Arbeitnehmer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Minijob: Abgaben für Arbeitgeber 2026 — Pauschalsteuer und Sozialversicherung

Wer Minijobber beschäftigt, zahlt Pauschalbeiträge an die Knappschaft. Wie hoch die Abgaben genau sind, was bei Überschreitung der Grenze gilt und wie der Arbeitgeber legal spart.

Minijob: Abgaben für Arbeitgeber 2026 — Pauschalsteuer und Sozialversicherung
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Minijobs 2024: Grundlagen für Arbeitgeber

Minijobs, auch als geringfügige Beschäftigung bekannt, gehören zu den beliebtesten Beschäftigungsformen in Deutschland. Arbeitnehmer schätzen diese Jobs wegen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auf Arbeitnehmerseite. Arbeitgeber profitieren von einer unkomplizierten Abwicklung und relativ einfachen administrativen Anforderungen. Allerdings ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass auch Arbeitgeber keine Beiträge zahlen müssen. Tatsächlich sind Arbeitgeber von Minijobbern zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Pauschalsteuer verpflichtet. Diese Abgaben können sich bei mehreren Minijobbern zu erheblichen Beträgen summieren und sollten bei der Kalkulation berücksichtigt werden.

Die Beschäftigung von Minijobbern ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV definiert. Danach handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro im Jahr 2024 nicht übersteigt. Wichtig ist der Begriff „regelmäßig" — kurzzeitige Schwankungen sind zulässig, solange die durchschnittliche Vergütung über einen längeren Zeitraum nicht überschritten wird. Für Arbeitgeber ist die korrekte Anmeldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. Diese zentrale Registrierungsstelle ist unter der Telefonnummer 0800 4455546 erreichbar.

Pauschalsteuer für Minijobs: Regelungen und Höhe 2024

Die Pauschalsteuer stellt für viele Arbeitgeber einen erheblichen Kostenfaktor dar. Nach § 40a Abs. 2 EStG müssen Arbeitgeber auf den Arbeitslohn von Minijobbern eine pauschale Lohnsteuer von insgesamt 2 Prozent entrichten. Diese Pauschalsteuer ist auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt anzuwenden und wird zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Die Pauschalsteuer ist ein echter Kostenfaktor für den Arbeitgeber und reduziert nicht die Steuerlast des Arbeitnehmers, da dieser ohnehin steuerfrei bleibt.

Bei der Berechnung der Pauschalsteuer ist es entscheidend, dass das Bruttoeinkommen des Minijobbers als Grundlage dient. Ein konkretes Beispiel: Ein Minijobber verdient monatlich 520 Euro. Auf diesen Betrag berechnet der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 Prozent. Das ergibt 520 Euro × 0,02 = 10,40 Euro monatlich. Im Jahresanfall beträgt die Pauschalsteuer für diesen einen Mitarbeiter somit 124,80 Euro. Bei mehreren Minijobbern addieren sich diese Beträge schnell.

Es gibt allerdings wichtige Ausnahmen von der Pauschalsteuer. Nach § 40a Abs. 4 EStG sind Arbeitgeber von der Pauschalsteuer befreit, wenn der Minijobber in einem privaten Haushalt beschäftigt wird und die Pauschalsteuer dort nicht erhoben wird. Auch für Beschäftigte in Betrieben von Landwirt oder für kurzfristige Beschäftigungen gelten Sonderregelungen. Die Pauschalsteuer wird monatlich fällig und muss spätestens am 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden.

Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung: Rentenversicherung und Krankenversicherung

Neben der Pauschalsteuer müssen Arbeitgeber auch Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Diese Beiträge sind im Gegensatz zur Pauschalsteuer oft nicht vollständig bekannt und werden von vielen Arbeitgebern unterschätzt. Nach § 249 SGB V und § 172 SGB VI hat der Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge zu zahlen:

  • Rentenversicherung: 15 Prozent des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts
  • Krankenversicherung: 13 Prozent des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts
  • Insgesamt also 28 Prozent für beide Versicherungszweige

Diese Pauschalbeiträge sind erheblich und machen den größten Kostenblock für den Arbeitgeber aus. Betrachten wir ein Rechenbeispiel: Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Minijobber mit einem monatlichen Bruttolohn von 530 Euro. Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung betragen 530 Euro × 0,15 = 79,50 Euro. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung betragen 530 Euro × 0,13 = 68,90 Euro. Zusammen mit der Pauschalsteuer von 530 Euro × 0,02 = 10,60 Euro ergeben sich monatliche Gesamtabgaben von 79,50 + 68,90 + 10,60 = 158,98 Euro. Das sind etwa 30 Prozent des Bruttolohns, den der Arbeitgeber insgesamt zahlen muss.

Ein wichtiger Punkt bei der Rentenversicherung: Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zu befreien. Dies geschieht durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, die nach § 6 Abs. 1b SGB VI abgegeben werden kann. Wenn der Minijobber diese Befreiung erklärt, entfällt der Rentenbeitrag von 15 Prozent. Allerdings muss der Arbeitgeber dann die Befreiung dokumentieren. In diesem Fall sparen Arbeitgeber 79,50 Euro monatlich im obigen Beispiel.

Gesamtbelastung für Arbeitgeber: Vollständige Übersicht der Kosten 2024

Die Gesamtbelastung für einen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Minijobbern setzt sich wie folgt zusammen: Der Arbeitgeber zahlt das vereinbarte Bruttoeinkommen und zusätzlich die Pauschalbeiträge sowie die Pauschalsteuer. Dies führt zu einer Gesamtbelastung, die deutlich höher ist als nur der ausgezahlte Lohn.

Aufschlüsselung nach Prozentsätzen für einen typischen Minijob mit 520 Euro monatlich im Jahr 2024:

  • Bruttolohn für Arbeitnehmer: 520 Euro (100 Prozent)
  • Rentenversicherung (Pauschale): 78 Euro (15 Prozent)
  • Krankenversicherung (Pauschale): 67,60 Euro (13 Prozent)
  • Pauschalsteuer: 10,40 Euro (2 Prozent)
  • Gesamtausgaben Arbeitgeber: 676 Euro

Der Arbeitgeber zahlt also für 520 Euro Nettolohn (aus Sicht des Arbeitnehmers) insgesamt 676 Euro. Das entspricht einer Mehrbelastung von etwa 30 Prozent gegenüber dem vereinbarten Bruttolohn. Bei der Kalkulation von Personalkosten muss dieser Aufschlag unbedingt berücksichtigt werden. Viele Arbeitgeber unterschätzen diese Zusatzkosten erheblich.

Besonderheiten und Ausnahmen bei Minijobs

Es gibt verschiedene Sonderfälle und Ausnahmen bei der Besteuerung und Versicherung von Minijobbern, die Arbeitgeber kennen sollten. Zunächst ist zwischen dem klassischen Minijob und der kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag auf höchstens drei Monate oder insgesamt 120 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Bei kurzfristigen Beschäftigungen entfallen die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, es ist nur die Pauschalsteuer von 2 Prozent zu zahlen. Dies ist oft günstiger für den Arbeitgeber.

Eine weitere Besonderheit betrifft Beschäftigte in privaten Haushalten. Nach § 8a SGB IV kann eine Beschäftigung in privaten Haushalten

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