Wenn Eltern oder Angehörige ins Pflegeheim müssen, tragen oft die Kinder einen Teil der Kosten. Das Finanzamt erkennt diese Belastungen unter bestimmten Bedingungen an – über verschiedene Wege, je nach Situation.
Die drei Absetzungswege

| Weg | Betrag | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG) | Tatsächliche Kosten – zumutbare Belastung | Keine Erstattung durch Pflege-/Krankenkasse |
| Pflege-Pauschbetrag (§33b EStG) | 600–7.400 EUR/Jahr | Persönliche Pflege ohne Entgelt |
| Unterhaltspflicht (§33a EStG) | Bis 11.604 EUR/Jahr | Unterhaltsverpflichtung ggü. Eltern |
Weg 1: Außergewöhnliche Belastungen
Wenn Kinder die Heimkosten der Eltern (direkt oder als Unterhalt) tragen, können diese als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Allerdings gibt es eine zumutbare Belastung die nicht absetzbar ist:
| Einkommen | Zumutbare Belastung (bei 2 Kindern) |
|---|---|
| Bis 15.340 EUR | 2% des Einkommens |
| 15.340–51.130 EUR | 3% des Einkommens |
| Über 51.130 EUR | 4% des Einkommens |
Weg 2: Der Pflege-Pauschbetrag (am häufigsten genutzt)
Wenn Sie Ihren Angehörigen persönlich (nicht berufsmäßig) pflegen, erhalten Sie den Pflege-Pauschbetrag ohne Einzelnachweis:
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 EUR/Jahr |
| Pflegegrad 3 | 1.100 EUR/Jahr |
| Pflegegrad 4 und 5 | 1.800 EUR/Jahr |
| Hilflosigkeit (§33b Abs. 3 EStG) | 7.400 EUR/Jahr |
Weg 3: Unterhalt für bedürftige Eltern
Wenn Sie Unterhalt an bedürftige Eltern zahlen (weil deren Einkommen und Vermögen für das Pflegeheim nicht reicht), können Sie bis zu 11.604 EUR/Jahr als außergewöhnliche Belastung nach §33a geltend machen.

- Bedürftigkeit muss nachgewiesen sein (Sozialamt prüft Vermögen der Eltern)
- Eigenes Einkommen der Eltern wird angerechnet
- Bei mehreren Kindern: Aufteilung entsprechend Verpflichtungsanteilen
Checkliste: Was können Sie geltend machen?
- Heimkosten die tatsächlich aus eigener Tasche bezahlt werden
- Medizinische Zuzahlungen und nicht erstattete Arztkosten
- Pflege-Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett)
- Fahrtkosten für Besuche (0,30 EUR/km, wenn pflegebedingter Besuch nachweisbar)
- Beratungskosten (Pflegeberatung, Pflegegutachten)
Kombination mit Erbschaft-Planung
Wenn Eltern ihr Vermögen für das Pflegeheim aufbrauchen müssen, kann dies Erbschaft-Pläne durchkreuzen. Rechtzeitige Schenkungen (unter Beachtung der 10-Jahres-Frist aus unserem Schenkungssteuer-Ratgeber) können das Familienvermögen schützen. Das Sozialamt hat aber Rückforderungsrechte für Schenkungen der letzten 10 Jahre.
Ja. Wenn Ihr Ehepartner im Pflegeheim ist und Sie die Kosten tragen, können diese als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – nach Abzug der zumutbaren Belastung. Zudem können Sie den Pflege-Pauschbetrag bei persönlicher Pflege nutzen.

Ja. Als außergewöhnliche Belastung können nur die Kosten abgesetzt werden, die nach Abzug der Pflegekassenleistungen, Krankenkassenleistungen und Sozialhilfe aus eigener Tasche gezahlt werden.