Erbschaftsteuer · 7 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Tabelle aller Klassen (bis 500.000 €)

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Geschwister nur 20.000 € — vollständige Tabelle aller §16 ErbStG-Klassen I/II/III + so nutzen Sie Freibeträge optimal alle 10 Jahre.

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Tabelle aller Klassen (bis 500.000 €)
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Steuer-Ratgeber: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer 2026

Grundlagen der Erbschaftsteuer und ihre Bedeutung für 2026

Die Erbschaftsteuer ist eine der wichtigsten Abgaben im deutschen Steuersystem und regelt die steuerliche Behandlung von Vermögensübergängen von einer Generation zur nächsten. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegen Erwerbe von Todesfalls wegen der Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war oder das vererbte Vermögen sich im Inland befindet. Die Erbschaftsteuer dient nicht nur als Einnahmequelle für den Staat, sondern verfolgt auch das Ziel der gerechteren Vermögensverteilung in der Gesellschaft.

Für das Jahr 2026 gelten die bewährten Regelungen, die bereits seit der Reform von 2016 in Kraft sind. Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht bietet großzügige Freibeträge und progressive Steuersätze, die es Bürgern ermöglichen, bedeutende Vermögenswerte steuerfrei an die nächste Generation zu übertragen. Wer die Regelungen kennt und nutzt, kann erhebliche Steuerersparnisse erzielen und sein Vermögen optimal gestalten. Die Kenntnis der drei Steuerklassen und ihrer unterschiedlichen Freibeträge ist daher unerlässlich für eine sinnvolle Nachlassplanung.

Die drei Erbschaftsteuerklassen im Überblick

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten. Diese Klassifizierung ist in § 15 ErbStG geregelt und bestimmt sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die anwendbaren Steuersätze. Die Steuerklasse I ist die begünstigtste und umfasst die nächsten Angehörigen, während die Steuerklassen II und III weniger günstig ausgestattet sind.

Zur Steuerklasse I gehören gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG:

  • Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers
  • Die Kinder und Stiefkinder des Erblassers
  • Die Enkel des Erblassers, wenn deren Eltern (die Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind
  • Die Adoptivkinder sowie an Kindes Statt angenommene Personen
  • Die Eltern und Großeltern des Erblassers, aber nur bei Erbfällen

Die Steuerklasse II gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG umfasst Personen, die keine nähere verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser haben, aber dennoch bedacht werden. Dazu zählen:

  • Eltern und Großeltern des Erblassers, aber nur bei Schenkungen, nicht bei Erbfällen
  • Geschwister des Erblassers
  • Nichten und Neffen des Erblassers
  • Stiefkinder, wenn sie nicht adoptiert wurden
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Geschiedene oder aufgelöste Lebenspartner

Die Steuerklasse III umfasst alle übrigen Personen, die nicht in die Klassen I oder II fallen, also insbesondere entfernte Verwandte oder völlig fremde Personen, die bedacht werden. Diese Regelung folgt § 15 Abs. 3 ErbStG.

Freibeträge nach Steuerklasse für 2026

Die Freibeträge sind das zentrale Instrument zur Steuerersparnis bei Erbschaften und Schenkungen. Sie ermöglichen es, Vermögen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG normiert und gelten sowohl für Erbfälle als auch für Schenkungen. Wichtig ist, dass die Freibeträge bei Schenkungen regelmäßig neu gewährt werden, wenn zwischen Schenkungen mindestens zehn Jahre liegen.

Für Steuerklasse I gelten 2026 folgende großzügige Freibeträge:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 400.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro pro Kind
  • Enkel (bei Vorversterben der Eltern): 400.000 Euro pro Enkel
  • Adoptivkinder: 400.000 Euro pro Kind
  • Eltern und Großeltern bei Erbfall: 75.000 Euro

Die Steuerklasse II hat deutlich niedrigere Freibeträge zu verzeichnen:

  • Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern: 20.000 Euro
  • Geschiedene Ehegatten: 20.000 Euro

In der Steuerklasse III beträgt der Freibetrag für alle übrigen Personen einheitlich 20.000 Euro. Dies ist für völlig Fremde oder sehr entfernte Verwandte oft nicht ausreichend, um bedeutende Vermögensübertragungen steuerfrei zu gestalten.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Freibeträge im Bereich der Schenkungen alle zehn Jahre neu gewährt werden. Dies bedeutet, dass ein Vater sein Kind alle zehn Jahre mit 400.000 Euro beschenken kann, ohne dass dabei eine Schenkungsteuer anfällt. Über eine zeitliche Gestaltung von Schenkungen lässt sich daher erheblich mehr Vermögen steuerfrei übertragen als durch einen einmaligen Erbfall.

Die Steuersätze nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs

Die Steuersätze für die Erbschaftsteuer sind progressiv ausgestaltet und richten sich sowohl nach der Steuerklasse als auch nach der Höhe des Erwerbs, der nach Abzug des Freibetrages verbleibt. Die Regelung findet sich in § 19 ErbStG. Dies bedeutet, dass ein größerer Erwerb mit einem höheren Steuersatz belastet wird.

