Eltern können Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich absetzen — allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ermöglicht bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr geltend zu machen.
Höhe des Abzugs
Absetzbar sind 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr. Das bedeutet: Gesamtkosten von 6.000 € ergeben den vollen Abzug von 4.000 €. Bei 3.000 € Gesamtkosten: 2/3 × 3.000 € = 2.000 € absetzbar.
Welche Betreuungskosten sind abzugsfähig?
- Kita, Kindergarten, Krippe
- Tagesmutter / Tagespflegeperson
- Haushaltshilfe — aber nur der Betreuungsanteil, nicht Kochen/Putzen
- Au-Pair — anteilig für Kinderbetreuung (ca. 50 %)
- Nachmittagsbetreuung (Hort, Schulbetreuung)
- Ferienlager / Ferienbetreuung — nur Betreuungsanteil, nicht Verpflegung
Nicht absetzbar: Unterricht (Nachhilfe, Musikstunden, Sportkurs), Verpflegung im Kindergarten.
Altersgrenzen
Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein. Bei Kindern mit Behinderung (Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten) keine Altersbeschränkung, solange sie sich nicht selbst unterhalten können.
Keine Einkommensgrenze mehr
Seit 2012 entfällt die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Betreuungskosten. Alle Eltern können absetzen — unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind.
Nachweisanforderungen
Wichtig: Barzahlungen werden nicht anerkannt! Das Finanzamt verlangt:
- Rechnung oder Bescheid (Kita-Gebührenbescheid, Vertrag Tagesmutter)
- Überweisung auf das Konto des Anbieters (Kontoauszug als Nachweis)
Rechenbeispiel
Familie mit 2 Kindern (3 und 7 Jahre), Kita-Kosten gesamt 8.400 € / Jahr:
Kind 1: 4.200 € → 2/3 = 2.800 € (unter 4.000 € Deckel)
Kind 2: 4.200 € → 2/3 = 2.800 € (unter 4.000 € Deckel)
Gesamt absetzbar: 5.600 €
Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz: ca. 1.960 €
Kombinierbar mit anderen Abzügen
Kinderbetreuungskosten sind von anderen kindbezogenen Steuervorteilen unabhängig: Sie können neben Kinderfreibetrag/Kindergeld, Schulgeld-Abzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) geltend gemacht werden.
FAQ
Kann nur ein Elternteil die Kosten absetzen?
Bei gemeinsamer Veranlagung werden die Kosten zusammengerechnet. Bei getrennter Veranlagung: Abzug bei dem Elternteil, der die Kosten getragen hat.
Was ist mit Schulgeld für Privatschulen?
Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen kann separat nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 %, max. 5.000 € abgesetzt werden — nicht unter Nr. 5!