Nebengewerbe und Nebenselbständigkeit: Was ist steuerlich erlaubt und was müssen Sie melden?
Immer mehr Arbeitnehmer machen sich im Nebenerwerb selbständig – als Freelancer, mit einem kleinen Online-Shop oder durch Beratungsleistungen. Das ist grundsätzlich erlaubt und steuerlich klar geregelt. Wer die Regeln kennt, kommt problemlos durch die erste Steuererklärung. Die Chancen und Möglichkeiten sind größer denn je: Dank Internet und digitaler Plattformen können selbst kleine Nebenprojekte profitabel sein. Allerdings lauern auch Fallstricke für ahnungslose Nebenunternehmer. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften und in einer transparenten Dokumentation von Anfang an.
Die 520-Euro-Grenze: Minijob statt Gewerbe
Eine der wichtigsten Grundregeln beim Nebengewerbe ist die sogenannte 520-Euro-Grenze. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV können regelmäßig Arbeitsverdienste bis zu 520 Euro monatlich als geringfügige Beschäftigung behandelt werden. Das bedeutet konkret: Wenn Ihre monatlichen Einnahmen aus der Nebentätigkeit dauerhaft diese Grenze nicht überschreiten, können Sie ohne Gewerbeanmeldung arbeiten. Die Anmeldung beim Finanzamt entfällt ebenfalls.
Allerdings gibt es hierbei eine wichtige Einschränkung: Die 520-Euro-Regelung gilt nur, wenn Sie die Tätigkeit nicht gewerblich ausüben. Das heißt, Sie dürfen keinen Gewinn anstreben oder müssen die Tätigkeit wie ein echter Betrieb führen. Typische Beispiele sind gelegentliche Babysitten, vereinzelte Nachhilfestunden oder seltene Übersetzungsarbeiten. Ist eine echte wirtschaftliche Absicht vorhanden, zählt die 520-Euro-Grenze nicht.
Die 520-Euro-Grenze gilt pro Monat im Durchschnitt. Das bedeutet, wenn Sie in einzelnen Monaten mehr verdienen, muss der Jahresdurchschnitt stimmen. Beispiel: Im Januar 600 Euro, im Februar 200 Euro, im März 150 Euro – wenn der Dreimonatsdurchschnitt unter 520 Euro liegt, könnten Sie noch in den Minijob-Bereich fallen. Allerdings sollten Sie vorher mit dem Finanzamt klären, ob Ihre Situation als echte Minijob-Tätigkeit anerkannt wird. Der Freibetrag ist seit 2024 gültig und wurde von früher 450 Euro erhöht.
Gewerbeanmeldung: Wann ist sie erforderlich?
Sobald Ihre Nebentätigkeit nicht mehr unter die 520-Euro-Grenze fällt oder Sie mit Gewinnabsicht arbeiten, wird eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Dies regelt § 14 HGB (Handelsgesetzbuch) und die entsprechenden Gewerbeverordnungen der einzelnen Bundesländer. Die Anmeldung muss beim zuständigen Gewerbeamt erfolgen, normalerweise bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
Die Gewerbeanmeldung kostet zwischen 10 und 75 Euro, je nach Bundesland und Gemeinde. Berlin verlangt zum Beispiel 10 Euro, Bayern hingegen bis zu 75 Euro. Wichtig: Mit der Anmeldung wird das zuständige Finanzamt automatisch benachrichtigt. Sie erhalten dann eine Steuernummer, unter der Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben dokumentieren müssen. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die korrekte Steuererklärung.
Bei einer Gewerbeanmeldung müssen Sie folgende Informationen angeben:
- Art und Umfang der geplanten Tätigkeit
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Betriebsstätte oder Geschäftsadresse
- Voraussichtlicher Zeitpunkt des Beginns
- Angabe über Beteiligung an anderen Unternehmen
Nach der Anmeldung erhalten Sie ein Gewerbeanmeldungsschreiben und die bereits erwähnte Steuernummer. Manche Branchen – wie beispielsweise Gaststätten, Makler oder Bewachungsunternehmen – benötigen zusätzlich spezielle Genehmigungen. Informieren Sie sich vorher im zuständigen Gewerbeamt.
Unterschied zwischen Nebengewerbe und Freiberuflichkeit
Nicht jede Nebentätigkeit ist ein Gewerbe im rechtlichen Sinne. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Diese Unterscheidung ist fundamental, denn sie hat große steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Freiberufler sind nach § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) Personen, die eigenständig und verantwortlich tätig sind – beispielsweise Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater oder Künstler. Für Freiberufler entfällt die Gewerbeanmeldung komplett. Stattdessen müssen Sie sich nur beim Finanzamt anmelden und erhalten direkt eine Steuernummer. Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich, und Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
Gewerbetreibende hingegen müssen angemeldet werden und können zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Ein Gewerbe ist im Sinne des HGB jede selbständige, nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die nicht freiberuflich ist. Typische Nebengewerbe sind: Online-Handel, Vermittlung, Handwerkliche Arbeiten, Beratung in kaufmännischen Belangen oder Vertrieb von Waren.
Hinweis für Freiberufler: Selbst als Freiberufler mit Nebeneinkünften bis 520 Euro müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn die Gesamteinkünfte die Freigrenze übersteigen. Sie können sich aber auf Antrag von der Gewerbesteuer befreien lassen, auch wenn Ihr Einkommen höher ist.
Einkommensteuer und Steuererklärungspflicht bei Nebengewerbe
Wer ein Nebengewerbe betreibt, ist automatisch einkommensteuerpflichtig. Das regelt § 1 EStG. Die Einnahmen aus Ihrer Nebentätigkeit müssen Sie in der jährlichen Steuererklärung angeben. Dies geschieht in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) für Gewerbetreibende oder in der Anlage S (Selbständigkeit) für Freiberufler.
Die Grundregel ist simpel: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn. Von diesem Gewinn müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Der Steuersatz hängt von Ihrer gesamten Jahreseinkünften ab – sowohl aus Ihrem Hauptjob als auch aus dem Nebengewerbe. Der Einkommensteuersatz beginnt 2024 bei 0 Euro und steigt progressiv bis zu 45 Prozent (plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag).
Rechenbeispiel 1: Sie arbeiten als Angestellter mit 3.500 Euro Netto-Monatsgehalt (brutto ca. 4.200 Euro). Zusätzlich betreiben Sie einen Online-Shop als Nebengewerbe mit monatlich 1.200 Euro Umsatz. Ihre monatlichen Kosten für den Shop (Material, Plattformgebühren, Versand) betragen durchschnittlich 500 Euro. Das ergibt einen monatlichen Gewinn von 700 Euro oder 8.400 Euro pro Jahr. Ihr Gesamteinkommen liegt nun bei etwa 58.800 Euro brutto. In dieser Einkommensklasse zahlen Sie auf den Gewinn aus Ihrem Nebengewerbe rund 35 Prozent Einkommensteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag – zusammen also etwa 40,5 Prozent. Das bedeutet: Von den 8.400 Euro Jahresgewinn zahlen Sie ungefähr 3.402 Euro Steuern.
Auch wenn Ihr Nebengewerbe insgesamt mit Miete, Material und anderen Kosten einen Verlust aufweist, müssen Sie es in der Steuererklärung