Für Steuerklasse I beträgt der Steuersatz:

  • Bis 75.000 Euro: 7 Prozent
  • 75.001 bis 300.000 Euro: 11 Prozent
  • 300.001 bis 600.000 Euro: 15 Prozent
  • 600.001 bis 6.000.000 Euro: 19 Prozent
  • 6.000.001 bis 13.000.000 Euro: 23 Prozent
  • 13.000.001 bis 26.000.000 Euro: 27 Prozent
  • Über 26.000.000 Euro: 30 Prozent

In der Steuerklasse II sind die Steuersätze erheblich höher:

  • Bis 75.000 Euro: 15 Prozent
  • 75.001 bis 300.000 Euro: 20 Prozent
  • 300.001 bis 600.000 Euro: 25 Prozent
  • Über 600.000 Euro: 30 Prozent

Die Steuerklasse III hat einen einheitlichen Steuersatz von 30 Prozent auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Dies zeigt deutlich die hohe steuerliche Belastung für Personen, die nicht in verwandtschaftlicher Beziehung zum Erblasser stehen.

Praktische Rechenbeispiele zur Erbschaftsteuerberechnung

Beispiel 1: Erbschaft an ein Kind (Steuerklasse I)

Ein Vater verstirbt und hinterlässt seinem Kind ein Vermögen von 650.000 Euro. Das Kind gehört zur Steuerklasse I und erhält einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt demnach 250.000 Euro. Nach dem Steuertarif berechnet sich die Steuer wie folgt: Für die ersten 75.000 Euro fallen 7 Prozent an (5.250 Euro), für die nächsten 175.000 Euro fallen 11 Prozent an (19.250 Euro). Die Gesamtsteuer beträgt somit 24.500 Euro.

Beispiel 2: Schenkung an einen Bruder (Steuerklasse II)

Ein Geschäftsmann beschenkt seinen Bruder mit 100.000 Euro. Der Bruder gehört zur Steuerklasse II und erhält einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 80.000 Euro. Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt: 80.000 Euro x 15 Prozent = 12.000 Euro. Der Bruder muss somit 12.000 Euro Schenkungsteuer zahlen.

Beispiel 3: Erbschaft an einen nicht verwandten Bekannten (Steuerklasse III)

Ein Erblasser hinterlässt einem langjährigen Bekannten, mit dem kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, 50.000 Euro. Der Bekannte gehört zur Steuerklasse III und erhält einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 30.000 Euro. Die Erbschaftsteuer beträgt 30.000 Euro x 30 Prozent = 9.000 Euro.

Besonderheiten bei Immobilienerwerben und Betriebsvermögen

Bei der Übertragung von Immobilien gibt es besondere Regelungen zu beachten. Zunächst muss der aktuelle Verkehrswert der Immobilie ermittelt werden, der als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer dient. Dies geschieht nach den vom Finanzamt festgestellten Wertermittlungsverfahren, insbesondere dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren.

Eine besondere Vergünstigung gibt es für Ehegatten und Kinder, die ein bebautes Grundstück zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung und danach mindestens zehn Jahre als Familienwohnstätte selbst nutzen. In diesem Fall ist das Grundstück steuerfrei, wenn es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handelt und die jährliche Mieteinnahme unter 20 Prozent des Einheitswerts liegt. Diese Regelung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG zu finden.

Für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gibt es ebenfalls Vergünstigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verschonungsregelungen in Anspruch genommen werden, die zu einer teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung führen. Dies ist jedoch an strenge Bedingungen gekoppelt, etwa eine mindestens fünfjährige Behaltensfrist oder eine Lohnquote von mindestens 45 Prozent.

Schenkungsteuer und ihre strategische Nutzung

Die Schenkungsteuer unterliegt den gleichen Regelungen wie die Erbschaftsteuer, mit dem Unterschied, dass die Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre neu gewährt werden. Dies macht die Schenkung zu einem mächtigen Gestaltungsinstrument für die Nachlassplanung. Durch strategisch geplante Schenkungen können erhebliche Vermögensmengen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann zum Beispiel unter Ausnutzung der Zehn-Jahres-Frist folgende Strategie verfolgen: Beide Ehegatten schenken gleichzeitig jedem Kind 400.000 Euro. Dies sind insgesamt 1.600.000 Euro, die vollständig steuerfrei übertragen werden. Nach zehn Jahren können die gleichen Schenkungen wiederholt werden, da die Freibeträge dann erneuert sind.

Besonders wichtig ist es, Schenkungen korrekt zu dokumentieren und anzumelden. Schenkungen unter Familienmitgliedern müssen dem Finanzamt angezeigt werden, damit die Freibeträge richtig erfasst werden und später bei einem Todesfall korrekt angerechnet werden können. Eine ordnungsgemäße Dokumentation schützt alle Beteiligten vor Missverständnissen und steuerlichen Nachzahlungen.

Übersicht der wichtigsten Erbschaftsteuer-Daten für 2026

SteuernSparen.one Redaktion

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