Stiftungen · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Erbschaftsteuer: Wie viel bleibt nach Steuern vom Erbe?

Nach dem Erhalt einer Erbschaft stehen viele vor der Frage, wie viel von diesem Erbe nach der Besteuerung übrig bleibt. Erbschaftsteuer kann beträchtlich sein, doch mit strategischer Planung lässt sich die Steuerlast reduzieren. Was ist die Erbschaft...

Erbschaftsteuer: Wie viel bleibt nach Steuern vom Erbe?
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Wie die Erbschaftsteuer berechnet wird

Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland nach einem präzise definierten Schema berechnet, das in den §§ 1 bis 31 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) festgelegt ist. Der Ausgangspunkt ist nicht der gesamte Nachlass, sondern der steuerpflichtige Erwerb, welcher sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Um diesen zu ermitteln, wird zunächst der Gesamtnachlasswert bestimmt und dann eine Reihe von Abzügen berücksichtigt.

Das Berechnungsschema folgt dieser Logik: Der Nachlasswert wird zunächst um die persönlichen Freibeträge des Erben vermindert. Diese Freibeträge sind nach Steuerklasse gestaffelt und können erheblich sein. Anschließend werden Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden des Verstorbenen, Bestattungskosten und Vermächtnisse abgezogen. Das Ergebnis ist die sogenannte Bemessungsgrundlage. Auf diesen Betrag wird dann der Steuersatz angewendet, der sich aus Steuerklasse und Wertstufe ergibt.

Die Steuerklassen werden nach der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen differenziert. In Steuerklasse I befinden sich Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel und Eltern. Hier gelten die höchsten Freibeträge. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern und Schwiegerkinder. Steuerklasse III erfasst alle anderen Personen, auf die Erbschaftsteuer anfällt. Je niedriger die verwandtschaftliche Nähe, desto niedriger der Freibetrag und desto höher der Steuersatz.

Freibeträge und ihre Bedeutung für Erben

Die persönlichen Freibeträge sind eine der wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten im Erbschaftsteuerrecht. Nach § 16 ErbStG beträgt der Freibetrag für Ehegatten 400.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro pro Kind, für Enkel 200.000 Euro und für Eltern des Erblassers 100.000 Euro. Alle anderen Personen der Steuerklasse III erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Diese Freibeträge können nicht weitergegeben werden, sondern stehen jedem Erben einzeln zu. Das bedeutet, dass bei einem Nachlass von 500.000 Euro, der zu gleichen Teilen auf zwei Kinder verteilt wird, jedes Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro erhält. Das erste Kind erbt 250.000 Euro und zahlt auf (250.000 Euro minus 400.000 Euro) = 0 Euro Steuer. Das zweite Kind zahlt ebenfalls keine Steuer. Der gesamte Nachlass bleibt also steuerfrei, obwohl die Summe deutlich über 400.000 Euro liegt.

Ein weiterer Aspekt ist der sogenannte Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder. Nach § 17 ErbStG erhält ein Ehegatte neben dem Freibetrag von 400.000 Euro zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro (Wert 2024). Dies ist eine erhebliche Zusatzvergünstigung, die speziell dem Schutz des überlebenden Ehegatten dient. Für Kinder beträgt der Versorgungsfreibetrag 52.000 Euro je Kind.

Rechenbeispiel: Einfaches Erbschaftsteuer-Szenario

Um die Funktionsweise verständlich zu machen, betrachten wir ein konkretes Beispiel. Der Erblasser verstirbt mit einem Nachlass von 800.000 Euro. Seine Ehefrau und zwei Kinder sind Erben. Der Wille bestimmt, dass die Ehefrau die Hälfte, jedes Kind ein Viertel erbt. Zusätzlich bestehen noch Schulden in Höhe von 30.000 Euro.

Für die Ehefrau (Steuerklasse I):

  • Erbteil: 800.000 Euro × 50 % = 400.000 Euro
  • Minus Schulden (anteilig): 400.000 Euro - 15.000 Euro = 385.000 Euro
  • Minus Freibetrag: 385.000 Euro - 400.000 Euro = -15.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 0 Euro → Erbschaftsteuer: 0 Euro

Für Kind 1 (Steuerklasse I):

  • Erbteil: 800.000 Euro × 25 % = 200.000 Euro
  • Minus Schulden (anteilig): 200.000 Euro - 7.500 Euro = 192.500 Euro
  • Minus Freibetrag: 192.500 Euro - 400.000 Euro = -207.500 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb: 0 Euro → Erbschaftsteuer: 0 Euro

In diesem Szenario zahlt die Familie insgesamt null Euro Erbschaftsteuer, obwohl der Nachlass 800.000 Euro beträgt. Dies zeigt die erhebliche Entlastungswirkung der Freibeträge bei mittleren und kleineren Vermögen.

Steuersätze und Wertstufen bei größeren Vermögen

Sobald der steuerpflichtige Erwerb nach Anwendung der Freibeträge einen bestimmten Betrag übersteigt, wird Erbschaftsteuer fällig. Nach § 19 ErbStG sind die Steuersätze in Wertstufen gestaffelt. In Steuerklasse I (Ehegatten und Kinder) liegen die Sätze zwischen 7 und 30 Prozent. Die Wertstufen sind wie folgt:

  • Bis 75.000 Euro: 7 Prozent
  • 75.001 Euro bis 300.000 Euro: 11 Prozent
  • 300.001 Euro bis 600.000 Euro: 15 Prozent
  • 600.001 Euro bis 6.000.000 Euro: 19 Prozent
  • 6.000.001 Euro bis 13.000.000 Euro: 23 Prozent
  • Über 13.000.000 Euro: 30 Prozent

Wichtig zu verstehen ist, dass es sich um eine progressive Tarifstruktur handelt. Das heißt, nicht der gesamte Betrag wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert, sondern die Besteuerung erfolgt stufenweise. Ein steuerpflichtiger Erwerb von 500.000 Euro in Steuerklasse I wird daher wie folgt besteuert: Die ersten 75.000 Euro mit 7 Prozent, die nächsten 225.000 Euro mit 11 Prozent und die restlichen 200.000 Euro mit 15 Prozent.

In Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegerkinder) gelten höhere Steuersätze von 15 bis 43 Prozent. Steuerklasse III (alle anderen) hat sogar Sätze von 30 bis 50 Prozent. Dies verdeutlicht die deutliche Belastung von Erbschaften außerhalb des familiären Kreises.

Komplexeres Beispiel mit Steuerzahlung

Ein weiterer Blick auf ein realistisches Szenario: Der Erblasser hinterlässt einen Nachlass von 1.200.000 Euro und ein einzelnes Kind als alleinigen Erben. Nach Abzug von Schulden (50.000 Euro) beträgt die Bemessungsgrundlage 1.150.000 Euro. Der Freibetrag für ein Kind beträgt 400.000 Euro nach § 16 Abs. 3 ErbStG.

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs:

  • Nachlass (bereinigt): 1.150.
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