Grunderwerbsteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Share Deal bei Immobilien: Grunderwerbsteuer legal vermeiden?

Große Immobilientransaktionen nutzen Share Deals — der Käufer erwirbt Anteile statt Grundstücke. Was gilt 2026.

Share Deal bei Immobilien: Grunderwerbsteuer legal vermeiden?

Was ist ein Share Deal und wie funktioniert er?

Der Share Deal ist eine Erwerbsform, die sich fundamental vom klassischen Grundstückskauf unterscheidet. Beim Share Deal erwirbt der Käufer nicht die Immobilie selbst, sondern die Anteile (Shares) an einer Gesellschaft, der die Immobilie gehört. Dies kann eine GmbH, eine Limited Partnership oder eine andere Kapitalgesellschaft sein. Rechtlich betrachtet handelt es sich dabei um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gemäß § 171 Absatz 1 BewG, nicht um einen unmittelbaren Grundstückserwerb.

Der entscheidende Unterschied liegt in der steuerlichen Behandlung: Beim Share Deal findet kein direkter Übergang des Grundstücks statt, weshalb die Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG nicht anfällt. Dies hat zu einer massiven Ausbreitung dieser Erwerbsform in den letzten zwei Jahrzehnten geführt. Während private Käufer diese Struktur kaum nutzen können, ist sie für institutionelle Investoren, Immobilienfonds und große Projektentwickler zur Standardpraxis geworden. Besonders bei Transaktionen mit Verkehrswerten im zweistelligen bis dreistelligen Millionen-Euro-Bereich werden Share Deals bevorzugt eingesetzt.

Praktisch funktioniert ein Share Deal folgendermaßen: Eine Verkäufergesellschaft hält ein Immobilienvermögen. Der Käufer erwerbt die Anteile dieser Gesellschaft. Nach dem Abschluss kontrolliert der Käufer faktisch dieselbe Immobilie wie vorher, nur dass die Eigentumsstruktur sich geändert hat. Der Grundbucheintrag bleibt in der Regel unverändert, da die Gesellschaft selbst Eigentümerin bleibt.

Die Grunderwerbsteuer und ihre Auswirkungen auf Immobilientransaktionen

Die Grunderwerbsteuer ist eine der bedeutsamsten Kostenfaktoren beim Immobilienerwerb in Deutschland. Nach § 11 GrEStG beträgt die Steuer regelmäßig 3,5 Prozent der Gegenleistung. In einigen Bundesländern ist der Satz jedoch deutlich höher: Bayern erhebt 3,5 Prozent, Berlin und Brandenburg 6,5 Prozent, während Bremen und Schleswig-Holstein sogar 7 Prozent verlangen. Nordrhein-Westfalen liegt mit 6,5 Prozent ebenfalls am oberen Ende der Spanne.

Bei einem konkreten Beispiel wird die finanzielle Dimension deutlich: Ein Immobilienkauf mit einem Kaufpreis von 10 Millionen Euro löst in Baden-Württemberg eine Grunderwerbsteuer von 350.000 Euro aus (10.000.000 Euro × 3,5 Prozent). In Berlin würde dieselbe Transaktion 650.000 Euro kosten (10.000.000 Euro × 6,5 Prozent). Hinzu kommen noch Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), die typischerweise zwischen 0,5 und 1 Prozent der Kaufsumme betragen, sowie Maklergebühren und Grundbuchgebühren. Die Gesamtnebenkosten belaufen sich damit häufig auf 6 bis 8 Prozent der Kaufsumme.

Der steuerliche Gestaltungsanreiz ist offensichtlich: Durch einen Share Deal lassen sich diese erheblichen Grunderwerbsteuerzahlungen vollständig vermeiden. Dies erklärt die explosionsartige Verbreitung dieser Erwerbsform in den 1990er und 2000er Jahren. Besonders bei größeren Transaktionen ist die Einsparung so beträchtlich, dass sie den administrativen und rechtlichen Mehraufwand rechtfertigt.

Die rechtliche Grenze: Betriebsstättenprivileg und die Missbrauchsnormen

Der Staat hat allerdings reagiert und mehrere Grenzen etabliert, um unerwünschte Steuergestaltungen zu unterbinden. Die wichtigsten Regelungen sind das Betriebsstättenprivileg und die Anti-Missbrauchsnormen des Grunderwerbsteuergesetzes.

