Gewerbesteuer: Die kommunale Unternehmenssteuer mit enormem Gestaltungspotenzial
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist die einzige Steuer in Deutschland, die Gemeinden selbst beeinflussen können – und dies tun sie mit großem Ehrgeiz. Der Hebesatz ist das Instrument, mit dem Kommunen ihre Einnahmen regulieren. Dasselbe Unternehmen zahlt in München erheblich mehr als in einer steueroptimalen Gemeinde. Ein Gewerbetreibender mit einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro zahlt in München bei einem Hebesatz von 520 Prozent deutlich mehr als in einer Gemeinde mit 320 Prozent Hebesatz. Diese Differenz ist für Unternehmer mit mehreren Standorten oder bei der Standortwahl erheblich und sollte bei der Unternehmensplanung berücksichtigt werden.
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich auf den Gewerbeertrag erhoben, wobei verschiedene Faktoren in die Berechnung einfließen. Nach § 7 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist Gewerbeertrag der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), wobei bestimmte Zu- und Abschläge vorzunehmen sind. Für das Jahr 2024 gelten bei der Berechnung der Gewerbesteuer spezifische Regelungen, die Unternehmer kennen sollten, um ihre Steuerbelastung zu optimieren.
Die Berechnung der Gewerbesteuer Schritt für Schritt
Die Berechnung der Gewerbesteuer folgt einem systematischen Schema, das in mehreren Schritten erfolgt. Der erste Schritt besteht in der Ermittlung des Gewerbeertrags, welcher die Grundlage für alle weiteren Berechnungen darstellt. Der Gewerbeertrag wird wie folgt ermittelt: Man beginnt mit dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb im Sinne des EStG, addiert dann die Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG und zieht die Kürzungen gemäß § 9 GewStG ab. Diese Zu- und Abschläge sind notwendig, um eine bundesweit einheitliche Bemessungsgrundlage zu schaffen.
Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind von besonderer Bedeutung. Dazu gehören zum Beispiel Zinsen und damit zusammenhängende Nebenleistungen, die über die Grenze von 3 Millionen Euro hinausgehen (§ 8a GewStG – Zinsschrankenregel). Auch Miet- und Pachtzinsen für Betriebsräume und Betriebsvorrichtungen werden zugerechnet, ebenso wie bestimmte Leasingraten. Ferner werden sogenannte Gewinnausschüttungen und Gewinnanteile hinzugerechnet, wenn diese an Gesellschafter oder Anteilseigner fließen. Diese Regelungen sollen verhindern, dass Unternehmer ihre Gewerbesteuer durch Gestaltungen umgehen.
Die Kürzungen nach § 9 GewStG sind hingegen die positiven Faktoren für den Unternehmer. Die wichtigste Kürzung ist der Freibetrag. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft) beträgt dieser Freibetrag 24.500 Euro pro Geschäftsjahr. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG gibt es keinen Freibetrag – diese zahlen auf jeden Euro Gewerbeertrag Gewerbesteuer. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bei der Steuerplanung.
Der Messbetrag wird ermittelt, indem der (um den Freibetrag gekürzte) Gewerbeertrag mit dem Messzahl von 3,5 Prozent multipliziert wird. Diese Messzahl ist bundesweit einheitlich und wird nicht von Gemeinden beeinflusst. Die Formel lautet also: (Gewerbeertrag minus Freibetrag) × 3,5% = Messbetrag. Der Messbetrag wird dann mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu ermitteln.
Der Freibetrag und seine strategische Bedeutung
Der Freibetrag von 24.500 Euro ist eine der wenigen Entlastungsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer und hat für Einzelunternehmer und Personengesellschaften strategische Bedeutung. Er wird nur einmal pro Betrieb und Veranlagungszeitraum gewährt. Das bedeutet, dass ein Einzelunternehmer mit mehreren gewerblichen Betrieben trotzdem nur einen Freibetrag geltend machen kann. Für das Jahr 2024 bleibt dieser Freibetrag unverändert bei 24.500 Euro – eine Anpassung ist nicht erfolgt.
Besonders wichtig ist zu verstehen, dass dieser Freibetrag für Kapitalgesellschaften nicht gilt. Eine GmbH mit einem Gewerbeertrag von 30.000 Euro zahlt auf alle 30.000 Euro die Gewerbesteuer, wohingegen ein Einzelunternehmer mit demselben Gewerbeertrag nur auf 5.500 Euro (30.000 Euro minus 24.500 Euro Freibetrag) zahlen würde. Dies kann bei kleineren Unternehmungen ein erheblicher Vorteil der Einzelunternehmerschaft gegenüber der GmbH-Gründung sein, sofern nicht andere Faktoren wie Haftungsbegrenzung eine Rolle spielen.
Der Freibetrag ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuerzerlegung. Die Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 GewStG ist relevant, wenn ein Unternehmen an mehreren Orten wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer auf die Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Die Zerlegung erfolgt nach dem Verhältnis der Betriebstätten und Lohn- und Gehaltssummen, was bei größeren Unternehmen mit mehreren Standorten berücksichtigt werden muss.
Die Hebesätze der Gemeinden im Jahr 2024
Der Hebesatz ist das Instrument, mit dem Gemeinden ihre Gewerbesteuereinnahmen regulieren und ihr Budgetaufkommen beeinflussen. Die Hebesätze können erheblich variieren – im Jahr 2024 reichen sie von etwa 220 Prozent in einigen ländlichen Gemeinden bis zu 620 Prozent in wohlhabenderen städtischen Gemeinden. Der Durchschnitt liegt bundesweit bei etwa 380 Prozent, wobei es erhebliche regionale Unterschiede gibt.
Konkrete Beispiele zeigen die Bedeutung dieser Unterschiede: Eine Gemeinde wie Ismaning bei München hat einen sehr niedrigen Hebesatz von etwa 310 Prozent, wohingegen München selbst mit 520 Prozent deutlich höher liegt. Im Ruhrgebiet und in strukturschwachen Regionen sind die Hebesätze oft deutlich höher, um die kommunalen Einnahmen zu sichern. Einige Gemeinden haben Hebesätze von 550 bis 620 Prozent. Dies führt dazu, dass sich die Gewerbesteuerlast zwischen zwei Gemeinden um bis zu 200 Prozentpunkte unterscheiden kann.
Die folgende Übersicht zeigt typische Hebesätze in ausgewählten größeren Städten für 2024:
- Berlin: 410 Prozent
- Frankfurt am Main: 450 Prozent
- Hamburg: 575 Prozent
- Köln: 480 Prozent
- München: 520 Prozent
- Stuttgart: 480 Prozent
- Düsseldorf: 420 Prozent
- Hannover: 440 Prozent
Diese Hebesätze bedeuten, dass die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung erheblich variiert. Ein Unternehmer mit einem Messbetrag von 10.000 Euro zahlt in Hamburg mit dem Hebesatz von 575 Prozent 5.750 Euro Gewerbesteuer, wohingegen derselbe Messbetrag in Berlin mit 410 Prozent nur 4.100 Euro kostet – ein Unterschied von 1.650 Euro oder 40 Prozent. Bei größeren Unternehmungen können solche Unterschiede zu Beträgen im siebenstelligen Bereich führen.