Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Kinderbetreuungskosten absetzen 2026: Kita, Au-pair, Babysitter

Kita, Tagesmutter, Babysitter: 2/3 der Kosten bis max. 4.000 € je Kind sind absetzbar. Wie es geht.

Kinderbetreuungskosten absetzen 2026: Kita, Au-pair, Babysitter
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Eltern können Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich absetzen — allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ermöglicht bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr geltend zu machen.

Höhe des Abzugs

Absetzbar sind 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr. Das bedeutet: Gesamtkosten von 6.000 € ergeben den vollen Abzug von 4.000 €. Bei 3.000 € Gesamtkosten: 2/3 × 3.000 € = 2.000 € absetzbar.

Welche Betreuungskosten sind abzugsfähig?

  • Kita, Kindergarten, Krippe
  • Tagesmutter / Tagespflegeperson
  • Haushaltshilfe — aber nur der Betreuungsanteil, nicht Kochen/Putzen
  • Au-Pair — anteilig für Kinderbetreuung (ca. 50 %)
  • Nachmittagsbetreuung (Hort, Schulbetreuung)
  • Ferienlager / Ferienbetreuung — nur Betreuungsanteil, nicht Verpflegung

Nicht absetzbar: Unterricht (Nachhilfe, Musikstunden, Sportkurs), Verpflegung im Kindergarten.

Altersgrenzen

Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein. Bei Kindern mit Behinderung (Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten) keine Altersbeschränkung, solange sie sich nicht selbst unterhalten können.

Keine Einkommensgrenze mehr

Seit 2012 entfällt die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Betreuungskosten. Alle Eltern können absetzen — unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind.

Nachweisanforderungen

Wichtig: Barzahlungen werden nicht anerkannt! Das Finanzamt verlangt:

  • Rechnung oder Bescheid (Kita-Gebührenbescheid, Vertrag Tagesmutter)
  • Überweisung auf das Konto des Anbieters (Kontoauszug als Nachweis)

Rechenbeispiel

Familie mit 2 Kindern (3 und 7 Jahre), Kita-Kosten gesamt 8.400 € / Jahr:
Kind 1: 4.200 € → 2/3 = 2.800 € (unter 4.000 € Deckel)
Kind 2: 4.200 € → 2/3 = 2.800 € (unter 4.000 € Deckel)
Gesamt absetzbar: 5.600 €
Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz: ca. 1.960 €

Kombinierbar mit anderen Abzügen

Kinderbetreuungskosten sind von anderen kindbezogenen Steuervorteilen unabhängig: Sie können neben Kinderfreibetrag/Kindergeld, Schulgeld-Abzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) geltend gemacht werden.

FAQ

Kann nur ein Elternteil die Kosten absetzen?
Bei gemeinsamer Veranlagung werden die Kosten zusammengerechnet. Bei getrennter Veranlagung: Abzug bei dem Elternteil, der die Kosten getragen hat.

Was ist mit Schulgeld für Privatschulen?
Schulgeld für staatlich anerkannte Privatschulen kann separat nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 %, max. 5.000 € abgesetzt werden — nicht unter Nr. 5!

SteuernSparen.one Redaktion

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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