Die Weihnachtsfeier ist ein Klassiker unter den Steuerthemen. Jedes Jahr fragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Was darf die Betriebsfeier kosten, ohne dass Steuern anfallen? Die Antwort: bis zu €110 pro Person und Veranstaltung.
Der €110-Freibetrag im Detail

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis €110 je Arbeitnehmer und Veranstaltung steuerfrei — aber es gibt wichtige Bedingungen:
- Maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr begünstigt
- Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen (kein exklusiver Führungskräfte-Event)
- €110 ist ein Freibetrag — der überschreitende Teil wird steuerpflichtig (nicht: Freigrenze)
- Einbeziehung der Angehörigen des Arbeitnehmers in den Freibetrag
Was passiert wenn €110 überschritten wird?
Nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen pauschal mit 25% Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) — dann muss der Arbeitnehmer nichts versteuern.
Kostenaufteilung bei Begleitung

Wenn der Mitarbeiter seine Familie mitbringt, werden die Gesamtkosten auf alle anwesenden Personen aufgeteilt. Dem Arbeitnehmer wird der Anteil für seine mitgebrachten Personen zugeteilt.
Was wenn es mehr als 2 Betriebsveranstaltungen gibt?
Für die dritte und jede weitere Betriebsveranstaltung im Jahr entfällt der Freibetrag. Der Arbeitnehmer kann wählen, für welche zwei Veranstaltungen er den Freibetrag nutzt — in der Praxis tipischerweise die teuersten.
Ja, wenn sie Teil der Betriebsveranstaltung sind und zusammen mit den anderen Kosten den €110-Freibetrag nicht übersteigen. Sachgeschenke bis €60 werden bei der Bewertung mit dem Marktwert angesetzt.
Virtuelle Betriebsfeiern werden gleich behandelt. Kosten für Lieferservice (Essen nach Hause), Online-Unterhaltung etc. können dem Freibetrag zugerechnet werden, wenn es sich um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung handelt.

Wenn die Kosten den Freibetrag überschreiten und der Arbeitgeber nicht pauschal versteuert, ja — dann muss der steuerpflichtige Teil in der Lohnabrechnung auftauchen. Bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber: nicht nötig.