Gemischte Nutzung: Das steuerliche Grundproblem
Eine Immobilie, die teilweise vermietet (USt-steuerpflichtig optiert) und teilweise zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken (USt-steuerfrei) genutzt wird, berechtigt nicht zum vollen Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer muss aufgeteilt werden — und die Methode bestimmt, wie viel zurückkommt.

Methoden der Vorsteueraufteilung (§15 Abs. 4 UStG)
| Methode | Grundlage | Anwendung |
|---|---|---|
| Umsatzmethode | Verhältnis steuerpflichtige : steuerfreie Umsätze | Gesetzlich vorgesehen (Standardmethode) |
| Flächenmethode | Verhältnis der genutzten Flächen | Sachgerechter als Umsatzmethode bei Immobilien |
| Kostenaufteilung | Direkte Zuordnung der Kosten | Wenn direkte Zuordnung möglich |
Option zur Umsatzsteuer: Grundvoraussetzung
Wer eine Immobilie an Unternehmer vermietet und auf die Steuerbefreiung nach §4 Nr. 12 UStG verzichtet (Option, §9 UStG), kann Vorsteuer abziehen. Die Option muss schriftlich im Mietvertrag verankert sein — der Mieter muss USt-berechtigt sein.
Vorsteuerberichtigung (§15a UStG): 10-Jahres-Frist
Ändert sich die Verwendung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Ersterwerb, muss die ursprünglich abgezogene Vorsteuer anteilig berichtigt werden:

- Ursprünglich: 80 % steuerpflichtig vermietet → 80 % Vorsteuerabzug
- Ab Jahr 5: Nutzung wechselt zu 100 % wohnungswirtschaftlich (steuerfrei)
- Berichtigung: 6/10 der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer zurückzahlen
Checkliste: Vorsteueraufteilung Immobilien
- Aufteilungsmaßstab festlegen: Fläche oder Umsatz? (Mit Finanzamt abstimmen)
- Option zur Steuerpflicht im Mietvertrag schriftlich vereinbaren
- 10-Jahres-Frist im Blick behalten (Berichtigungszeitraum §15a)
- Verwendungsänderungen sofort dokumentieren
- Jährliche Überprüfung der Aufteilungsquote bei wechselnder Nutzung
Ja — die Option kann auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden, solange der Mieter USt-berechtigt ist. Aber: Eine rückwirkende Option für Vorjahre ist nicht möglich.
Privat genutzter Teil = keine Vorsteuer. Nur der ausschließlich betrieblich genutzte Teil (Arbeitszimmer) berechtigt zum anteiligen Vorsteuerabzug — wenn Sie unternehmerisch tätig sind.

Flächenmethode: Bürofläche ÷ Gesamtfläche = Vorsteuerquote. Wenn Büro 30 % der Fläche, dann 30 % der Gesamtvorsteuer abzugsfähig. Vorsteuer direkt zurechenbarer Kosten (z.B. Büroreparatur) voll abziehbar.