Kapitallebensversicherungen sind für Millionen Deutsche ein wichtiger Teil der Altersvorsorge. Doch die Steuerregeln für die Auszahlung haben sich 2005 grundlegend geändert. Wer einen Altvertrag hat, profitiert noch von der alten Steuerfreiheit – wer seitdem abgeschlossen hat, muss mit Steuern rechnen.
Altvertrag (vor 2005): Auszahlung steuerfrei (wenn Mindestlaufzeit 12 Jahre, Todesfallschutz mind. 60%)
Neuvertrag (ab 2005): Erträge (Differenz Auszahlung − Beiträge) steuerpflichtig — aber oft nur mit 50%
Neuverträge: Das Halbeinkünfteverfahren

Für Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gilt bei Auszahlung das Halbeinkünfteverfahren – wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Mindestlaufzeit: 12 Jahre
- Mindestalter bei Auszahlung: 62 Jahre (Verträge vor 2012: 60 Jahre)
- Todesfallschutz besteht (bei Einmalbeitragsverträgen: mind. 50% höher als Beitrag)
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind: Nur 50% der Erträge werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Rechenbeispiel Halbeinkünfteverfahren
| Position | Betrag |
|---|---|
| Auszahlung | 150.000 € |
| Eingezahlte Beiträge | 90.000 € |
| Ertrag (Differenz) | 60.000 € |
| Steuerpflichtiger Anteil (50%) | 30.000 € |
| Steuer bei 42% ESt | 12.600 € |
Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind
Bei vorzeitiger Auszahlung (unter 12 Jahre) oder unter 62 Jahren unterliegen die Erträge voll der Abgeltungssteuer (25% plus Soli). Das kann die Auszahlung erheblich schmälern.

Altverträge: Noch steuerfrei?
Wer seinen Vertrag vor 2005 abgeschlossen hat und die Mindestbedingungen erfüllt (12 Jahre Laufzeit, mind. 60% Todesfallschutz), erhält die Auszahlung komplett steuerfrei. Das gilt auch 2026 noch für alle Altverträge, die die Bedingungen erfüllen.
FAQ: Kapitallebensversicherung
Fondsgebundene LV folgen grundsätzlich denselben Steuerregeln wie klassische Kapitallebensversicherungen. Zusätzlich gilt seit 2018 die Teilfreistellung: 15% der Erträge sind steuerfrei (Investmentsteuergesetz).
Bei steuerfreien Altverträgen: Nein. Bei Neuverträgen mit Halbeinkünfteverfahren: Ja, die steuerpflichtigen Erträge müssen in der Anlage KAP deklariert werden.

Ja, aber der Übergang gilt als Schenkung und kann Schenkungsteuer auslösen. Bei Übertragung auf Ehegatte oder Kinder gelten die normalen Freibeträge (500.000 € / 400.000 €).