Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung: Die gesetzliche Grundlage
Pflegekosten gehören zu den erheblichsten finanziellen Belastungen, die Familien tragen müssen. Die gute Nachricht: Der deutsche Staat erkennt dies an und ermöglicht es Steuerzahlern, einen großen Teil dieser Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Die rechtliche Grundlage bildet § 33 Abs. 1 EStG, der sogenannte „außergewöhnliche Belastungen" definiert. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die zwangsläufig anfallen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Die Finanzbehörden haben über die Jahre hinweg konkrete Verwaltungsrichtlinien zur Behandlung von Pflegekosten entwickelt, die im Einkommensteuerrichtlinien (EStR) zu § 33 EStG festgehalten sind. Diese Richtlinien präzisieren, welche Pflegeleistungen unter die Regelung fallen und wie die Kosten dokumentiert werden müssen. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen krankheits- oder pflegebedingten Kosten und solchen Aufwendungen, die auch ohne Krankheit oder Pflegebedürftigkeit anfallen würden.
Die Abzugsfähigkeit ist an zwei zentrale Bedingungen geknüpft: Erstens muss die betreffende Person medizinisch als pflegebedürftig anerkannt sein – in der Regel durch Gutachter der Krankenkasse oder Pflegekasse. Zweitens müssen die Kosten dokumentiert und nachgewiesen werden. Ohne entsprechende Quittungen und Rechnungen wird das Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkennen.
Welche Pflegekosten sind absetzbar?
Die absetzbare Kategorie der Pflegekosten ist breiter gefasst, als viele Steuerzahler vermuten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den geltenden Steuererläuterungen werden die folgenden Leistungen anerkannt:
- Pflegeheimkosten: Die Gesamtvergütung für die stationäre Heimunterbringung, soweit sie krankheits- oder pflegebedingt ist. Dies umfasst Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung. Nach aktuellen Statistiken belaufen sich die durchschnittlichen Pflegeheimkosten in Deutschland auf etwa 4.500 bis 5.500 Euro monatlich, je nach Bundesland und Ausstattung.
- Ambulante Pflegedienste: Kosten für professionelle Pflegekräfte, die in der eigenen Wohnung tätig werden. Dies kann Körperpflege, Wundversorgung, Medikamentengabe oder andere spezialisierte Leistungen umfassen.
- Haushaltshilfen: Aufwendungen für Personen, die Haushalt und Einkaufen übernehmen, wenn dies wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
- Pflegegeld und Pflegezulagen: Sofern diese nicht bereits von der Pflegekasse übernommen werden, können zusätzliche Zahlungen an Familienmitglieder geltend gemacht werden.
- Fahrtkosten: Fahrten zur medizinischen Behandlung im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit können ebenfalls abgesetzt werden.
Nicht absetzbar sind dagegen sogenannte Normalkosten des täglichen Lebens. Dies bedeutet konkret: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim werden nur dann anerkannt, wenn sie eng mit der pflegerischen Leistung verknüpft sind und krankheitsbedingt anfallen. Reine Wohnungskosten würden auch ohne Krankheit entstehen und können daher nicht abgesetzt werden. Allerdings müssen Heime ihre Rechnungen entsprechend aufschlüsseln – der pflegebedingte Anteil ist abzugsfähig.
Die zumutbare Belastung: Der entscheidende Schlüssel
Ein zentraler Begriff bei der Steuerermäßigung ist die „zumutbare Belastung" nach § 33 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt akzeptiert nicht alle Pflegekosten in vollem Umfang, sondern erwartet, dass der Steuerzahler einen Teil selbst trägt. Diese zumutbare Belastung wird nach einem festgelegten Prozentsatz des Gesamteinkommens berechnet und hängt vom Familienstand und der Kinderzahl ab.
Die Sätze lauten wie folgt:
- Unverheiratete Personen: 6 Prozent des Gesamteinkommens
- Verheiratete Personen (gemeinsame Veranlagung): 6 Prozent des Gesamteinkommens
- Alleinerziehende: 6 Prozent des Gesamteinkommens
- Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern: Die Quote kann auf 4 Prozent gesenkt werden, je nach Kinderanzahl und Unterhaltsanspruch
Nur die Pflegekosten, die über dieser zumutbaren Belastung liegen, können steuerlich abgesetzt werden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass Steuerzahler mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen zunächst einen erheblichen Eigenanteil tragen müssen, bevor sie von der Steuerermäßigung profitieren. Bei höheren Einkommen wird die zumutbare Belastung relativ schneller überschritten.
Rechenbeispiel 1: Unverheiratete Person mit mittlerem Einkommen
Herr Schmidt ist unverheiratet und bezieht ein Gesamteinkommen von 45.000 Euro pro Jahr. Sein Vater benötigt Pflege und wird in einem Heim untergebracht. Die jährlichen Pflegeheimkosten betragen 72.000 Euro. Die zumutbare Belastung für Herr Schmidt berechnet sich wie folgt:
Zumutbare Belastung: 45.000 Euro × 6 % = 2.700 Euro pro Jahr
Abzugsfähige Pflegekosten: 72.000 Euro – 2.700 Euro = 69.300 Euro
Unter Annahme eines durchschnittlichen Steuersatzes von 32 Prozent für Herr Schmidt ergibt sich eine Steuereinsparung von ca. 22.176 Euro über das gesamte Jahr. Dies bedeutet eine erhebliche finanzielle Entlastung.
Besonderheiten bei Pflegegeld und Pflegekassenzuschüssen
Viele Pflegebedürftige und deren Angehörige erhalten Leistungen von der Pflegekasse. Diese sind nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und müssen nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Dies führt nicht zu einer Reduzierung der Pflegekosten, die abgesetzt werden können.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen Sachleistungen und Geldleistungen. Sachleistungen – beispielsweise ambulante Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen – werden vollständig von der Pflegekasse übernommen und tauchen in den Privatausgaben des Steuerzahlers nicht auf. Geldleistungen (Pflegegeld) werden dem pflegebedürftigen Menschen monatlich ausbezahlt, die aktuelle Höchstleistung liegt je nach Pflegegrad zwischen 321 Euro (Pflegegrad 1) und 901 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Dieses Geld kann der Pflegebedürftige zur Finanzierung von Pflegeleistungen verwenden. Die danach anfallenden Kosten für private Pflegekräfte oder Betreuer sind dann ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Im Hinblick auf die Steuerabzugsfähigkeit gibt es eine wichtige Regelung: Wird ein Familienangehöriger unbezahlt gepflegt