Erbschaftsteuer · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Pflichtteil und Erbschaftsteuer: Was der Pflichtteilsberechtigte zahlen muss

Wer den Pflichtteil erhält, hat steuerliche Pflichten. Was gilt und wie man Steuern reduziert.

Pflichtteil und Erbschaftsteuer: Was der Pflichtteilsberechtigte zahlen muss
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Der Pflichtteil als steuerpflichtiger Erwerb

Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Erbquote, die nahen Angehörigen zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme handelt es sich beim Pflichtteil nicht um einen Erbschaftsteuer-Freibetrag, sondern um einen ganz normalen Erwerb von Todes wegen, der der Erbschaftsteuer unterliegt. Dies regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in seinen §§ 1 bis 30.

Wer den Pflichtteil geltend macht und erhält, muss diesen als Erwerb von Todes wegen versteuern. Das bedeutet konkret: Der Pflichtteilsberechtigte wird so behandelt, als hätte er einen entsprechenden Erbanteil geerbt. Die Erbschaftsteuer berechnet sich nach dem Wert des Vermögens, das als Pflichtteil geltend gemacht wird, abzüglich der persönlichen Freibeträge und unter Berücksichtigung der Steuerklassen. Es gibt allerdings eine wichtige Entlastung: Solange der Wert des Pflichtteils unter dem persönlichen Freibetrag liegt, fällt tatsächlich keine Erbschaftsteuer an.

Die persönlichen Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Das deutsche Erbschaftsteuergesetz sieht nach § 16 ErbStG gestaffelte Freibeträge vor, die davon abhängen, in welcher Beziehung der Erbe zum Verstorbenen stand. Diese Freibeträge sind beträchtlich und bieten gerade bei Kindern einen großzügigen Steuervorteil. Die wichtigsten Freibeträge sind:

  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro pro Kind (Steuerklasse I)
  • Ehegatte oder Lebenspartner: 400.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Enkel: 200.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro (Steuerklasse I)
  • Geschwister: 20.000 Euro (Steuerklasse II)
  • Nichten, Neffen und andere entfernte Verwandte: 20.000 Euro (Steuerklasse II)
  • Nicht verwandte Personen: 20.000 Euro (Steuerklasse III)

Für den Pflichtteilsberechtigten ist insbesondere der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro relevant. Bleibt ein Pflichtteil darunter, entsteht keinerlei Erbschaftsteuerpflicht. Das ist ein erheblicher Vorteil. Bei einem Pflichtteil von 350.000 Euro müssen Kinder beispielsweise gar keine Erbschaftsteuer zahlen, weil der Freibetrag von 400.000 Euro nicht ausgeschöpft wird.

Steuerklassen und Steuersätze für Pflichtteilserben

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist nicht nur der Freibetrag entscheidend, sondern auch die Steuerklasse, in die der Pflichtteilsberechtigte fällt. Nach § 15 ErbStG gibt es drei Steuerklassen, die unterschiedliche Steuersätze nach sich ziehen:

  1. Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner und Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.). Steuersätze: 7 % bis 30 %
  2. Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder. Steuersätze: 15 % bis 43 %
  3. Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, also nicht verwandte Erwerber. Steuersätze: 30 % bis 50 %

Ein Kind, das den Pflichtteil erhält, profitiert von der günstigen Steuerklasse I mit ihrem niedrigen Einstiegssatz von 7 %. Geschwister dagegen fallen in die Steuerklasse II mit 15 % Einstiegssatz. Der progressive Steuersatz richtet sich nach dem Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags. Die Steuersätze erhöhen sich bis zu einem Höchstsatz von 30 % (Klasse I), 43 % (Klasse II) oder sogar 50 % (Klasse III).

Rechenbeispiele zur Erbschaftsteuer beim Pflichtteil

Beispiel 1: Kind mit Pflichtteil von 500.000 Euro

Der Verstorbene hinterlässt ein Vermögen von 1.000.000 Euro. Das älteste Kind wird vollständig enterbt und macht seinen Pflichtteil geltend. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das sind hier 250.000 Euro netto. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt somit 250.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Ergebnis: Keine Erbschaftsteuer fällig, da 250.000 Euro unter 400.000 Euro liegt.

Beispiel 2: Kind mit Pflichtteil von 600.000 Euro

Ein anderes Szenario: Das Vermögen beträgt 2.000.000 Euro, das Kind wird enterbt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 500.000 Euro (die Hälfte von 1.000.000 Euro Erbquote). Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 100.000 Euro. Auf die ersten 75.000 Euro bis zur nächsten Steuerstaffelstufe fallen 7 % Steuer an, das sind 5.250 Euro. Auf die verbleibenden 25.000 Euro fallen 11 % an, das sind 2.750 Euro. Die gesamte Erbschaftsteuer beträgt mithin 8.000 Euro.

Bewertung des Nachlasses und Pflichtteilsberechnung

Die Höhe des zu versteuernden Pflichtteils hängt entscheidend von der korrekten Bewertung des Nachlasses ab. Das Vermögen ist mit seinem gemeinen Wert nach § 10 ErbStG zu bewerten, das ist der Preis, der zwischen einem unabhängigen Käufer und Verkäufer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu erzielen wäre. Das Bewertungsgesetz (BewG) enthält detaillierte Regelungen zur Bewertung einzelner Vermögensteile:

  • Immobilien: Nach Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren oder Vergleichswertverfahren
  • Wertpapiere: Börsenpreis am Stichtag oder Durchschnittskurs
  • Betriebsvermögen: Nach Substanzwertmethode oder Ertragswertmethode
  • Kraftfahrzeuge: Nach Schwacellisten oder vergleichbaren Verkehrswerten
  • Bankguthaben und Sparanlagen: Nominalbetrag

Schulden und Lasten des Nachlasses werden nach § 10 Abs. 5 ErbStG vom Vermögen abgezogen. Das gilt insbesondere für Hypotheken, Darlehen, Beerdigungskosten und Verwaltungskosten. Eine sorgfältige Erfassung aller Vermögensteile und Schulden ist daher steuerlich von erheblicher Bedeutung, denn sie reduziert den steuerpflichtigen Erwerb und damit letztlich die Steuerlast.

Meldepflichten und Erklärungspflichten für Pflichtteilserben

Wer einen Pflichtteil erhält, ist unter Umständen zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG muss der Erwerber dem Finanzamt den Erwerb von Todes wegen

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