Ein Dienstfahrrad oder E-Bike als Gehaltsbestandteil ist seit 2019 steuerlich besonders attraktiv. Während ein Firmenwagen nach der 1-%-Regelung einen hohen geldwerten Vorteil bedeutet, ist das Dienstfahrrad mit minimal 0,25 % des Listenpreises berechnet — oder sogar steuerfrei zusätzlich zum Gehalt.
Geldwerter Vorteil: 0,25 % des BLP / Monat (reguläres Fahrrad und E-Bike bis 25 km/h)
S-Pedelec (über 25 km/h): 0,25 % + 0,03 % × Entfernung Wohnung–Arbeit
Steuerfreie Zusatzleistung: Wenn zusätzlich zum Gehalt gewährt — kein geldwerter Vorteil
Seit: Steuerfreiheit für Zusatzleistung seit 2020 dauerhaft verlängert
Wie funktioniert das Dienstfahrrad steuerlich?

Bei einem Dienstfahrrad, das der Arbeitgeber über Gehaltsumwandlung finanziert, entsteht ein geldwerter Vorteil von 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich. Bei einem E-Bike im Wert von 3.000 Euro sind das nur 7,50 Euro monatlich — verglichen mit 30 Euro beim PKW gleichen Preises.
Steuerfreie Variante: Zusatzleistung
Wenn der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum vereinbarten Gehalt stellt (also ohne Gehaltsabzug), ist es seit 2020 dauerhaft steuerfrei. Kein geldwerter Vorteil, keine Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad sogar auch privat nutzen.

| Modell | Geldwerter Vorteil | Steuer |
|---|---|---|
| Gehaltsumwandlung (Leasing) | 0,25 % BLP / Monat | Auf geldwerten Vorteil |
| Zusatzleistung des AG | 0 € | Keine |
Fahrrad-Leasing: Das beliebteste Modell
Die meisten Dienstfahrräder werden per JobRad-Leasing oder ähnlichen Modellen finanziert: Der Arbeitgeber schließt den Leasingvertrag ab, der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines Gehalts (Gehaltsumwandlung). Vorteil: Leasingrate aus dem Bruttogehalt → spart Steuern und SV-Beiträge. Das Fahrrad kann am Vertragsende oft günstig übernommen werden (Restwert).
Als Einzelunternehmer oder Freiberufler können Sie ein Fahrrad als Betriebsmittel kaufen und abschreiben, wenn Sie es tatsächlich beruflich nutzen. Ein geldwerter Vorteil entsteht nicht — stattdessen werden Betriebsausgaben geltend gemacht.

Bei einem Unfall mit dem Dienstfahrrad während privater Nutzung greift in der Regel die Fahrradversicherung des Arbeitgebers — oder Sie haften für den Schaden. Die Haftungsregelung sollte im Überlassungsvertrag klar geregelt sein.
Ja — Lastenfahrräder werden genauso behandelt wie normale Fahrräder oder E-Bikes. Für Handwerker oder Lieferdienstleister, die ein Lastenrad betrieblich nutzen, ist das eine besonders attraktive Option.