Wer erbt, erbt nicht nur Vermögen, sondern häufig auch Schulden. Das Steuerrecht berücksichtigt das: Nachlassverbindlichkeiten mindern die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Richtig genutzt, kann das die Steuerlast erheblich senken.
Erblasserschulden (Kredite, Schulden zum Todeszeitpunkt)
Erbfallkosten: Beerdigungskosten, Grabstein, Grabpflege
Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche
Auflagen und Verwaltungskosten des Nachlasses
Was sind Nachlassverbindlichkeiten?

§ 10 Abs. 5 ErbStG nennt drei Kategorien:
1. Erblasserschulden
Alle Schulden, die zum Todeszeitpunkt bestanden: Bankdarlehen, Hypotheken, offene Rechnungen, Steuerschulden des Erblassers, laufende Unterhaltspflichten. Diese mindern den Nachlass direkt.
2. Erbfallschulden
Schulden, die erst durch den Erbfall entstehen:
- Vermächtnisse (z.B. Erblasser hat Nichte 50.000 Euro vermacht)
- Pflichtteilsansprüche (Kinder aus erster Ehe wurden enterbt)
- Auflageverpflichtungen (z.B. Grabpflegepflicht zugunsten Dritter)

3. Kosten der Abwicklung
Dazu zählen Beerdigungskosten und Kosten für die Abwicklung des Nachlasses. Dafür gibt es eine Pauschale von 10.300 Euro — ohne Einzelnachweis. Wer höhere Kosten hatte (Staatsanwaltschaft, Erbstreit, Testamentsvollstrecker), kann die tatsächlichen Kosten nachweisen.
| Nachlassverbindlichkeit | Abziehbar? | Nachweis |
|---|---|---|
| Hypothek auf Immobilie | Ja, vollständig | Schuldanerkenntnis / Bank |
| Rückständige Steuern | Ja | Steuerbescheid |
| Pflichtteilsansprüche | Ja, wenn geltend gemacht | Geltendmachung schriftlich |
| Beerdigungskosten | Ja (Pauschale 10.300 €) | Ohne Nachweis |
| Private Schulden an Freunde | Nur mit Nachweis | Schriftlicher Schuldschein |
Pflichtteilsansprüche: Timing entscheidend
Pflichtteilsansprüche sind nur dann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn sie tatsächlich geltend gemacht worden sind. Wer seinen Pflichtteil nicht fordert, kann ihn auch nicht abziehen. Aber: Der Erbschaftsteuer-Bescheid ergeht häufig bevor alle Pflichtteilsansprüche bekannt oder durchgesetzt sind — dann muss eine Änderung des Bescheids beantragt werden.
Ja — wenn sie zur Abwicklung des Nachlasses erforderlich waren (z.B. Haushaltsauflösung nach Tod). Diese fallen unter die Nachlassabwicklungskosten. Mit Belegen können sie über die 10.300-Euro-Pauschale hinaus geltend gemacht werden.

Ja. Wenn eine Immobilie mit Hypothek geerbt wird, ist der steuerliche Wert der Immobilie minus die Restschuld der Hypothek — das ist das, was der Erbe wirklich hat. Das Finanzamt rechnet das automatisch, wenn die Schulden in der Erbschaftsteuererklärung angegeben sind.
Dann ist der Nachlass "überschuldet" — der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen (6 Wochen Frist ab Kenntnis). Nimmt er an, übernimmt er auch die Schulden. Eine Erbschaftsteuer fällt dann nicht an, weil kein positiver Nachlasswert vorliegt.