Einkommensteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Pflegekosten absetzen: Für sich selbst und für pflegebedürftige Angehörige

Das Steuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, Pflegekosten zu berücksichtigen: als außergewöhnliche Belastung, als haushaltsnahe Dienstleistung oder als…

Pflegekosten absetzen: Für sich selbst und für pflegebedürftige Angehörige
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Pflege ist teuer – ob für sich selbst oder für Angehörige. Das Steuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, Pflegekosten zu berücksichtigen: als außergewöhnliche Belastung, als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Unterhalt. Die Wahl des richtigen Wegs spart erheblich.

Drei Wege, Pflegekosten abzusetzen:
1. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – direkte Steuerermäßigung
3. Unterhaltspflicht (§ 33a EStG) – bei pflegebedürftigen Eltern

Weg 1: Außergewöhnliche Belastungen

Pflegekosten, die über den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung liegen und nicht erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung.

Zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Einkommen)

EinkommenEigenbelastung SinglesEigenbelastung Verheiratete mit Kindern
bis 15.340 €5%2%
15.341 – 51.130 €6%3%
über 51.130 €7%4%

Nur der Betrag, der über diese Eigenbelastung hinausgeht, ist absetzbar.

Weg 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a)

Pflegedienste, die im Haushalt erbracht werden (Körperpflege, Kochen, Reinigung), können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden – mit 20% direkter Steuerermäßigung (max. 4.000 € pro Jahr). Wichtig: Rechnung + Überweisung.

Weg 3: Unterhaltspflicht

Wenn Kinder für pflegebedürftige Eltern Unterhaltsleistungen erbringen (inkl. Pflegekosten, die die Eltern nicht selbst tragen können), können bis zu 11.784 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Strategie-Tipp: Kombinieren Sie die Wege: Heimkosten als außergewöhnliche Belastung + ambulante Dienste im Haushalt als § 35a. Das maximiert die Steuererstattung.

Was bei Heimunterbringung gilt

  • Pflegeheimkosten (Pflegeanteil) → außergewöhnliche Belastung
  • Unterkunft und Verpflegung im Heim → ersparte Eigenaufwendungen werden abgezogen (Heimkosten minus pauschale Ersparnis)
  • Haushaltsnahe Dienste im Heim (wenn eigene Wohnung im Heim) → § 35a möglich

FAQ: Pflegekosten und Steuern

Können Kinder Pflegekosten der Eltern absetzen, auch wenn die Eltern die Kosten selbst zahlen?

Nur wenn die Kinder die Kosten tatsächlich getragen haben (Zahlung) und eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Zahlungen der Eltern setzen die Kinder steuerlich nicht ab – nur eigene Aufwendungen.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige?

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2–5 unentgeltlich häuslich pflegt, kann einen Pauschbetrag von 600–1.800 € geltend machen (abhängig vom Pflegegrad) – ohne Einzelnachweis.

Kann ich als gepflegte Person selbst die Pflegekosten absetzen?

Ja. Selbst anfallende Pflegekosten über die Pflegeleistungen hinaus sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das Pflegegeld, das zur Vergütung pflegender Angehöriger eingesetzt wird, ist beim Pflegenden steuerfrei.

SteuernSparen.one Redaktion

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