Steuerfreie Extras vom Arbeitgeber: Was ist möglich?
Arbeitgeber können Mitarbeiter auf zahlreiche Wege unterstützen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Diese steuerfreien Zuschüsse sind oft wirkungsvoller als eine Gehaltserhöhung – weil der Arbeitnehmer den vollen Betrag erhält.
Übersicht steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse 2024

| Zuschuss | Freigrenze/Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sachbezugsfreigrenze (Gutscheine) | 50 €/Monat | § 8 Abs. 2 EStG |
| Internetzuschuss (Homeoffice) | 50 €/Monat pauschal | § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG |
| ÖPNV-Ticket (Jobticket) | Unbegrenzt | § 3 Nr. 15 EStG |
| Fahrrad/E-Bike (Dienstrad) | Gesamtfahrzeug steuerfrei | § 3 Nr. 37 EStG |
| Kita-Betreuungszuschuss | Unbegrenzt (nicht-schulpflichtige Kinder) | § 3 Nr. 33 EStG |
| Betriebliche Gesundheitsförderung | 600 €/Jahr | § 3 Nr. 34 EStG |
| Umzugskostenzuschuss | Pauschbeträge nach BUKG | § 3 Nr. 16 EStG |
| Vermögenswirksame Leistungen | 40 €/Monat (SV-frei) | § 3 Nr. 63 EStG (Teilbefreiung) |
Sachbezugsfreigrenze: 50 € pro Monat
Das beliebteste Instrument: Arbeitgeber geben Gutscheine oder Tankkarten bis 50 € pro Monat – steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es muss ein echter Sachbezug sein (Warengutschein), kein Geld.
- Amazon-Gutschein: Zulässig (wenn zweckgebunden)
- Tankgutschein mit Betrag: Zulässig
- PayPal-Guthaben: NICHT zulässig (Geldleistung)
- Prepaid-Kreditkarte mit Bargeldauszahlungsfunktion: NICHT zulässig
- Freigrenze ist monatsbezogen, nicht jahresmäßig übertragbar
Internetzuschuss: 50 €/Monat steuerpflichtig, aber pauschalierbar
Der Internetzuschuss ist eigentlich steuerpflichtig, kann aber nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG mit 25 % pauschal besteuert werden (Arbeitgeberpflicht). Der Arbeitnehmer zahlt keine individuelle Steuer darauf.
Jobticket: Unbegrenzt steuerfrei

Seit 2019 sind Zuschüsse zum ÖPNV-Ticket (U-Bahn, Bus, Bahn) unbegrenzt steuerfrei – sowohl für den Arbeitsweg als auch für private Nutzung. Mit dem Deutschlandticket besonders attraktiv: Arbeitgeber zahlt 49 €/Monat → Mitarbeiter zahlt nichts oder weniger → komplett steuerfrei.
Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 €/Jahr
Kurse, die der Arbeitgeber direkt oder als Zuschuss finanziert, sind bis 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Förderfähig: Bewegungskurse, Ernährungsberatung, Stressmanagement, Suchtprävention (zertifizierte Angebote).
Häufige Fragen zu steuerfreien Zuschüssen
Gehaltsumwandlung ist möglich – aber der Bruttolohn darf dabei nicht (dauerhaft) unter dem Mindestlohn fallen. Reine Gehaltsumwandlung führt zudem zu reduzierten SV-Beiträgen und damit niedrigeren Rentenansprüchen.
Bei der 50-€-Sachbezugsfreigrenze gilt: Überschreitung macht den GESAMTEN Betrag steuerpflichtig (Freigrenze, keine Freibetragsregelung). Bei 51 € Gutscheinwert → alles 51 € sind steuerpflichtig.

Meistens ja, aber nicht immer. Sachbezüge bis 50 € und Kitazuschüsse sind SV-frei. Der Internetzuschuss (pauschal besteuert) ist ebenfalls SV-frei. Immer im Einzelfall prüfen.