Außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG: Die rechtliche Grundlage
Die Einkommensteuergesetzgebung sieht in §33 EStG eine spezielle Regelung vor, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, außergewöhnliche Belastungen von ihrer Steuerschuld abzuziehen. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Familie erheblich belasten. Diese Regelung basiert auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit: Wer durch Krankheit, Unfall oder andere außergewöhnliche Ereignisse zu unerwarteten großen Ausgaben gezwungen wird, soll nicht in gleichem Maße zur Finanzierung des Staates herangezogen werden wie jemand, der solche Belastungen nicht hat.
Nach §33 Abs. 1 EStG können als außergewöhnliche Belastungen die Aufwendungen abgezogen werden, die einem Steuerpflichtigen durch Krankheit, Körperschaden, Gebrechen oder ähnliche Ereignisse verursacht werden. Der Fokus liegt dabei auf der Zwangsläufigkeit dieser Ausgaben: Sie müssen notwendigerweise entstanden sein, um die Krankheit zu lindern oder zu heilen. Der Wille des Steuerpflichtigen oder die Frage nach seiner Zustimmung spielen hingegen keine Rolle – entscheidend ist, dass ein Arzt oder anderer medizinischer Fachmann die Notwendigkeit attestiert hat.
Das Konzept der zumutbaren Eigenbelastung nach §33 Abs. 3 EStG
Eine zentrale Hürde bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen ist die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die in §33 Abs. 3 EStG geregelt ist. Diese Vorschrift besagt, dass Aufwendungen erst ab einem bestimmten Schwellenwert abgezogen werden können. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt 1 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Fall, dass der Steuerpflichtige alleinstehend ist oder der erste Ehegatte bei Zusammenveranlagung. Für andere Fälle gilt ein Satz von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Das bedeutet konkret: Nur die Krankheitskosten, die diese prozentuale Grenze übersteigen, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Berechnung erfolgt wie folgt:
- Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß §2 Abs. 1 EStG
- Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung (1 Prozent oder 5 Prozent je nach Situation)
- Subtraktion dieser Eigenbelastung von den Gesamtaufwendungen
- Der Differenzbetrag kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden
Diese Regelung zielt darauf ab, dass kleinere Krankheitskosten nicht zu Steuerermäßigungen führen – schließlich ist es üblich, dass Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres zumutbare Ausgaben für Gesundheit tragen. Erst wenn diese Ausgaben ein erhebliches Ausmaß annehmen, greift die Steuererleichterung.
Absetzbare Krankheitskosten im Überblick
Die Bandbreite der absetzbaren Krankheitskosten ist überraschend groß. Das Finanzamt anerkennt zahlreiche Ausgaben, wenn eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und ein Arzt die Behandlung verordnet oder befürwortet hat:
- Arzthonorar und Arztkosten: Sämtliche Kosten für Arztbesuche, auch Eigenanteile bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Praxisgebühr und Zuzahlungen)
- Zahnarztbehandlungen: Zahnreparaturen, Zahnsanierungen, Wurzelbehandlungen und Parodontologie, sofern nicht rein kosmetisch
- Zahnersatz: Kronen, Brücken und Implantate, wobei die Kosten die Kassenleistung übersteigen dürfen
- Medikamente: Verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung einer Krankheit notwendig sind, inklusive Zuzahlungen zur GKV
- Medizinische Hilfsmittel: Brillen und Kontaktlinsen bei Fehlsichtigkeit, Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, Rollstühle, Gehhilfen und Prothesen
- Psychotherapie: Kosten für psychotherapeutische Behandlung, wenn diese von einem zugelassenen Psychotherapeuten durchgeführt wird
- Kurkosten: Aufwendungen für medizinische Rehabilitations- oder Genesungskuren, die ärztlich verordnet sind
- Krankenhauskosten: Wahlleistungen im Krankenhaus wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer
- Heilpraktikerbehandlungen: Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist
- Zahnreinigung: Professionelle Zahnreinigung, falls diese zur Behandlung einer bestehenden Zahnerkrankung notwendig ist
Hingegen sind bestimmte Aufwendungen nicht abzugsfähig, weil sie entweder nicht zwangsläufig sind, nicht medizinisch notwendig sind oder in den Bereich der Lebensführung fallen:
- Kosmetische Operationen ohne medizinische Indikation (z.B. Schönheitschirurgie)
- Fitnessstudio-Gebühren und Wellness-Behandlungen, auch wenn sie der Gesundheit dienen sollen
- Vitamine und Nahrungsergänzungsmittel ohne ärztliche Verordnung
- Zahnreinigung zur Vorbeugung, wenn keine Erkrankung vorliegt
- Alternative Heilmethoden ohne wissenschaftliche Anerkennung
- Reisekosten zum Arzt
- Selbstbeteiligung bei freiwilligen Zusatzversicherungen
Praktische Beispiele zur Berechnung der absetzbaren Krankheitskosten
Beispiel 1: Zahnbehandlung bei angestelltem Arbeitnehmer
Herr Schmidt ist ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro. Im Jahr 2024 entstehen ihm durch eine umfangreiche Zahnsanierung folgende Kosten:
- Zahnbehandlungen beim Zahnarzt: 2.800 Euro
- Zahnersatz (Krone und Brücke): 3.500 Euro
- Zahnreinigung im Zusammenhang mit der Sanierung: 250 Euro
- Medikamente nach der Behandlung: 150 Euro
Die Gesamtaufwendungen betragen somit 6.700 Euro. Nach §33 Abs. 3 EStG beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1 Prozent von 45.000 Euro = 450 Euro. Die abziehbare außergewöhnliche Belastung ist daher: 6.700 Euro minus 450 Euro = 6.250 Euro. Diese 6.250 Euro kann Herr Schmidt als außergewöhnliche Belastung geltend machen und damit seine Steuerschuld reduzieren.
Beispiel 2: Mehrfache Erkrankungen bei Rentnerin
Frau Müller ist Rentnerin mit einem jährlichen Renteneinkommen von 24.000 Euro. Sie bezahlt folgende Krankheitskosten:
- Eigenanteil bei Zahnarztbehandlung: 1.200 Euro
- Hörgerät (nicht vollständig von der Krankenkasse bez