Als ich vor drei Jahren mein mittelständisches Unternehmen zum Verkauf freigab, wurde mir schlagartig bewusst, dass ich mich noch nie ernsthaft mit meiner Erbplanung auseinandergesetzt hatte. Meine beiden Kinder sollten später versorgt sein, doch ich wollte nicht, dass der Fiskus einen großen Teil meines Vermögens aufzehrt. Diese Erkenntnis trieb mich dazu, mich intensiv mit Pflichtteil, Testament und den Strategien der Erbplanung zu beschäftigen – und ich möchte diese Erfahrung mit Ihnen teilen.
Meine Ausgangssituation und das Problem
Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von 28 und 25 Jahren. Nach dem erfolgreichen Verkauf meines Unternehmens verfügte ich plötzlich über ein Vermögen von etwa 2,4 Millionen Euro. Meine Frau und ich wollten nicht, dass unsere Kinder im Erbfall enorme Erbschaftssteuern zahlen müssen, zumal sie nicht zwingend beide das gleiche Vermögen erhalten sollten.
Das eigentliche Problem war: Ich wusste nicht, wie ich meinen Kindern Vermögen zuwenden konnte, ohne die Pflichtteilsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu verletzen. Gleichzeitig wollte ich die Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Steuerrechts optimal nutzen. Mein damaliger Gedanke war simpel: „Ich mache ein Testament und alles ist geregelt." Wie naiv das war, sollte ich schnell lernen.
Der steuerliche Hintergrund – was ich herausgefunden habe
Mein Steuerberater erklärte mir zunächst die Grundlagen. Das Pflichtteilsrecht ist im BGB verankert – konkret in den §§ 2303 bis 2338 BGB. Danach haben Kinder einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn sie enterbt werden oder weniger erhalten als ihnen zusteht.
In meinem Fall hätte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge ein Viertel des Vermögens bekommen (da meine Frau die andere Hälfte erhält). Der Pflichtteil wäre also 12,5 % des Vermögens pro Kind gewesen – bei mir mithin etwa 150.000 Euro pro Kind, selbst wenn ich sie komplett enterbt hätte. Das war die „Untergrenze" meiner Gestaltungsmöglichkeiten.
Dann erfuhr ich von den enormen Erbschaftssteuerfreibeträgen. Nach § 13 ErbStG beträgt der Freibetrag für jedes Kind 400.000 Euro. Das bedeutete: Wenn ich es geschickt anstellte, könnte jedes Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Aber hier lag der Haken – diesen Freibetrag wollte ich optimal ausnutzen, nicht nur für die Erbschaft, sondern auch durch vorweggenommene Erbfolge.
- Pflichtteilsrecht (§§ 2303–2338 BGB): Enterbte Kinder erhalten mindestens 50 % ihres gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch
- Erbschaftssteuerfreibetrag für Kinder (§ 13 ErbStG): 400.000 Euro pro Kind alle 10 Jahre
- Schenkungssteuer (§ 1 ErbStG): Schenkungen unterliegen der gleichen Besteuerung wie Erbschaften, nutzen aber die gleichen Freibeträge
- Vorweggenommene Erbfolge: Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen Freibeträge alle 10 Jahre erneut zu nutzen
Die konkreten Schritte – wie ich vorgegangen bin
Nach mehreren Gesprächen mit meinem Steuerberater und einem Fachanwalt für Erbrecht entwickelte ich eine Dreisäulen-Strategie. Zunächst wollte ich kein einfaches Testament aufsetzen, sondern ein sogenanntes Berliner Testament in Betracht ziehen – oder besser noch, einen Erbvertrag mit strategischen Schenkungen verbinden.
Im ersten Schritt schenkte ich jedem meiner Kinder 200.000 Euro. Das war bewusst unter dem Freibetrag von 400.000 Euro, um Spielraum zu behalten. Ich dokumentierte diese Schenkungen notariell und verständigte mich mit meinen Kindern darauf, dass diese Schenkungen auf ihre späteren Erbteile angerechnet werden würden – allerdings nicht als Pflichtteil, sondern als Zuwendung im Rahmen der Erbfolge.
- Schritt 1: Notarielle Schenkungen an beide Kinder durchführen (200.000 Euro pro Kind)
- Schritt 2: Einen Erbvertrag statt eines einseitigen Testaments aufsetzen, um größere Bindungswirkung zu schaffen
- Schritt 3: Anrechnung der Schenkungen im Erbvertrag regeln und gleichzeitig die Pflichtteilsquoten sichern
- Schritt 4: Einen professionellen Testamentsvollstrecker benennen
- Schritt 5: Alle zehn Jahre erneut 200.000 Euro pro Kind schenken (Freibetrag-Recycling)
Die Frage Berliner Testament oder Erbvertrag beschäftigte mich lange. Das Berliner Testament ist einfacher – Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein und vererben alles an die gemeinsamen Kinder. Doch ein Erbvertrag gab mir mehr Kontrolle und die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für meine Kinder festzulegen.
Besonders wichtig war mir die Rolle eines Testamentsvollstreckers. Ich bestellte einen unabhängigen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker, um sicherzustellen, dass meine Wünsche ordnungsgemäß umgesetzt werden und meine Frau entlastet wird.
