Wer Deutschland mit wertvollen GmbH-Anteilen, Aktien oder anderen Beteiligungen verlässt, bekommt eine Überraschung: Der Fiskus besteuert die stillen Reserven so, als ob die Beteiligungen verkauft worden wären — obwohl tatsächlich gar kein Verkauf stattgefunden hat. Das nennt sich Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Beteiligung an Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ≥ 1 %
Unbeschränkte Steuerpflicht in DE mindestens 7 von 12 Jahren
Wegzug in Drittland ODER in EU-Land (mit Unterschieden)
Steuerpflichtig: fiktiver Veräußerungsgewinn auf Basis gemeiner Wert minus Anschaffungskosten
Das Thema ist gerade hochaktuell: Laut einer aktuellen, von der Jobplattform Indeed beauftragten Befragung denkt inzwischen mehr als die Hälfte der Gutverdiener mit einem Haushaltsnettoeinkommen ab 6.000 Euro monatlich ernsthaft über einen Umzug ins Ausland nach — wie eine Auswertung von Euronews zeigt. Als Hauptgrund nennen die Befragten die aus ihrer Sicht zu hohe Steuer- und Abgabenlast in Deutschland — genau der Punkt, an dem die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, sobald es nicht nur um den neuen Job im Ausland, sondern auch um GmbH-Anteile oder größere Aktienpakete geht.
Was wird besteuert?

Das Finanzamt berechnet den gemeinen Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs und zieht die historischen Anschaffungskosten ab. Der Unterschied ist der fiktive Veräußerungsgewinn — steuerpflichtig nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % × persönlicher Steuersatz). Bei einem GmbH-Anteil im Wert von 1 Million Euro und Anschaffungskosten von 50.000 Euro: fiktiver Gewinn 950.000 Euro × 60 % × 42 % = ca. 239.400 Euro Steuer — ohne einen Cent in der Tasche zu haben.
EU-Wegzug: Stundung möglich
Bei Wegzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat kann die Steuer zinslos gestundet werden — bis die Anteile tatsächlich verkauft werden. Voraussetzung: gegenseitige Amtshilfe und Beitreibungshilfe zwischen Deutschland und dem Zuzugsland. Das gilt z.B. für Österreich, Niederlande, Frankreich, Schweiz (EWR).

Wie eng Steuerplanung und Marktlage gerade zusammenhängen, ordnet auch das tägliche Morning Briefing von AktienRenteRechner.de ein — in der Ausgabe vom 20. Juli gehen Finn, Noah und Lisa genau auf diesen Auswanderungstrend unter Gutverdienern ein.
Drittlands-Wegzug: Keine Stundung
Bei Wegzug in ein Drittland (USA, Emirate, Singapur) gibt es keine automatische Stundung mehr (seit Gesetzesverschärfung 2022). Die Steuer wird sofort fällig — allerdings kann Ratenzahlung beantragt werden (max. 7 Jahresraten).
Neben der Steuerfrage entscheidet auch das Zielland selbst, wie attraktiv ein Wegzug am Ende wirklich ist. Nach Auswertung von Business Insider bleiben die USA das beliebteste Ziel für deutsche Top-Verdiener, dicht gefolgt von Großbritannien und der Schweiz — drei Länder mit jeweils eigenen Regeln dafür, wie eine deutsche Wegzugsbesteuerung im Zuzugsland steuerlich behandelt wird.
| Zielland | Stundung | Konsequenz |
|---|---|---|
| EU/EWR (z.B. Österreich, NL) | Ja, zinslos bis Verkauf | Keine sofortige Zahlung |
| Schweiz | Ja (EWR-Abkommen) | Stundung möglich |
| USA, Kanada | Nein | Sofort fällig (Raten möglich) |
| Dubai/UAE | Nein | Sofort fällig (Raten möglich) |
Nein. § 6 AStG gilt nur für qualifizierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (min. 1 %). Normale ETF- oder Aktienportfolios unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung.

Bei Drittlandswegzug: Ratenzahlung auf 7 Jahre beantragen. Bei EU-Wegzug: Stundung bis zum tatsächlichen Verkauf — kein Liquiditätsproblem. Beratung durch Steuerberater ist unbedingt vor dem Wegzug erforderlich.
Ab 1 % Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Auch Anteile, die in den letzten 5 Jahren vor dem Wegzug auf unter 1 % gerutscht sind, können noch erfasst werden (Rückfallklausel).