Nebenjob, Minijob, Midijob — die steuerlichen Regeln unterscheiden sich erheblich. Was gilt für wen, und wie lässt sich der Nebenverdienst optimal gestalten.

Minijob: 556 Euro monatlich steuerfrei (2026)
Der Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist auf 556 Euro monatlich begrenzt (2026, dynamisch angepasst an Mindestlohn). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben (ca. 30 %), der Arbeitnehmer zahlt keine Lohnsteuer und kann je nach Option auf Rentenversicherung verzichten. Für die eigene Steuererklärung: Minijob-Einkünfte müssen nicht angegeben werden, wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert hat.
Wichtig: Die Minijob-Grenze gilt pro Arbeitgeber. Wer zwei Minijobs hat, überschreitet möglicherweise die Grenze und wird sozialversicherungspflichtig. Zwei Minijobs beim selben Arbeitgeber werden stets zusammengerechnet.
Midijob: Gleitzone zwischen 556 und 2.000 Euro
Im Übergangsbereich (Midijob) von 556,01 Euro bis 2.000 Euro gilt eine reduzierte Sozialversicherungsbelastung. Der Arbeitnehmer zahlt weniger SV-Beiträge als bei einem Normaljob — der Arbeitgeber trägt den vollen Anteil. Einkommensteuer fällt jedoch an — der Midijob wird im normalen Lohnsteuerverfahren besteuert. Die Gleitzone soll den Übergang vom Minijob zur Vollbeschäftigung erleichtern.
| Einkommensbereich | Bezeichnung | Steuern | SV |
|---|---|---|---|
| Bis 556 € monatlich | Minijob | Pauschal vom AG | Reduziert |
| 556 – 2.000 € monatlich | Midijob (Gleitzone) | Normal (Lohnsteuer) | Reduziert |
| Über 2.000 € monatlich | Normalbeschäftigung | Normal | Voll |
Nebeneinkünfte aus Selbstständigkeit: 410-Euro-Freigrenze
Selbstständige Nebentätigkeiten (Freelancing, Honorararbeit, Verkäufe) unterliegen der Einkommensteuer. Bis 410 Euro Gewinn aus Nebentätigkeit gilt eine Freigrenze — keine Veranlagungspflicht. Aber Achtung: Das ist eine Freigrenze, keine Freibetragsregelung. Wer 411 Euro erzielt, muss alles versteuern. Über 24.500 Euro Jahresgewinn fällt zusätzlich Gewerbesteuer an (Freibetrag 24.500 Euro).
Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro steuerfrei
Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Chorleiter o.ä. für gemeinnützige Organisationen tätig ist, kann bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei verdienen (§ 3 Nr. 26 EStG). Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten gilt der Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro. Diese Freibeträge gelten unabhängig vom Hauptberuf.
- ✓ Minijob-Grenze (556 €/Monat 2026) nicht überschreiten
- ✓ Zwei Minijobs: SV-Pflicht prüfen (Grenzen werden addiert)
- ✓ Selbstständige Nebentätigkeit: Ab 410 € Gewinn steuerpflichtig
- ✓ Übungsleiter oder Ehrenamt: Freibeträge ausschöpfen
- ✓ USt-Kleinunternehmerregelung bei niedriger Nebentätigkeit prüfen