Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Steuerstundung & Ratenzahlung: Wenn die Steuernachzahlung zu hoch ist

Eine hohe Steuernachzahlung kann die Liquidität empfindlich belasten – besonders für Selbständige nach einem guten Jahr oder bei unerwarteten Einnahmen.

Steuerstundung & Ratenzahlung: Wenn die Steuernachzahlung zu hoch ist
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Eine hohe Steuernachzahlung kann die Liquidität empfindlich belasten – besonders für Selbständige nach einem guten Jahr oder bei unerwarteten Einnahmen. Das Finanzamt ist in solchen Fällen nicht so unflexibel, wie viele denken: Stundung und Ratenzahlung sind möglich – wenn man weiß, wie man den Antrag stellt.

Wichtig: Stundung und Ratenzahlung müssen beantragt werden – sie passieren nicht automatisch. Der Antrag muss vor Fälligkeit oder bei ernsthafter Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.

Was ist der Unterschied: Stundung vs. Ratenzahlung?

BegriffBedeutungTypische Laufzeit
StundungVerschiebung des Fälligkeitsdatums auf einen späteren Termin1–6 Monate (selten länger)
RatenzahlungAufteilung der Steuerschuld in mehrere monatliche Raten6–24 Monate
VollstreckungsaufschubVorübergehende Aussetzung der VollstreckungWenige Wochen

Voraussetzungen für eine Stundung

Das Finanzamt kann stunden, wenn:

  • Erhebliche Härte vorliegt (§ 222 AO): Die Zahlung würde die wirtschaftliche Existenz gefährden
  • Der Steueranspruch des Staates nicht gefährdet ist (Zahlungsfähigkeit in der Zukunft)
  • Die Steuerschuld dem Grund nach nicht bestritten wird
Achtung: Ein bloßer Liquiditätsengpass reicht oft nicht – das Finanzamt erwartet, dass Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben (Bankkredit, Verkauf von Vermögen). Eine Stundung ist eine Ausnahme, kein Recht.

Zinsen auf Stundung und Nachzahlung

Seit 2022: Der Nachzahlungszinssatz beträgt 1,8 % p.a. (0,15 % pro Monat), nachdem der frühere Satz von 6 % p.a. vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wurde. Auf gestundete Beträge fallen Stundungszinsen an (üblicherweise ebenfalls 1,8 %).

Wie stellt man den Antrag?

Notwendige Angaben im Antrag

  • Name, Adresse, Steuernummer
  • Konkrete Steuerschuld (Art, Betrag, Fälligkeitstag)
  • Begründung: Warum kann nicht gezahlt werden?
  • Nachweis der wirtschaftlichen Lage (Kontoauszüge, BWA, Einkommensnachweis)
  • Angebot: Wie viel kann wann gezahlt werden? (Ratenplan vorschlagen)
  • Sicherheiten (wenn möglich: Grundschuld, Bürgschaft)

Wo einreichen?

Schriftlich an das zuständige Finanzamt. Per Brief, Fax oder ELSTER-Nachricht. Keine festgelegte Formularform – ein formloser Brief mit allen Angaben reicht.

Aussetzung der Vollziehung (AdV): Andere Option

Wenn Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, können Sie zusätzlich "Aussetzung der Vollziehung" beantragen. Dann muss die strittige Steuer nicht gezahlt werden, bis der Einspruch entschieden ist – zinsfrei bis zur Entscheidung.

Was passiert, wenn man nicht zahlt und keinen Antrag stellt?

  • Mahngebühren ab 5 € (§ 240 AO: Säumniszuschlag 1 % pro angefangenen Monat)
  • Vollstreckung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Immobilienverwertung
  • Eintrag beim Bundeszentralregister bei Hinterziehung

Häufige Fragen zu Stundung und Ratenzahlung

Wird mein Antrag auf Stundung immer bewilligt?

Nein. Das Finanzamt prüft jeden Fall individuell. Es wird beurteilt, ob die wirtschaftliche Notlage glaubhaft und vorübergehend ist und ob der Steueranspruch in der Zukunft beglichen werden kann. Ohne glaubhafte Begründung und Nachweise wird der Antrag abgelehnt.

Kann ich auch Umsatzsteuer und Lohnsteuer stunden lassen?

Nur in Ausnahmefällen. Bei Abzugssteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Umsatzsteuer ist eine Stundung nach § 222 AO grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Steuer aus fremden Geldern zu entrichten ist. Die Anforderungen sind hier deutlich höher.

Was mache ich, wenn das Finanzamt den Antrag ablehnt?

Gegen die Ablehnung können Sie Einspruch einlegen (innerhalb von 1 Monat). Alternativ: Erneuter Antrag mit besserer Begründung und mehr Nachweisen. In ernsthaften Fällen kann auch ein Steuerberater oder Rechtsanwalt verhandeln. Als letztes Mittel: Klage beim Finanzgericht.

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