Arbeitnehmer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Internet, Fahrten, Kita & mehr

Arbeitgeber können Mitarbeiter steuerfrei fördern – von Internetzuschuss über Fahrtkostenzuschuss bis zur Kitabetreuung. Eine vollständige Übersicht 2026.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Internet, Fahrten, Kita & mehr
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Steuerfreie Extras vom Arbeitgeber: Was ist möglich?

Arbeitgeber können Mitarbeiter auf zahlreiche Wege unterstützen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Diese steuerfreien Zuschüsse sind oft wirkungsvoller als eine Gehaltserhöhung – weil der Arbeitnehmer den vollen Betrag erhält.

Gehaltserhöhung vs. Zuschuss: Eine Gehaltserhöhung von 100 € brutto kommt beim Arbeitnehmer mit 42 % Grenzsteuersatz + 20 % SV-Abzug nur als ~38 € netto an. Ein steuerfreier Sachbezug von 100 € = 100 € Wert.

Übersicht steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse 2024

ZuschussFreigrenze/BetragRechtsgrundlage
Sachbezugsfreigrenze (Gutscheine)50 €/Monat§ 8 Abs. 2 EStG
Internetzuschuss (Homeoffice)50 €/Monat pauschal§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
ÖPNV-Ticket (Jobticket)Unbegrenzt§ 3 Nr. 15 EStG
Fahrrad/E-Bike (Dienstrad)Gesamtfahrzeug steuerfrei§ 3 Nr. 37 EStG
Kita-BetreuungszuschussUnbegrenzt (nicht-schulpflichtige Kinder)§ 3 Nr. 33 EStG
Betriebliche Gesundheitsförderung600 €/Jahr§ 3 Nr. 34 EStG
UmzugskostenzuschussPauschbeträge nach BUKG§ 3 Nr. 16 EStG
Vermögenswirksame Leistungen40 €/Monat (SV-frei)§ 3 Nr. 63 EStG (Teilbefreiung)

Sachbezugsfreigrenze: 50 € pro Monat

Das beliebteste Instrument: Arbeitgeber geben Gutscheine oder Tankkarten bis 50 € pro Monat – steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es muss ein echter Sachbezug sein (Warengutschein), kein Geld.

  • Amazon-Gutschein: Zulässig (wenn zweckgebunden)
  • Tankgutschein mit Betrag: Zulässig
  • PayPal-Guthaben: NICHT zulässig (Geldleistung)
  • Prepaid-Kreditkarte mit Bargeldauszahlungsfunktion: NICHT zulässig
  • Freigrenze ist monatsbezogen, nicht jahresmäßig übertragbar

Internetzuschuss: 50 €/Monat steuerpflichtig, aber pauschalierbar

Der Internetzuschuss ist eigentlich steuerpflichtig, kann aber nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG mit 25 % pauschal besteuert werden (Arbeitgeberpflicht). Der Arbeitnehmer zahlt keine individuelle Steuer darauf.

Jobticket: Unbegrenzt steuerfrei

Seit 2019 sind Zuschüsse zum ÖPNV-Ticket (U-Bahn, Bus, Bahn) unbegrenzt steuerfrei – sowohl für den Arbeitsweg als auch für private Nutzung. Mit dem Deutschlandticket besonders attraktiv: Arbeitgeber zahlt 49 €/Monat → Mitarbeiter zahlt nichts oder weniger → komplett steuerfrei.

Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 €/Jahr

Kurse, die der Arbeitgeber direkt oder als Zuschuss finanziert, sind bis 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Förderfähig: Bewegungskurse, Ernährungsberatung, Stressmanagement, Suchtprävention (zertifizierte Angebote).

Häufige Fragen zu steuerfreien Zuschüssen

Können steuerfreie Zuschüsse mit dem Gehalt verrechnet werden?

Gehaltsumwandlung ist möglich – aber der Bruttolohn darf dabei nicht (dauerhaft) unter dem Mindestlohn fallen. Reine Gehaltsumwandlung führt zudem zu reduzierten SV-Beiträgen und damit niedrigeren Rentenansprüchen.

Was passiert, wenn die Freigrenze überschritten wird?

Bei der 50-€-Sachbezugsfreigrenze gilt: Überschreitung macht den GESAMTEN Betrag steuerpflichtig (Freigrenze, keine Freibetragsregelung). Bei 51 € Gutscheinwert → alles 51 € sind steuerpflichtig.

Sind steuerfreie Zuschüsse auch sozialversicherungsfrei?

Meistens ja, aber nicht immer. Sachbezüge bis 50 € und Kitazuschüsse sind SV-frei. Der Internetzuschuss (pauschal besteuert) ist ebenfalls SV-frei. Immer im Einzelfall prüfen.

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