Gesellschafterdarlehen: Häufig genutzt, oft falsch gestaltet
Gesellschafter gewähren ihrer GmbH regelmäßig Darlehen – als günstige Finanzierungsalternative zur Bankfinanzierung oder zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Steuerlich lauern dabei erhebliche Risiken: Eine falsch gestaltete Darlehensvereinbarung kann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder nicht abzugsfähige Einlage eingestuft werden.
Grundprinzip: Der Fremdvergleich

Das Finanzamt prüft, ob das Darlehen einem Drittvergleich standhält – also so gestaltet ist, wie es ein fremder Dritter (z.B. eine Bank) abgeschlossen hätte:
- Schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Bedingungen (vor Auszahlung!)
- Marktüblicher Zinssatz (nicht zinsloses Darlehen!)
- Feste Laufzeit und Rückzahlungsplan
- Besicherung (soweit banküblich)
- Tatsächliche Durchführung (Zinszahlungen fließen wirklich)
Zinssatz: Was ist marktüblich?
| Darlehenstyp | Orientierung | Typischer Zinssatz 2024 |
|---|---|---|
| Kurzfristiges Kontokorrent (GmbH als Schuldner) | Kontokorrentzinsen Markt | 5–8 % p.a. |
| Mittelfristiges Darlehen (GmbH als Schuldner) | Unternehmenskredit Markt | 4–6 % p.a. |
| Gesellschafter nimmt Kredit von GmbH | Privatkredit Markt | 4–7 % p.a. |
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Das Risiko
Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH Leistungen an den Gesellschafter erbringt, die ein fremder Dritter nicht so erhalten würde. Bei Darlehen ist das typischerweise der Fall bei:
- Zinssatz unter Marktrate (GmbH verleiht zu günstig)
- Keine Sicherheiten bei risikoreicher Situation
- Darlehen wird nie zurückgezahlt (nachträgliche Einlage oder vGA)
- Rückzahlung wird immer wieder "gestundet" ohne sachlichen Grund

Steuerfolgen der vGA
Wird eine vGA festgestellt, korrigiert das Finanzamt:
- GmbH-Ebene: Gewinn wird erhöht (nicht abzugsfähiger Aufwand) → mehr KSt + GewSt
- Gesellschafter-Ebene: vGA gilt als Dividende → 25 % Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren
- Rückwirkend für alle offenen Jahre (bis zu 10 Jahre bei Vorsatz)
Rangrücktrittsvereinbarung: Eigenkapitalersatz
In der Krise einer GmbH müssen Gesellschafterdarlehen oft mit einem Rangrücktritt ausgestattet werden – damit sie nicht als Verbindlichkeit die Insolvenz auslösen. Steuerlich gilt dann: Das Darlehen kann durch den Rangrücktritt bilanzrechtlich wie Eigenkapital behandelt werden.
Häufige Fragen zum Gesellschafterdarlehen

Orientiere dich am Marktzinssatz für vergleichbare Kredite. Sicher ist, was eine Bank für dasselbe Risikoprofil verlangen würde. Im Zweifel: 1–2 % über dem Basiszinssatz als Ausgangspunkt, dann nach Risiko anpassen.
Nicht zwingend, aber fehlende Sicherheiten können vom Finanzamt als Fremdvergleichsverstoß gewertet werden. Bei schlechter Bonität der GmbH wäre eine Bank immer auf Sicherheiten bestehen.
Kann die GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen und wird es erlassen, liegt entweder eine verdeckte Einlage (steuerneutral auf Gesellschafterebene) oder, wenn bereits eine vGA vorlag, eine doppelte Steuerbelastung vor.