Das Balkonkraftwerk — auch Stecker-Solar-Gerät genannt — boomt. Seit 2023 dürfen Mini-PV-Anlagen bis 800 Watt ohne Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft installiert werden. Steuerlich sind sie für die meisten Haushalte unkompliziert — aber es gibt einige Punkte, die man kennen sollte.
Kauf der Anlage: 0 % Umsatzsteuer (Nullsteuersatz seit 2023)
Einkommensteuer auf Einspeisung: Bis 30 kWp steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG)
Einspeisung anmelden: Ja — im Marktstammdatenregister
Umsatzsteuer auf Einspeisung: Kleinunternehmer-Regelung greift meist
Der Kauf: Keine Mehrwertsteuer

Seit dem 01.01.2023 gilt beim Kauf von PV-Anlagen bis 30 kWp (inklusive Wechselrichter, Befestigungsmaterial, Kabel) ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Balkonkraftwerke fallen darunter — der Kauf ist also ohne Mehrwertsteuer, was ca. 19 % günstiger ist als vorher.
Einspeisung: Meistens steuerfrei
Wenn das Balkonkraftwerk mehr Strom erzeugt als verbraucht wird und der Überschuss ins Netz eingespeist wird, ist diese Einspeisevergütung nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei — sofern die Anlage unter 30 kWp liegt. Bei einem 800-Watt-Balkonkraftwerk ist das immer der Fall.

Anmeldung und Umsatzsteuer
Balkonkraftwerke müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Das ist kostenlos und online. Beim Netzbetreiber muss die Anlage ebenfalls gemeldet werden. Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung fällt nicht an, wenn Sie als Kleinunternehmer auftreten (Umsatz unter 22.000 Euro im Jahr).
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Kauf | 0 % Umsatzsteuer |
| Einkommensteuer auf Einspeisung | Steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) |
| Umsatzsteuer auf Einspeisung | Kleinunternehmer: keine |
| Anmeldepflicht | Marktstammdatenregister (kostenlos) |
Nein — wenn die Anlage unter 30 kWp liegt und die Einspeisung steuerfrei ist. Es gibt keinen Eintrag in der Steuererklärung zu machen. Die Steuerfreiheit gilt automatisch.

Nein — für selbstgenutzte Immobilien und Privatpersonen nicht. Anders wenn das Balkonkraftwerk an einer vermieteten Immobilie hängt: Dann könnten die Kosten anteilig als Werbungskosten (Anlage V) absetzbar sein.
Batteriespeicher für Balkonkraftwerke fallen seit 2023 ebenfalls unter den 0 %-Umsatzsteuersatz, wenn sie für das PV-System eingesetzt werden. Steuerlich gelten dieselben Regeln wie für die Anlage selbst.