Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien (§15 UStG)

Wer eine Immobilie teils für steuerfreie, teils für steuerpflichtige Umsätze nutzt, muss die Vorsteuer aufteilen. Wie §15 UStG das regelt und welche Methode günstiger ist.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien (§15 UStG)
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Gemischte Nutzung: Das steuerliche Grundproblem

Eine Immobilie, die teilweise vermietet (USt-steuerpflichtig optiert) und teilweise zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken (USt-steuerfrei) genutzt wird, berechtigt nicht zum vollen Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden — und die Methode bestimmt, wie viel zurückkommt.

Methoden der Vorsteueraufteilung (§15 Abs. 4 UStG)

MethodeGrundlageAnwendung
UmsatzmethodeVerhältnis steuerpflichtige : steuerfreie UmsätzeGesetzlich vorgesehen (Standardmethode)
FlächenmethodeVerhältnis der genutzten FlächenSachgerechter als Umsatzmethode bei Immobilien
KostenaufteilungDirekte Zuordnung der KostenWenn direkte Zuordnung möglich
Praxis: Bei Immobilien akzeptiert das Finanzamt meist die Flächenmethode als sachgerechteren Maßstab — wenn der Anteil der USt-pflichtig genutzten Fläche klar abgrenzbar ist. Das ist oft günstiger als die Umsatzmethode.

Option zur Umsatzsteuer: Grundvoraussetzung

Wer eine Immobilie an Unternehmer vermietet und auf die Steuerbefreiung nach §4 Nr. 12 UStG verzichtet (Option, §9 UStG), kann Vorsteuer abziehen. Die Option muss schriftlich im Mietvertrag verankert sein — der Mieter muss USt-berechtigt sein.

Vorsteuerberichtigung (§15a UStG): 10-Jahres-Frist

Ändert sich die Verwendung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Ersterwerb, muss die ursprünglich abgezogene Vorsteuer anteilig berichtigt werden:

  • Ursprünglich: 80 % steuerpflichtig vermietet → 80 % Vorsteuerabzug
  • Ab Jahr 5: Nutzung wechselt zu 100 % wohnungswirtschaftlich (steuerfrei)
  • Berichtigung: 6/10 der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer zurückzahlen
Achtung Leerstand: Bei Leerstand gilt: Wie war die letzte Verwendungsabsicht? Wenn Wiedervermietung an Unternehmer geplant ist, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Wechsel zur privaten Nutzung = Berichtigung.

Checkliste: Vorsteueraufteilung Immobilien

  • Aufteilungsmaßstab festlegen: Fläche oder Umsatz? (Mit Finanzamt abstimmen)
  • Option zur Steuerpflicht im Mietvertrag schriftlich vereinbaren
  • 10-Jahres-Frist im Blick behalten (Berichtigungszeitraum §15a)
  • Verwendungsänderungen sofort dokumentieren
  • Jährliche Überprüfung der Aufteilungsquote bei wechselnder Nutzung
Kann ich nachträglich auf die Umsatzsteuer optieren?

Ja — die Option kann auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden, solange der Mieter USt-berechtigt ist. Aber: Eine rückwirkende Option für Vorjahre ist nicht möglich.

Was gilt bei einer Wohnung, die ich im Homeoffice nutze?

Privat genutzter Teil = keine Vorsteuer. Nur der ausschließlich betrieblich genutzte Teil (Arbeitszimmer) berechtigt zum anteiligen Vorsteuerabzug — wenn Sie unternehmerisch tätig sind.

Wie wird die Vorsteueraufteilung bei einem Mischgebäude (Wohnung + Büro) ermittelt?

Flächenmethode: Bürofläche ÷ Gesamtfläche = Vorsteuerquote. Wenn Büro 30 % der Fläche, dann 30 % der Gesamtvorsteuer abzugsfähig. Vorsteuer direkt zurechenbarer Kosten (z.B. Büroreparatur) voll abziehbar.

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