Pflege ist teuer – ob für sich selbst oder für Angehörige. Das Steuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, Pflegekosten zu berücksichtigen: als außergewöhnliche Belastung, als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Unterhalt. Die Wahl des richtigen Wegs spart erheblich.
1. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – direkte Steuerermäßigung
3. Unterhaltspflicht (§ 33a EStG) – bei pflegebedürftigen Eltern
Weg 1: Außergewöhnliche Belastungen

Pflegekosten, die über den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung liegen und nicht erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung.
Zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Einkommen)
| Einkommen | Eigenbelastung Singles | Eigenbelastung Verheiratete mit Kindern |
|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5% | 2% |
| 15.341 – 51.130 € | 6% | 3% |
| über 51.130 € | 7% | 4% |
Nur der Betrag, der über diese Eigenbelastung hinausgeht, ist absetzbar.
Weg 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a)
Pflegedienste, die im Haushalt erbracht werden (Körperpflege, Kochen, Reinigung), können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden – mit 20% direkter Steuerermäßigung (max. 4.000 € pro Jahr). Wichtig: Rechnung + Überweisung.
Weg 3: Unterhaltspflicht

Wenn Kinder für pflegebedürftige Eltern Unterhaltsleistungen erbringen (inkl. Pflegekosten, die die Eltern nicht selbst tragen können), können bis zu 11.784 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Was bei Heimunterbringung gilt
- Pflegeheimkosten (Pflegeanteil) → außergewöhnliche Belastung
- Unterkunft und Verpflegung im Heim → ersparte Eigenaufwendungen werden abgezogen (Heimkosten minus pauschale Ersparnis)
- Haushaltsnahe Dienste im Heim (wenn eigene Wohnung im Heim) → § 35a möglich
FAQ: Pflegekosten und Steuern
Nur wenn die Kinder die Kosten tatsächlich getragen haben (Zahlung) und eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Zahlungen der Eltern setzen die Kinder steuerlich nicht ab – nur eigene Aufwendungen.

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2–5 unentgeltlich häuslich pflegt, kann einen Pauschbetrag von 600–1.800 € geltend machen (abhängig vom Pflegegrad) – ohne Einzelnachweis.
Ja. Selbst anfallende Pflegekosten über die Pflegeleistungen hinaus sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das Pflegegeld, das zur Vergütung pflegender Angehöriger eingesetzt wird, ist beim Pflegenden steuerfrei.