Zahlen und Berechnung – mein konkretes Beispiel
Lassen Sie mich an meinem eigenen Vermögen zeigen, wie die Mathematik aufging. Mein Gesamtvermögen: 2.400.000 Euro. Meine Frau und ich einigten uns darauf, dass sie bei meinem Tod 1.200.000 Euro erhält (ihr Anteil) und die restlichen 1.200.000 Euro zwischen unseren Kindern aufgeteilt werden.
| Position | Kind 1 (€) | Kind 2 (€) |
|---|---|---|
| Schenkung (Jahr 1) | 200.000 | 200.000 |
| Anrechnung im Erbfall (steuerfrei unter Freibetrag) | 200.000 | 200.000 |
| Verbleibender Erbteil (1.200.000 € zu gleichen Teilen) | 600.000 | 600.000 |
| Steuerfreibetrag (§ 13 ErbStG) | 400.000 | 400.000 |
| Steuerpflichtiger Betrag | 200.000 | 200.000 |
| Erbschaftssteuer (Steuerklasse I, 7 %) | 14.000 | 14.000 |
| Gesamt nach Steuern | 786.000 | 786.000 |
Das Resultat: Jedes Kind erhielt am Ende etwa 786.000 Euro statt etwa 600.000 Euro bei einer naiven Gestaltung ohne Planung. Und das ist noch konservativ gerechnet – wenn ich in 10 Jahren erneut 200.000 Euro pro Kind schenkten könnte, würde der Freibetrag „recycelt" und die Steuern sinken weiter.
Das war allerdings nur möglich, weil ich meine Schenkungen korrekt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG dokumentiert hatte und der Erbvertrag die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig regelte.
Was ich dabei gelernt habe – und was ich anders machen würde
- Frühe Planung ist Gold wert: Ich hätte mit dieser Planung viel früher beginnen sollen. Wer erst mit 58 Jahren seine Erbplanung ernst nimmt, verschenkt Jahre, in denen die Freibeträge recycelt hätten werden können. Idealerweise beginnt man mit 45–50 Jahren.
- Der Erbvertrag ist flexibler als das Testament: Ein notarieller Erbvertrag (§ 2274 BGB) bietet Bindungswirkung und ermöglicht individuelle Absprachen. Ein einseitiges Testament hätte mir nicht die gleiche Sicherheit gegeben, dass meine Wünsche respektiert werden.
- Pflichtteilsverzicht kann sinnvoll sein: Im Nachhinein hätte ich mit meinen Kindern auch einen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) gegen Ausgleichszahlungen vereinbaren können. Das hätte mir noch mehr Gestaltungsspielraum gegeben. Allerdings erfordert das viel Vertrauen und eine gute Familienbeziehung.
- Vorweggenommene Erbfolge ist keine Einmalmaßnahme: Ich habe gelernt, dass Schenkungen strategisch über Jahrzehnte verteilt größere Wirkung entfalten als eine einmalige große Zuwendung. Der 10-Jahres-Zyklus der Freibeträge ist dabei das zentrale Planungsinstrument.
- Ein Testamentsvollstrecker spart Konflikte: Die Bestellung eines professionellen Testamentsvollstreckers kostet etwas, aber es verhindert Streitigkeiten zwischen meinen Kindern und entlastet meine Frau erheblich.
Mein Fazit und Empfehlung
Meine Erfahrung hat mir gezeigt: Pflichtteil und Testament sind nicht bloß rechtliche Formalitäten – sie sind zentrale Werkzeuge zur Steueroptimierung. Wer sein Vermögen intelligent strukturiert, kann seinen Kindern deutlich mehr hinterlassen. In meinem Fall ersparte ich der Familie etwa 50.000 Euro an Erbschaftssteuern allein durch die richtige Planung.
Meine Empfehlung an alle, die ein größeres Vermögen aufgebaut haben: Beginnen Sie nicht erst, wenn der Verkauf ansteht oder die Rente naht. Engagieren Sie frühzeitig einen Steuerberater und einen Fachanwalt für Erbrecht. Lassen Sie sich die Konzepte Berliner Testament, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge und Testamentsvollstrecker erklären – nicht in abstrakter Form, sondern konkret auf Ihre Situation zugeschnitten. Die Investition in professionelle Beratung zahlt sich oft hundertfach aus.
Und noch eins: Sprechen Sie mit Ihren Kindern offen über Ihre Pläne. Nicht der Betrag ist entscheidend, sondern das Vertrauen und die Klarheit. Viele Familien zerbrechen nicht an der Erbschaft selbst, sondern an der Unklarheit, die sie umgibt.
Weiterführende Ratgeber
Häufige Fragen
Kann ich meine Kinder völlig enterben und damit ihren Pflichtteil vermeiden?
Nein, das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303–2338 BGB ist zwingend. Selbst wenn Sie Ihre Kinder im Testament komplett enterben, haben sie Anspruch auf mindestens 50 % ihres gesetzlichen Erbteils – in meinem Fall etwa 150.000 Euro pro Kind. Sie können das Pflichtteilsrecht nicht vollständig eliminieren, aber durch strategische Schenkungen und einen Erbvertrag minimieren.
Was ist besser für meine Erbplanung: ein Berliner Testament oder ein Erbvertrag?
Das Berliner Testament (einseitiges Testament, gegenseitig errichtet) ist einfacher und kostengünstiger, aber weniger bindend. Ein Erbvertrag (notar