Das Betriebsstättenprivileg nach § 1 Absatz 2a GrEStG besagt, dass ein Erwerber von Gesellschaftsanteilen grunderwerbsteuerpflichtig wird, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar 95 Prozent oder mehr der Anteile an einer Gesellschaft erhält, und die Gesellschaft in erster Linie oder ausschließlich Grundvermögen hält, das nicht als Betriebsstätte genutzt wird. Dies ist die zentrale Regel, die Share Deals bei reinen Immobiliengesellschaften unrentabel macht.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Investor erwirbt für 5 Millionen Euro die Anteile an einer Gesellschaft, die eine Gewerbeimmobilie hält. Diese Immobilie wird vermietet, hat aber keinen Betriebsstättenstatus (Verwaltung, Werkstatt oder Produktion findet dort nicht statt). Der Käufer erhält 95 Prozent der Anteile. Hier löst der Share Deal eine Grunderwerbsteuer aus: 5.000.000 Euro × 3,5 Prozent = 175.000 Euro. Die Steuer berechnet sich auf Basis der Anteile, die 95 Prozent übersteigen, also auf 5.000.000 Euro × (95 % / 95 %) = 5.000.000 Euro.

Zusätzlich zum Betriebsstättenprivileg hat der Gesetzgeber Missbrauchsbestimmungen in § 1 Absatz 2c GrEStG verankert, die Gestaltungen unterbinden sollen, die „wirtschaftlich einer Grundstücksübertragung gleichkommen". Dies ist eine Generalklausel, die Finanzbeamten erhebliche Spielräume gibt, um fragwürdige Strukturen anzufechten.

Legale Gestaltungsspielräume und praktische Szenarien

Trotz der Beschränkungen gibt es weiterhin Szenarien, in denen Share Deals legal zur Steuerersparnis führen:

  1. Betriebsstätten-Immobilien: Immobilien, in denen der Gesellschafter selbst ein Betriebsvermögen nutzt (Handwerksbetrieb, Büroräume, Produktion), unterliegen dem Betriebsstättenprivileg. Ein Erwerb von 95 Prozent oder mehr Anteilen löst keine Grunderwerbsteuer aus.
  2. Unterhalb der 95-Prozent-Schwelle: Erwirbt ein Käufer weniger als 95 Prozent der Anteile, fällt die Grunderwerbsteuer nicht an. Dies funktioniert allerdings nur bei fragmentierter Gesellschafterstruktur.
  3. Immobilien mit Betriebsvermögensanteilen: Wenn die Gesellschaft neben Immobilienvermögen auch Betriebsvermögen hält (Inventar, Maschinen, Kundenstamm), ist die Einordnung als „reine Grundvermögensgesellschaft" fragwürdig.
  4. Vererbung und Schenkung: Diese fallen teilweise unter andere Regelungen und können günstiger gestaltet werden.

Ein praktisches Beispiel für eine legale Gestaltung: Eine GmbH hält ein Gastronomieanwesen mit einer voll ausgestatteten Küche, Inventar im Wert von 200.000 Euro, einem Kundenstamm mit aktivem Handelsgewerbe und ein Grundstück im Wert von 2 Millionen Euro. Der Immobilienwert beträgt 2 Millionen Euro, aber die Gesellschaft hält 200.000 Euro Betriebsvermögen. Dies ist nicht ausschließlich eine Grundvermögensgesellschaft. Der Share Deal kann daher ohne Grunderwerbsteuer erfolgen, da § 1 Absatz 2a GrEStG nicht anwendbar ist.

Allerdings hat die Finanzbehördliche Praxis in solchen Fällen zuletzt verschärft. Das Finanzamt prüft genau, ob das Betriebsvermögen künstlich aufgeblasen wurde. Reine Verwaltungskosten oder Schulden zählen nicht. Echte, profitable Geschäftsaktivitäten sind erforderlich.

Jüngste Entwicklungen und die Schärfung der Regeln

Die Rechtslage zu Share Deals ist in bewegung geraten. Mehrere Bundesländer und der Bund haben Änderungen geplant oder teilweise bereits umgesetzt, um die Steuervermeidung zu erschw

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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