Arbeitnehmer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Mahlzeiten & Verpflegung für Mitarbeiter: Was ist steuerfrei?

Was Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an Mahlzeiten und Verpflegung zukommen lassen können, ohne dass Lohnsteuer anfällt, ist detailliert geregelt.

Mahlzeiten & Verpflegung für Mitarbeiter: Was ist steuerfrei?
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Essen als Benefit – aber mit Steuerregeln. Was Arbeitgeber ihren Mitarbeitern an Mahlzeiten und Verpflegung zukommen lassen können, ohne dass Lohnsteuer anfällt, ist detailliert geregelt. Der Sachbezugswert spielt dabei die Hauptrolle. 2026 gibt es aktualisierte Werte.

Sachbezugswert 2026: Frühstück: 2,17 €, Mittagessen/Abendessen: 4,40 € (je Mahlzeit). Was der Arbeitgeber über diese Werte hinaus bezahlt oder was zu günstiger als diese Werte angeboten wird, hat Lohnsteuerkonsequenzen.

Das Sachbezugswert-System erklärt

Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten verbilligt anbietet (Kantine, Essensgutscheine), gilt ein fiktiver Wert – der Sachbezugswert. Alles, was darunter liegt, ist steuerpflichtig. Die tatsächlichen Kosten oder Marktpreise spielen keine Rolle.

Steuerpflichtig oder nicht?

  • Arbeitnehmer zahlt mindestens den Sachbezugswert (4,40 €): kein geldwerter Vorteil
  • Arbeitnehmer zahlt weniger: Differenz ist geldwerter Vorteil (steuerpflichtig)
  • Arbeitgeber zahlt die Mahlzeit komplett: ganzer Sachbezugswert als geldwerter Vorteil

Essensgutscheine: Welche sind steuerbegünstigt?

Essensgutscheine (Restaurantgutscheine, Lunchschecks) können bis zum Sachbezugswert + 3,10 € Zuzahlung des Arbeitgebers steuerfrei sein, wenn:

  • Gutschein gilt nur für Gaststätten/Lieferdienste (keine Barablösung möglich)
  • Höchstwert 2026: max. 7,23 € pro Mahlzeit (Sachbezugswert 4,13 € + 3,10 €)
  • Maximal 1 Gutschein pro Tag und Arbeitnehmer
  • Kein Gutschein an Tagen mit Auswärtstätigkeit (Verpflegungsmehraufwand)
Nicht begünstigt: Supermarkt-Gutscheine, Amazon-Gutscheine, Gutscheine zum Lebensmittelkauf (keine zubereiteten Mahlzeiten). Auch Rewe-Gutscheine sind kritisch – nur wenn sie auf die Gastronomie-Abteilung begrenzt sind.

Kantinenessen: Einfachste Variante

Wenn der Arbeitgeber eine eigene Kantine betreibt und das Essen verbilligt anbietet, gilt der Sachbezugswert als Maßstab. Zahlt der Mitarbeiter mindestens 4,40 € pro Mahlzeit, entsteht kein geldwerter Vorteil. Das Unternehmen kann die Differenz zu den tatsächlichen Kosten steuerfrei subventionieren.

Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit

Auf Dienstreise gelten andere Regeln: Statt des Sachbezugswertes tritt die Verpflegungsmehraufwandspauschale:

AbwesenheitPauschale 2026 (Inland)
Ab 8 Stunden14 €
Ab 24 Stunden / Vollverpflegung28 €
An- und Abreisetag (mehrtägig)14 € je Tag

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten auf der Dienstreise, werden die Pauschalen entsprechend gekürzt (Frühstück: −20 %, Mittag/Abend: je −40 %).

Häufige Fragen zu Mahlzeiten und Steuern

Kann ich als Arbeitgeber das Kantinen-Essen komplett steuerfrei anbieten?

Nicht komplett – aber fast. Sie können das Essen bis auf den Sachbezugswert (4,40 €) subventionieren, ohne dass ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Wenn der Mitarbeiter 4,40 € zahlt, ist alles in Ordnung – egal wie viel das Essen tatsächlich kostet.

Gilt die Mahlzeitenregelung auch für Homeoffice-Tage?

Essensgutscheine dürfen theoretisch auch an Homeoffice-Tagen ausgegeben werden – solange alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (1 Gutschein/Tag, kein Auswärtstätigkeitstag). Aber die Nutzung muss für eine zubereitete Mahlzeit erfolgen. Lieferdienste (Lieferando etc.) sind begünstigt, wenn auf zubereitete Speisen beschränkt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber einen höherwertigen Essensgutschein gibt (z.B. 10 €)?

Alles über dem Höchstwert (7,23 € in 2026) ist steuerpflichtig. Bei einem 10-€-Gutschein sind also 2,77 € steuerpflichtiger geldwerter Vorteil – zu versteuern wie normales Gehalt.

SteuernSparen.one Redaktion

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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