 2.000 Euro pro Jahr:

  1. Bruttojahresrente: 30.000 Euro
  2. Steuerpflichtiger Anteil 2026: 83,5 Prozent = 25.050 Euro
  3. Rentenfreibetrag (festgelegt im Eintrittsjahr): 25.050 Euro
  4. Kapitalerträge (z.B. Dividenden, Zinsen): 2.000 Euro
  5. Gesamte steuerpflichtige Einkünfte im ersten Jahr: 2.000 Euro
  6. Vorsorgepauschale (16 Prozent von 2.000 Euro): maximal 320 Euro
  7. Zu versteuerndes Einkommen: 2.000 − 320 = 1.680 Euro (vereinfacht ohne Sonderausgaben und Freib
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