Erbschaftsteuer bei Auslandswohnsitz: Grundprinzipien und häufige Missverständnisse
Viele Bundesbürger, die ins Ausland auswandern, vertrauen auf die verbreitete Vorstellung, dass sie damit auch der deutschen Erbschaftsteuer entgehen. Dies ist ein gravierender Irrtum, der zu erheblichen finanziellen Überraschungen führen kann. Die deutsche Erbschaftsteuer ist nicht auf Personen mit deutschem Wohnsitz beschränkt. Vielmehr gibt es mehrere Szenarien, in denen selbst Personen mit ausländischem Wohnsitz erbschaftsteuerpflichtig werden können.
Nach § 2 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gibt es zwei unterschiedliche Formen der Steuerpflicht: die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht – die deutlich weiter reichend ist – tritt ein, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Inlandswohnung oder den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben. Dies bedeutet konkret: Wenn ein Erblasser in Deutschland stirbt, unterliegen seine Erben – ganz gleich wo diese leben – der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland.
Unbeschränkte Steuerpflicht für Auslandswohnsitzer
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist für Auslandswohnsitzer die wichtigste und weitestreichende Regelung. Diese Steuerpflicht gilt für alle Erben, die eine Erbschaft von einem deutschen Erblasser antreten, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Bürger zieht im Jahr 2015 nach Singapur aus und lebt dort kontinuierlich. Er erhält im Jahr 2024 die Nachricht, dass sein Vater in München verstorben ist und ihm ein Haus im Wert von 500.000 Euro sowie 200.000 Euro Bankguthaben vererbt hat. Trotz seines Wohnsitzes in Singapur muss dieser Erbe eine deutsche Erbschaftsteuererklärung abgeben und ist in vollem Umfang erbschaftsteuerpflichtig.
Die Besteuerung erfolgt dann nach dem Tarif des § 19 ErbStG. Für den oben genannten Erben in Steuerklasse I (bei Kindern oder Ehegatten) gelten Freibeträge von 400.000 Euro pro Kind. Das heißt, von den 700.000 Euro Gesamterbe wären zunächst 400.000 Euro steuerfrei. Die verbleibenden 300.000 Euro unterliegen dann der Erbschaftsteuer nach dem progressiven Tarif:
- Für Vermögenswerte bis 75.000 Euro: 7 Prozent Steuersatz
- Für Vermögenswerte von 75.001 bis 300.000 Euro: 11 Prozent Steuersatz
- Für Vermögenswerte von 300.001 bis 600.000 Euro: 15 Prozent Steuersatz
- Für Vermögenswerte über 600.000 Euro: bis zu 30 Prozent Steuersatz
In unserem Beispiel betrügen die Erbschaftssteuern somit: 75.000 Euro × 0,07 = 5.250 Euro, plus 225.000 Euro × 0,11 = 24.750 Euro, insgesamt also 30.000 Euro Erbschaftsteuer.
Beschränkte Steuerpflicht und Inlandsvermögen
Neben der unbeschränkten Steuerpflicht kennt das deutsche Steuerrecht auch die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Diese greift dann, wenn weder der Erblasser noch der Erbe im Inland ansässig sind, aber trotzdem Inlandsvermögen vererbt wird. Das Inlandsvermögen unterliegt dann ausschließlich der deutschen Besteuerung, während Auslandsvermögen verschont bleibt.
Unter Inlandsvermögen versteht das Gesetz insbesondere:
- Grundstücke und Grundstücksteile im Inland (z.B. Immobilien, Mietwohnungen, bebaute und unbebaute Grundstücke)
- Betriebsstätten inländischer Unternehmen
- Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), die ein Betriebsvermögen im Inland haben
- Forderungen gegen inländische Verpflichtete in bestimmten Fällen
- Gewerbliche Betriebe mit inländischer Betriebsstätte
Die beschränkte Steuerpflicht ist für Auslandswohnsitzer mit ausländischen Erblassern besonders relevant. Ein Beispiel: Ein französischer Staatsbürger verstirbt im Jahre 2024 in Lyon. Sein Sohn, der ebenfalls in Frankreich lebt, erbt von ihm ein Grundstück in Bayern im Wert von 600.000 Euro. Obwohl Erblasser und Erbe beide im Ausland ansässig sind, muss der deutsche Fiskus das bayerische Grundstück besteuern. Hierbei gelten die gleichen Steuersätze, allerdings entfallen die erhöhten Freibeträge für Ehegatten und Kinder. Der Freibetrag beträgt in diesem Fall nur 400.000 Euro für ein Kind (vereinfachte Anwendung auch bei beschränkter Steuerpflicht). Die Besteuerung wäre demnach 200.000 Euro × 0,11 = 22.000 Euro.
Freibeträge und Steuererleichterungen für Auslandswohnsitzer
Entgegen der Befürchtung vieler Auslandswohnsitzer gelten die deutschen Freibeträge auch für sie. Nach § 16 ErbStG sind die Freibeträge wie folgt gestaffelt:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 400.000 Euro
- Kinder, Stiefkinder, Enkel (von verstorbenen Kindern): 400.000 Euro pro Person
- Eltern und Großeltern (Erbfall) oder Eltern (Schenkungsfall): 100.000 Euro
- Geschwister, Neffen, Nichten, Schwäger: 20.000 Euro
- Sonstige Personen: 20.000 Euro
Diese Freibeträge gelten grundsätzlich auch für Auslandswohnsitzer mit unbeschränkter Steuerpflicht. Allerdings gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht Einschränkungen: Hier können höhere Freibeträge nur in Anspruch genommen werden, wenn eine sogenannte Äquivalenzklausel erfüllt ist – also wenn das Ausland den deutschen Staatsbürgern vergleichbare Erleichterungen gewährt. Dies führt in der Praxis dazu, dass etwa US-amerikanische oder schweizer Erben bei beschränkter Steuerpflicht mit reduzierten Freibeträgen rechnen müssen.
Bilaterales Steuerrecht und internationale Abkommen
Deutschland hat mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Erbschaftsteuerbereich abgeschlossen. Diese Abkommen sollen verhindern, dass Vermögen in beiden beteiligten Ländern besteuert wird. Ein klassisches Beispiel ist das deutsch-österreichische oder deutsch-französische Abkommen. Allerdings ist das Netzwerk dieser Abkommen nicht so dicht wie etwa im Einkommensteuerbereich. Viele Länder – insbesondere die USA, Kanada und Australien – haben mit Deutschland kein solches Abkommen.
Das bedeutet praktisch: Ein Auslandswohnsitzer kann durchaus von zwei Seiten besteuert werden. Ein deutsches Grundstück wird von Deutschland besteuert, und das Land des Wohnsitzes besteuert möglicherweise das weltweite Vermögen. In solchen Fällen gewährt Deutschland unter bestimmten Bedingungen eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG, um die doppelte Belastung zumindest teilweise abzufederн. Diese Anrechnung ist begrenzt auf den deutschen Steu