Handwerker im Haus, Putzfrau, Gartenpflege oder Pflegedienst – all das kann Ihre Steuerlast erheblich senken. Das Steuerrecht ermöglicht eine direkte Steuerermäßigung (keine Absetzung, sondern direkte Kürzung der Steuer) von 20% der Lohnkosten. Das Beste: Es gilt nahezu jeder Haushalt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG): 20% von max. 20.000 € Lohnanteil = max. 4.000 €
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): 20% von max. 6.000 € Lohnanteil = max. 1.200 €
Was zählt zu haushaltsnahen Dienstleistungen?

- Putzhilfe / Haushaltshilfe
- Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
- Winterdienst / Schneeräumen
- Pflegedienst (Körperpflege, Betreuung)
- Kinderbetreuung (soweit nicht als Sonderausgabe absetzbar)
- Hausmeisterdienste
- Tierbetreuung (Gassi gehen)
Was zählt zu Handwerkerleistungen?
- Renovierungsarbeiten (Streichen, Tapezieren)
- Sanitärreparaturen (Wasserhahn, WC)
- Elektroarbeiten
- Dacharbeiten
- Bodenbelagsarbeiten
- Schornsteinfeger
- Heizungswartung
- Fenster- und Türenreparaturen
Nur der Lohnanteil zählt!
Das ist der häufigste Fehler: Es zählen nur die Lohnkosten (Arbeitszeit, Fahrtkosten, Maschinenmiete), NICHT die Materialkosten. Lassen Sie den Handwerker die Rechnung entsprechend aufteilen.

Beispiel Heizungswartung
| Position | Betrag | Absetzbar? |
|---|---|---|
| Arbeitslohn (2 Stunden) | 180 € | Ja → 20% = 36 € |
| Ersatzteile | 80 € | Nein |
| Fahrtkosten | 30 € | Ja → 20% = 6 € |
| Gesamt absetzbar | 210 € | 20% = 42 € |
Bedingungen für die Steuerermäßigung
- Leistung muss im Haushalt erbracht werden (keine Werkstattleistungen)
- Rechnung muss ausgestellt sein (Handwerker-Rechnung)
- Zahlung NUR per Überweisung – kein Bargeld!
- Privater Haushalt (eigene Immobilie oder Mietwohnung)
- Nicht bereits als Betriebsausgabe abgezogen
FAQ: Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen
Nein. Eine Doppelnutzung ist ausgeschlossen. Kinderbetreuung, die als Sonderausgabe abgezogen wurde, kann nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
Minijobber im Haushalt werden über die Minijob-Zentrale angemeldet. Die Kosten sind absetzbar – auch der Arbeitgeber-Anteil der Sozialabgaben zählt als Lohnanteil.

Ja, aber nur für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste am eigenen Haushalt. Ein Ferienhaus, das vermietet wird, zählt nicht als eigener Haushalt im Sinne von § 35a.
Weitere Möglichkeiten zum Steuersparen finden Sie in unserem Überblick zu Werbungskosten für Arbeitnehmer.