Erbschaftsteuer · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Unternehmensübergabe und Erbschaftsteuer: 85% oder 100% Verschonung

Wer ein Unternehmen vererbt oder schenkt, kann Erbschaftsteuer erheblich reduzieren — bis zur vollständigen Steuerbefreiung. Die Bedingungen und Fallstricke.

Unternehmensübergabe und Erbschaftsteuer: 85% oder 100% Verschonung
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Die Unternehmensverschonung als Existenzsicherung für Betriebe

Wer ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat und dieses an die nächste Generation weitergeben möchte, steht unweigerlich vor der Frage, wie die Erbschaftsteuer gestaltet wird. Ohne spezielle Regelungen würde die Erbschaftsteuer viele Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen. Genau hier greift die Unternehmensverschonung ein, die in den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) normiert ist.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine volle Besteuerung von Betriebsvermögen beim Übergang auf Erben oft nicht aus den laufenden Betriebseinnahmen bezahlt werden kann. Insbesondere mittelständische Unternehmen sind häufig mit Immobilien, Maschinen und Grundstücken ausgestattet, verfügen aber nicht über große Barreserven. Eine Erbschaftsteuer, die in vollem Umfang aus Betriebsmitteln gezahlt werden müsste, könnte zum Verkauf von Betriebsteilen oder gar zur Insolvenz führen. Die Unternehmensverschonung schafft hier Abhilfe und ermöglicht eine generationengerechte Übergabe von Familienbetrieben.

Das Zwei-Säulen-Modell: 85%-Verschonung und 100%-Optionsverschonung

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht bietet zwei unterschiedliche Modelle zur Verschonung von Betriebsvermögen. Die 85%-Regelverschonung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG ist die Standardlösung, die automatisch greift. Bei dieser Variante wird der Wert des Betriebsvermögens um 85 Prozent reduziert, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird. Das bedeutet konkret: Von einem Unternehmen im Wert von 1.000.000 Euro werden nur 150.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb berücksichtigt.

Daneben existiert die 100%-Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG, die eine vollständige Steuerbefreiung des Betriebsvermögens ermöglicht. Hier wird das gesamte Betriebsvermögen steuerfrei übertragen — allerdings nur unter deutlich strengeren Voraussetzungen. Die 100%-Variante ist sozusagen der Premium-Weg zur Unternehmensverschonung und erfordert vom Erben erheblichere Verpflichtungen.

Ein Unternehmer kann jedoch nicht selbst wählen, welche Variante er gerne hätte. Die 85%-Verschonung greift automatisch als Regelverschonung. Die 100%-Verschonung muss der Erbe aktiv durch Antrag beim Finanzamt beantragen und hierfür zusätzliche Bedingungen erfüllen. Diese gesetzliche Ausgestaltung schafft eine Art Zweiklassen-System, bei dem die weniger restriktive Variante automatisch zur Verfügung steht, während die bessere Variante bewusst angesteuert werden muss.

Voraussetzungen der 85%-Regelverschonung nach § 13a ErbStG

Die 85%-Regelverschonung setzt voraus, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind. An erster Stelle steht die Zugehörigkeit zum Privatvermögen. Das Betriebsvermögen muss gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG als Ganzes oder in Anteilen übertragen werden. Das heißt, es handelt sich um Vermögen, das der verstorbene Unternehmer oder Beschenkende unmittelbar oder mittelbar als Betrieb genutzt hat oder nutzt.

Eine zweite wichtige Bedingung betrifft die Betriebsgröße. Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 unterscheidet der Gesetzgeber nach Betriebsvermögensgrößen:

  • Bei Betriebsvermögen bis 26.000 Euro gilt die volle 85%-Verschonung ohne weitere Bedingungen
  • Bei Betriebsvermögen von 26.000 Euro bis 26 Millionen Euro gelten zusätzliche Lohnquoten- und Betriebsvermögensquoten-Anforderungen
  • Bei Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro werden die Anforderungen progressiv verschärft

Ein Unternehmen mit einem Wert von 10.000.000 Euro profitiert vollständig von der 85%-Regelverschonung, solange es die Lohnquotenregelungen erfüllt. Das bedeutet: Von den 10.000.000 Euro werden nur 1.500.000 Euro besteuert. Bei einem Erbschaftsteuersatz von 19 Prozent (Steuersatz für Erben der Steuerklasse I mit Freibetrag über 400.000 Euro bis 13.000.000 Euro) ergibt sich eine Steuerbelastung von rund 285.000 Euro statt 1.900.000 Euro, die ohne Verschonung anfallen würde.

Die strengeren Anforderungen der 100%-Optionsverschonung

Wer die volle 100%-Steuerbefreiung nutzen möchte, muss deutlich höhere Hürden nehmen. Der Erbe muss sich im Antrag nach § 13a Abs. 6 ErbStG zur Weiterbewirtschaftung oder Weiterverwaltung des Betriebsvermögens verpflichten. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Erwerb. Der Erbe darf den Betrieb nicht nur nominell führen, sondern muss ihn aktiv wirtschaftlich tätig gestalten.

Besonders restriktiv ist die Verwertungsverbotsregelung. Der Erbe ist verpflichtet, das Betriebsvermögen für mindestens fünf Jahre unverändert zu halten. Eine Veräußerung von Betriebsteilen, eine Betriebsverlagerung oder eine grundlegende Umgestaltung der Rechtsform ist nicht zulässig. Diese Regelung sichert, dass die Steuerverschonung tatsächlich dem Erhalt des Betriebs zugute kommt und nicht als bloße Steuersparstruktur missbraucht wird.

Eine weitere Bedingung ist die Einhaltung der Lohnquotenregelung. Das Unternehmen muss eine Arbeitnehmerlohnquote von mindestens 40 Prozent einhalten oder aufweisen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmeraufwendungen mindestens 40 Prozent der Summe aus Arbeitnehmeraufwendungen und Gewinn ausmachen müssen. Diese Regel verhindert, dass kapitalintensive Holdingstrukturen ohne echte Betriebstätigkeit von der 100%-Verschonung profitieren.

Praktisches Rechenbeispiel: 85% versus 100% Verschonung

Die Auswirkungen der beiden Verschonungsmodelle werden deutlich in einem konkreten Beispiel. Ein Unternehmer verstirbt und hinterlässt einem Kind ein Einzelhandelsunternehmen mit einem Betriebsvermögen von 5.000.000 Euro. Daneben existieren persönliche Ersparnisse von 500.000 Euro, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.

Szenario 1: 85%-Regelverschonung

  • Betriebsvermögen: 5.000.000 Euro
  • Verschonungsquote: 85 Prozent
  • Steuerpflichtiges Betriebsvermögen: 5.000.000 × 0,15 = 750.000 Euro
  • Freibetrag für Erben der Klasse I: 400.000 Euro (gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
  • Zu versteuernder Erwerb: 750.000 − 400.000 = 350.000 Euro
  • Erbschaftsteuer (19 Prozent für Steuerklasse I): 350.000 × 0,19 = 66.500 Euro
  • Persönliche Ersparnisse: 500.000 Euro (unterliegen der vollen Besteuerung)
  • Erbschaftsteuer auf Ersparnisse: (500.000 − 400.000) ×
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