Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Erbschaft ausschlagen: Steuerliche Folgen und wann es sinnvoll ist

Wer ein Erbe ausschlägt, hat keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Aber es gibt steuerliche Folgen für den nächsten Erben.

Erbschaft ausschlagen: Steuerliche Folgen und wann es sinnvoll ist
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Wer ein Erbe ausschlägt, hat keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Aber es gibt steue

Warum Erbe ausgeschlagen wird

Ein Erbe wird ausgeschlagen wenn das Vermögen überschuldet ist, oder wenn es steuerlich günstiger ist, das Erbe an einen anderen Erben weiterzugeben (z.B. an Kinder, die höhere Freibeträge haben).

Steuerlich: Wer ausschlägt, ist steuerlich so zu behandeln als hätte er nie geerbt. Es gibt keine Erbschaftsteuer. Der nächste Erbe (Nacherbe) muss jedoch selbst prüfen, ob sein Freibetrag ausreicht.

Wann Ausschlagen steuerlich sinnvoll ist

  • Erbe wäre überschuldet (Schulden übersteigen Vermögen)
  • Freibetrag bereits ausgeschöpft — nächster Erbe hat noch Freibetrag
  • Gestaltung: Ausschlagen zugunsten der Kinder (höhere Freibeträge)
  • Elternteile schlagen aus, damit Kinder direkter erben (§ 1953 BGB)
Tipp: Frist zur Ausschlagung: 6 Wochen ab Kenntnis des Erbanfalls, bei Auslandserbschaft 6 Monate. Frist kann nicht verlängert werden. Handlungsbedarf sofort prüfen.

Häufige Fragen

Kann ich teilweise ausschlagen?

Nein — man schlägt das gesamte Erbe aus, nicht einzelne Vermögensgegenstände.

Was wenn ich vergesse auszuschlagen?

Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gilt das Erbe als angenommen — inklusive aller Schulden.

Erbschaftsteuer optimal gestalten

Die Erbschaftsteuer lässt sich mit vorausschauender Planung erheblich reduzieren. Wer frühzeitig handelt, kann Freibeträge mehrfach nutzen und das Familienvermögen effizient übertragen. Die zentralen Stellschrauben sind: Freibeträge (alle 10 Jahre erneuerbar), die Wahl der Übertragungsform (Schenkung vs. Erbschaft) und die Nutzung begünstigter Vermögensgäter.

Steuerfreie Übertragungsoptionen

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, die gezielt eingesetzt werden können:

  • Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Das selbst genutzte Eigenheim kann steuerfrei auf den Ehepartner übergehen — ohne Wertgrenze, wenn der Überlebende die Immobilie 10 Jahre lang selbst bewohnt.
  • Hausrat und persönliche Gegenstände: Bis 41.000 € steuerfrei für Kinder, bis 12.000 € für weitere Erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG): Unter Bedingungen bis zu 100 % Befreiung für Unternehmensnachfolgen möglich.

Die 10-Jahres-Strategie

Da Schenkungen dieselben Freibeträge nutzen wie die Erbschaftsteuer und alle 10 Jahre erneuert werden können, ist eine schrittweise Übertragung zu Lebzeiten die effektivste Strategie. Wer beispielsweise mit 55 Jahren beginnt, kann bei einer Lebenserwartung von 85 Jahren dreimal die Freibeträge nutzen — bei einem Kind also 3 × 400.000 € = 1,2 Mio. € steuerfrei übertragen.

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